…durch die das Recht erlangt wurde, das Auge eines Einäugigen auszstechen, und das andere für das [andere] Auge, da es das Auge eines Einäugigen ist. Unser Beweis ist die Aussage des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden): „Für die beiden Augen gibt es das [volle] Blutgeld.“ Zudem hat er zwei Augen ausgestochen, weshalb ihn nicht mehr als das Blutgeld treffen darf, wie wenn der Täter (32) ein Sehender wäre. Zudem hat er das Maß des Nutzenverlustes der Gattung nicht überschritten, weshalb er nicht über das Blutgeld hinausgeht, wie wenn er beide Ohren (33) abschneiden würde. Was der Qadi erwähnte, ist nicht korrekt, denn die Verpflichtung zum Blutgeld für eines seiner Augen macht das andere nicht zum Auge eines Einäugigen. Zudem ist die Verpflichtung zum Blutgeld durch das Ausstechen eines der beiden Augen eine Bestimmung, die dem Bericht und der Analogie widerspricht, und wir haben uns ihr nur aufgrund des Konsenses der Gefährten angeschlossen. Daher muss außerhalb des Bereiches des Konsenses gemäß beiden [Beweisen] gehandelt und bei ihnen verblieben werden. Wenn er sie also vorsätzlich ausgestochen hat und die Wiedervergeltung (Qisas) wählt, steht ihm nur das Ausstechen seines Auges zu, denn er hat dessen gesamte Sehkraft genommen, so dass er nicht mehr als die Wegnahme seiner Sehkraft erhalten kann. Dies basiert auf dem zuvor genannten Urteil der Gefährten, dass (34) das Auge eines Einäugigen die Stelle von zwei Augen einnimmt. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass er das Recht auf Wiedervergeltung für das Auge und das halbe Blutgeld für das andere Auge hat, und dies ist die Anforderung des Beweises. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn jemand die Hand eines Einseitigen (einer Person mit nur einer Hand) oder den Fuß eines Einbeinigen abtrennt, so steht ihm das halbe Blutgeld oder die Wiedervergeltung durch ein gleichartiges Glied zu; denn es ist ein Körperteil, für das die Wiedervergeltung durch ein Gleiches möglich ist, also ist die Pflicht darin die Wiedervergeltung oder das Blutgeld seines Gleichen, wie wenn man das Ohr dessen abschneidet, der nur ein Ohr hat. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass, wenn das erste [Glied] durch Unrecht abgetrennt wurde und er dessen Blutgeld nahm, oder es im Rahmen der Wiedervergeltung abgetrennt wurde, darin das halbe Blutgeld liegt. Wenn es jedoch auf dem Weg Gottes abgetrennt wurde, so liegt für das verbleibende [Glied] ein volles Blutgeld vor, denn er hat dessen Nutzen durch beide Glieder vollständig außer Kraft gesetzt, was dem Ausstechen des Auges eines Einäugigen ähnelt. Das Korrekte ist jedoch das Erste, denn dies ist eines der beiden Glieder, durch die der Nutzen der Gattung erzielt wird, und es nimmt nicht die Stelle von zwei Gliedern ein, weshalb kein volles Blutgeld darin fällig ist, wie bei allen anderen Körperteilen und wie wenn...
(32) In M: „al-qati'“ (der Abtrenner). (33) In M: „udhunu-hu“ (sein Ohr). (34) In M: „wa li-anna“ (und weil). (35) In B und M: „fa-fi-hi“ (so darin ist).
بها قلعَ عَيْنِ الأعْورِ، وَالأُخْرَى في الأُخْرَى؛ لأنَّها عَيْنُ أعْوَرَ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وفِي الْعَيْنَيْنِ الدِّيَةُ". ولأنَّه قَلَعَ عَيْنَيْنِ، فلم يَلْزَمْه أكْثرُ مِن الدِّيَةِ، كما لو كان القالعُ (٣٢) صَحيحًا، ولأنَّه لم يزِدْ على تَفْويتِ مَنْفعةِ الجِنْسِ، فلم يَزِدْ على الدِّيَة، كما لوْ قطَعَ أُذُنَيْه (٣٣). وما ذكَره القاضي لا يصِحُّ؛ لأنَّ وُجوبَ الدِّيَةِ في إحْدَى عَينيْهِ لا يجعلُ الأخْرَى عَيْنَ أعْوَرَ، على أنَّ وُجوبَ الدِّيةِ بقَلْعِ إحْدَى العيْنَيْنِ قَضِيَّةٌ مُخالِفةٌ للخبَرِ والْقِياسِ، صِرْنا إليها لإِجْماعِ الصَّحابةِ عليها، ففيما عدا مَوْضِعِ الإِجْماعِ، يجبُ العملُ بهما، والبقاءُ عليهما، فإنْ كان قَلَعَهما عَمْدًا، فاخْتارَ القِصَاص، فليس له إلَّا قَلْعُ عَيْنِه؛ لأنَّه أذْهبَ بَصَرَه كُلَّه، فلم يكُنْ له أكثرُ من إذْهابِ بَصَرِه، وهذا مَبْنىٌّ على ما تقدَّم من قَضاءِ الصَّحابةِ أنَّ (٣٤) عيْنَ الأعْورِ تَقومُ مَقامَ العيْنينِ. وأكثرُ أهْلِ العلْم على أنَّ له القِصاصَ من العَيْن، ونصْفَ الدِّيَةِ للعيْنِ الأُخْرَى، وهو مُقْتَضى الدَّليلِ. واللهُ أعلمُ.
فصل: وإنْ قَطَعَ يَدَ أَقْطَعَ، أوْ رِجْلَ أقْطَعَ الرِّجْلِ، فله نِصفُ الدِّيَةِ، أو القِصَاصُ من مِثْلِها؛ لأنَّه عُضْوٌ أمْكَنَ القِصَاصُ من مِثْلِه، فكانَ الواجبُ فِيه القِصاصُ أو دِيَةُ مثْلِه، كما لو قطعَ أُذُنَ مَن له أُذُنٌ وَاحدةٌ. وعن أحمدَ، رِوايةٌ أُخْرَى، أنَّ الْأُولَى إنْ كانتْ قُطِعَت ظُلْمًا وأخذَ دِيَتَها، أو قُطِعَتْ قِصاصًا، ففيها نصفُ دِيَتِها، وإنْ قُطِعتْ في سبيلِ اللهِ، ففى (٣٥) الباقيةِ دِيةٌ كاملةٌ؛ لأنَّه عطَّلَ منافِعَه من العُضْويْنِ جُمْلةً، فأشْبَهَ قَلْعَ عَيْنِ الأعْورِ. والصَّحيحُ الأوَّلُ؛ لأنَّ هذا أحدُ العُضْويْن اللَّذيْنِ تحْصُلُ بهما مَنْفَعةُ الجِنْسِ، لا يقومُ مَقامَ العُضْوين، فلم تَجبْ فيه دِيَةٌ كاملةٌ، كسائرِ الأعضاءِ، وكما لو
(٣٢) في م: "القاطع".(٣٣) في م: "أذنه".(٣٤) في م: "ولأن".(٣٥) في ب، م: "ففيه".