Und weil Umar und Ali in Bezug auf sie das Blutgeld festlegten (3). Falls man einwendet: Es wurde von Abu Bakr, möge Gott mit ihm zufrieden sein, berichtet, dass er für das Ohr fünfzehn Kamele festlegte (4). So antworten wir: Dies ist nicht erwiesen. Dies äußerte Ibn al-Mundhir. Und weil für alles, wovon es am Körper zwei Glieder gibt, das Blutgeld fällig ist, wie bei den Händen, und für eines davon das halbe Blutgeld, ohne Meinungsverschiedenheit zwischen denjenigen, die die Verpflichtung zum Blutgeld für beide vertreten. Und weil für jedes Paar von Gliedern, für deren beide das Blutgeld fällig ist, für eines davon die Hälfte fällig ist, wie bei den Händen. Wenn er einen Teil von einem davon abtrennt, ist ein Betrag gemäß dem abgetrennten Teil seines Blutgeldes fällig; für die Hälfte ist also die Hälfte des Blutgeldes fällig, für ein Viertel ein Viertel, und so weiter nach dieser Rechnung, egal ob er vom oberen Teil des Ohrs oder vom unteren Teil abtrennt, oder ob es Unterschiede in der Schönheit gibt oder nicht, so wie auch die Zähne und Finger in Schönheit und Nutzen variieren, ihr Blutgeld aber gleich ist. Es wurde von Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein, überliefert, dass für das Ohrläppchen ein Drittel des Blutgeldes fällig ist. Die [maßgebliche] Rechtsschule vertritt jedoch die erste Ansicht. Das Blutgeld ist auch für das Ohr eines Tauben fällig, da die Taubheit ein Mangel ist, der nicht das Ohr selbst betrifft, und sich somit nicht auf das Blutgeld auswirkt, wie die Blindheit sich nicht auf das Blutgeld für die Augenlider auswirkt. Dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i, und ich kenne niemanden, der dem widerspricht.
Abschnitt: Wenn jemand eine Straftat gegen sein Ohr begeht und es "istahshafat" (erschlafft/taub wird) – das Erschlaffen entspricht der Lähmung anderer Gliedmaßen –, so ist dafür eine "Hukuma" (schiedsrichterliche Festsetzung) fällig. Dies ist eine der beiden Ansichten von ash-Shafi'i. In der anderen sagte er: Dafür ist das [volle] Blutgeld fällig, denn das, wofür das Blutgeld durch Abtrennen fällig wird, wird auch durch Lähmung fällig, wie bei der Hand und dem Fuß. Unser Beweis ist, dass sein Nutzen nach der Erschlaffung erhalten bleibt, ebenso wie seine Schönheit; denn sein Nutzen besteht in der Aufnahme von Schall und der Verhinderung des Eindringens von Wasser und Ungeziefer in den Gehörgang, und dies bleibt nach seiner Lähmung bestehen. Wenn es jemand nach dieser Erschlaffung abtrennt, so ist dafür das volle Blutgeld fällig, da er ein Ohr abgetrennt hat, das seine Schönheit und seinen Nutzen besitzt, weshalb das Blutgeld wie bei einem gesunden Ohr fällig wird, so wie wenn man ein schielendes oder fehlsichtiges Auge entfernt.
1486 - Problem: Er sagte: (Und für das Gehör, wenn es aus beiden Ohren verloren geht, gibt es das Blutgeld.)
Darüber besteht keine Uneinigkeit. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass für das Gehör das Blutgeld fällig ist.
(3) Von al-Bayhaqi ausgegeben im Kapitel über die beiden Ohren, aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/85. Ebenso von Abd ar-Razzaq im Kapitel über das Ohr, aus dem Buch der 'Uqul. Al-Musannaf 9/323. Und von Ibn Abi Shayba im Kapitel über das Ohr und was an Blutgeld darauf entfällt, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 9/153. (4) Von Abd ar-Razzaq ausgegeben im Kapitel über das Ohr, aus dem Buch der 'Uqul. Al-Musannaf 9/323, 324. (5) In M ausgelassen.