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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 114Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies vorausgesetzt, für eines von ihnen gibt es ein Viertel des Blutgeldes. Von as-Sha'bi wurde berichtet, dass für das obere Augenlid zwei Drittel des Blutgeldes des Auges fällig sind und für das untere ein Drittel, da es nützlicher ist. Unser Beweis ist, dass für jedes Glied, das mehrfach vorhanden ist und für dessen Gesamtheit das Blutgeld fällig ist, ein entsprechender Anteil am Blutgeld für den Einzelteil zu entrichten ist, wie bei den Händen und Fingern. Was er anführt, wird durch [den Vergleich mit] der rechten Hand gegenüber der linken und durch die Finger widerlegt. Wenn jemand beide Augen samt ihrer Lider entfernt, sind zwei Blutgelder fällig, da es zwei verschiedene Gattungen sind, für deren jedes einzeln das Blutgeld fällig wird; durch ihre Zerstörung in ihrer Gesamtheit werden also zwei Blutgelder fällig, wie bei den beiden Händen und den beiden Füßen. Das Blutgeld ist auch für die Augenlider eines Blinden fällig, da der Verlust seines Sehvermögens ein Mangel an einem anderen Teil als den Augenlidern ist und somit die Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes für diese nicht ausschließt, ähnlich wie der Verlust des Geruchssinns die Verpflichtung zum Blutgeld für die Nase nicht ausschließt (4).

Abschnitt: Für die Wimpern der beiden Augen ist einzeln betrachtet das [volle] Blutgeld fällig; dies sind die Haare, die auf den Augenlidern wachsen, und für jedes einzelne von ihnen gibt es ein Viertel davon. Dies vertrat Abu Hanifa. Ash-Shafi'i sagte: Dafür ist eine "Hukuma" (schiedsrichterliche Festsetzung) fällig. Unser Beweis ist, dass sie Schönheit und Nutzen besitzen; sie schützen die Augen (6), wehren [Schädliches] von ihnen ab (7) und verschönern und zieren das Auge, weshalb für sie das Blutgeld fällig ist, wie für die Augenlider. Wenn jemand die Augenlider mitsamt ihren Wimpern abtrennt, ist nicht mehr als ein Blutgeld fällig, da die Haare als Folge des Verlusts der Augenlider mit wegfallen und sie somit nicht gesondert durch eine Entschädigung abgegolten werden, wie bei den Fingern, wenn jemand die Hand abtrennt, an der sie sich befinden.

1485 - Problem: Er sagte: (Und für die beiden Ohren gibt es das [volle] Blutgeld.)

Dies wurde von Umar und Ali überliefert. Dies vertraten auch 'Ata', Mujahid, al-Hasan, Qatada, ath-Thawri, al-Awza'i, ash-Shafi'i, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) sowie Malik in einer seiner beiden Überlieferungen. In der anderen sagte er: Dafür ist eine "Hukuma" fällig, da das Gesetz keine Bemessung dafür vorsieht und eine Bemessung nicht durch Analogie feststeht. Unser Beweis ist das Schreiben des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden) an 'Amr ibn Hazm: "Und für die beiden Ohren gibt es das Blutgeld" (2).

Anmerkungen

(4) In B: "yattabi'" (folgt). (5) In B und M: "fi-hi" (darin). (6) Im Original und B: "al-'ayn" (das Auge). (7) Im Original und B: "'an-ha" (davon). (1) In M ausgelassen. (2) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 5 genannt. Ebenso von al-Bayhaqi ausgegeben im Kapitel über die beiden Ohren aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/85.

Arabisch (Quelle)

هذا، فإنَّ في أحدِها رُبْعُ الدِّيَةِ. وحُكِىَ عن الشَّعْبِىِّ، أنَّه يجبُ في الأعْلَى ثُلُثَا دِيَةِ العَيْنِ، وفى الأسْفَلِ ثُلثُها؛ لأنَّه أكثرُ نَفْعًا. ولَنا, أنَّ كُلَّ ذى عَدَدٍ تَجِبُ الدِّيَةُ في جَمِيعِه، تجبُ بالحِصَّةِ في الواحدِ منه، كاليدَيْنِ والأصابعِ، وما ذكرَه يبْطُلُ باليُمْنَى مَعَ اليُسْرَى والأصَابعِ. وإنْ قلَعَ العينَيْنِ بأشْفارِهما، وجبَتْ دِيتان؛ لأنَّهما جِنْسان تجبُ الدِّيَةُ بكلِّ واحدٍ منهما مُنْفرِدًا، فوجَبتْ بإتْلافِهما جُمْلةً دِيَتَانِ، كاليَدَيْنِ، والرِّجْلينِ. وتجبُ الدِّيَةُ في أشْفارِ عَيْنِ الأعْمَى؛ لأنَّ ذهَابَ بصَرِه عَيْبٌ في غيرِ الأجْفانِ، فلمْ يَمْنَعْ وُجوبَ الدِّيَةِ فيها، كذَهابِ الشَّمِّ، لا يَمْنَعُ (٤) وُجوبَ الدِّيَةِ في الأنْفِ.

فصل: وتجبُ في أهْدابِ العَيْنَيْنِ بِمُفْرَدِها الدِّيَةُ، وهو الشَّعَرُ الذي على الأجْفانِ، وفى كلِّ واحدٍ منها رُبْعُها. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافعىُّ: فيها (٥) حُكومةٌ. ولَنا، أنَّ فيها جَمالًا ونَفْعًا، فإنَّها تَقِى العينَيْنِ (٦)، وتَرُدُّ عنهما (٧)، وتُحسِّنُ العَيْنَ وتُجمِّلُها، فوجبَتْ فيها الدِّيَةُ كالأجْفانِ، فإن قطَعَ الأجْفانَ بأهْدابِها، لم يجبْ أكثرُ من دِيَةٍ؛ لأنَّ الشَّعَرَ يُزولُ تَبَعًا لزَوالِ الأجفانِ، فلم تُفْرَدْ بضَمانٍ، كالأصابعِ إذا قَطَعَ اليدَ وهى عليها.

١٤٨٥ - مسألة؛ قال: (وَفِى الأُذُنَيْنِ الدِّيَةُ)

رُوِىَ ذلك عن عُمرَ، وعلىٍّ. وبه قال عَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، والحسنُ، وقَتادةُ، والثَّوْرىُّ، والأوْزاعىُّ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، ومالِكٌ في إحْدَى الرِّوايتَيْنِ عنه، وقال في الأُخْرَى: فيهما حُكومةٌ (١)؛ لأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ فيهما بتَقْديرٍ، ولا يثْبُتُ التَّقْديرُ بالقِيَاسِ. ولَنا، أنَّ في كِتابِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لعَمْرو بنِ حَزْمٍ: "وَفِى الأُذُنَيْنِ الدِّيَةُ" (٢).

Anmerkungen

(٤) في ب: "يتبع".(٥) في ب، م: "فيه".(٦) في الأصل، ب: "العين".(٧) في الأصل، ب: "عنها".(١) سقط من: م.(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.كما أخرجه البيهقي، في: باب الأذنين، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٥.

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