das Blutgeld fällig ist. Dies wurde von Umar berichtet. Dies ist auch die Ansicht von Mujahid, Qatada, ath-Thawri, al-Awza'i, den Gelehrten aus Scham, den Gelehrten aus dem Irak, Malik, ash-Shafi'i und Ibn al-Mundhir; ich kenne keinen anderen, der ihnen widerspricht. Es wurde von Mu'adh überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Für das Gehör ist das Blutgeld zu entrichten." Abu al-Muhallab berichtete von Abu Qilaba, dass ein Mann einen anderen mit einem Stein auf den Kopf traf, woraufhin sein Gehör, sein Verstand, seine Sprache und seine Zeugungsfähigkeit schwanden, und Umar legte dafür vier Blutgelder fest, während der Mann noch lebte. Und weil es sich um einen Sinn handelt, dem ein besonderer Nutzen zukommt, ist für ihn das Blutgeld fällig, wie beim Sehvermögen. Wenn das Gehör aus einem der beiden Ohren schwindet, wird das halbe Blutgeld fällig, so wie wenn das Sehvermögen aus einem der beiden Augen schwindet. Wenn er beide Ohren abtrennt und sein Gehör verloren geht, sind zwei Blutgelder fällig, denn das Gehör befindet sich außerhalb von ihnen; dies ähnelt dem Fall, wenn man die Augenlider beider Augen abtrennt und das Sehvermögen verloren geht, im Gegensatz zum Auge, wenn es entfernt wird und das Sehvermögen schwindet, denn das Sehvermögen befindet sich im Auge, weshalb es dem Verlust der Greifkraft durch Abtrennen der Hand gleicht.
Abschnitt: Wenn sie sich über das Schwinden des Gehörs uneinig sind, so wird der Betroffene unvorbereitet überrascht und man ruft ihn an, beobachtet sein Erschrecken und achtet darauf, wie er auf Donner oder störende Geräusche reagiert. Zeigt er ein Erschrecken, wendet er sich um oder zeigt etwas, das auf das Hören schließen lässt, so ist die Aussage des Täters unter dessen Eidschwur maßgeblich, da das Auftreten der Anzeichen beweist, dass er hören kann. Die Behauptung des Klägers wird somit zurückgewiesen und der Täter schwört, da es möglich ist, dass die Reaktion nur zufällig war. Zeigt sich hingegen keinerlei Reaktion, so ist die Aussage des Betroffenen unter seinem Eidschwur maßgeblich, da der äußere Anschein darauf hindeutet, dass er nicht hört; er leistet den Eidschwur, da es möglich ist, dass er sich zusammengenommen und beherrscht hat. Wenn er dies für eines der beiden Ohren behauptet, wird das andere verschlossen und er wird unvorbereitet beobachtet.
(1) Siehe: Das, was al-Bayhaqi im Kapitel über das Gehör aus dem Buch der Blutgelder herausgegeben hat. As-Sunan al-Kubra 8/86. (2) In der Vorlage fehlt dieses Wort. (3) Von al-Bayhaqi herausgegeben im Kapitel über das Gehör, aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/85, 86. (4) Von al-Bayhaqi herausgegeben im Kapitel über den Verlust des Verstandes durch eine Straftat, aus dem Buch der Blutgelder, sowie im Kapitel über die Anhäufung von Verletzungen, aus dem Buch der Blutgelder. As-Sunan al-Kubra 8/86, 98. Ebenso von Abd ar-Razzaq im Kapitel über jemanden, dessen Gliedmaßen getroffen wurden... aus dem Buch der 'Uqul. Al-Musannaf 10/12. Und von Ibn Abi Shayba im Kapitel über die 'Uqul, aus dem Buch der Blutgelder 9/266. (5) In M: "sein Ohr". (6) In M: "entfernt". (7) In der Vorlage: "Gehör". Das hier Festgelegte wird später noch folgen.
الدِّيَةَ. رُوِىَ ذلك عن عُمرَ (١). وبه قالَ مُجاهِدٌ، وقَتادةُ، والثَّوْرىُّ، والأوْزاعىُّ، وأهلُ الشَّامِ، وأهلُ العراقِ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ، ولا أعلم عن غيرِهم خلافًا لهم. وقد رُوِىَ عن مُعاذٍ، أنَّ (٢) النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "وَفِى السَّمْعِ الدِّيَةُ" (٣). ورَوَى أبو المُهَلَّبِ، عن أبي قِلَابةَ، أنَّ رجلًا رَمَى رجُلًا بحجَرٍ في رأسِه، فذَهَبَ سمعُه وعَقْلُه ولسانُه ونكاحُه، فقَضَى عُمَرُ بأرْبعِ دِيَاتٍ، والرَّجلُ حَىٌّ (٤). ولأنَّها حاسَّةٌ تخْتصُّ بنَفْعٍ، فكانَ فيها الدِّيَةُ، كالبصَرِ. وإنْ ذهبَ السَّمْعُ من إحْدَى الأُذُنينِ، وجبَ نصفُ الدِّيَةِ، كما لو ذهبَ البصرُ من إحْدَى العَيْنَيْنِ. وإن قطَعَ أُذُنَيْه (٥)، فذهبَ سمْعُه، وجبَتْ دِيَتان؛ لأنَّ السَّمْعَ في غيرِهما، فأشْبَهَ ما لو قطَع (٦) أجْفانَ عَيْنَيْه فذَهبَ بصرُه، بخلافِ العَيْنِ إذا قُلِعَتْ فذهَبَ بصرُه. فإنَّ البصرَ في العَيْنِ، فأشْبَهَ البَطْشَ الذَّاهِبَ بقَطْعِ اليدِ.
فصل: وإن إخْتَلفا في ذَهابِ سَمْعِه، فإنَّه يُتَغَفَّلُ ويُصاحُ به، ويُنْظَرُ اضْطِرابُه، ويُتأمَّلُ عندَ صَوْتِ الرَّعْدِ والأصْواتِ المُزْعِجَةِ، فإنْ ظَهر منه انْزِعاجٌ، أو الْتِفاتٌ، أو ما يَدُلُّ على السَّمْعِ، فالقولُ قولُ الجانى مع يَمِينِه؛ لأنَّ ظُهورَ الأماراتِ يُدلُّ على أنَّه سَمِيعٌ (٧)، فغلَبتْ جَنْبَةُ المُدَّعِى، وحَلَفَ، لجوازِ أنْ يكونَ ما ظهرَ منه اتِّفاقًا، وإنْ لم يوجدْ منه شيءٌ من ذلك، فالقولُ قولُه، مع يَمِينه؛ لأنَّ الظَّاهرَ أنَّه غيرُ سَميعٍ، وحَلَفَ لجَوازِ أن يكونَ احْتَرزَ وتصَبَّرَ. وإن ادَّعى ذلك في إحْداهما، سُدَّتِ الأُخْرَى، وتُغُفِّلَ
(١) انظر: ما أخرجه البيهقي، في: باب السمع، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٦.(٢) سقط من: الأصل.(٣) أخرجه البيهقي، في: باب السمع، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٥، ٨٦.(٤) أخرجه البيهقي، في: باب ذهاب العقل من الجناية، من كتاب الديات، وفى: باب اجتماع الجراحات, من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٦، ٩٨. وعبد الرزاق، في: باب من أصيب من أطرافه. . ., من كتاب العقول. المصنف ١٠/ ١٢. وابن أبي شيبة، في: باب في العقل، من كتاب الديات ٩/ ٢٦٦.(٥) في م: "أذنه".(٦) في م: "قلع".(٧) في الأصل: "سمع". والمثبت سيأتي.