gemäß dem, was wir bereits erwähnt haben. Wenn er jedoch eine Minderung des Gehörs auf beiden Ohren behauptet, so gibt es für uns keinen Weg, dies anders als durch seine eigene Aussage festzustellen; daher lässt der Richter ihn einen Eid leisten und legt eine richterliche Schätzung (Hukuma) fest. Wenn er behauptet, dass sein Gehör auf einem der beiden Ohren gemindert ist, verschließen wir das kranke Ohr, lassen das gesunde offen und stellen jemanden auf, der ihn anspricht, während er sich so weit entfernt, bis er sagt: "Ich kann nicht hören." Wenn er sagt: "Ich kann nicht hören", ändert man die Lautstärke und die Worte. Wenn sich zeigt, dass er doch hört, dann hat er gelogen. Wenn er den Punkt erreicht, an dem er nicht mehr hört, misst man die Entfernung, verschließt das gesunde Ohr, öffnet das kranke und spricht ihn an, während er sich entfernt, bis er sagt: "Ich kann nicht hören." Sagt er dies, so ändert man die Worte für ihn; wenn sich seine Reaktion ändert, wird seine Aussage nicht akzeptiert, ändert sie sich hingegen nicht, so leistet er einen Eid, seine Aussage wird akzeptiert, beide Entfernungen werden abgemessen, man schaut, um wie viel das kranke Ohr gemindert ist, und es wird entsprechend geurteilt. Sagt er hingegen: "Ich kann laute Geräusche hören, aber keine leisen", so ist dies nicht messbar, weshalb hier eine richterliche Schätzung (Hukuma) fällig wird.
Abschnitt: Wenn die Experten sagen, dass die Hoffnung besteht, dass sein Gehör innerhalb einer bestimmten Zeit zurückkehrt, so wartet man diese Frist ab; gibt es dafür keine zeitliche Grenze, so wartet man nicht. Wann immer das Gehör zurückkehrt – sollte dies vor der Entgegennahme des Blutgeldes geschehen, so entfällt es; geschah es danach, so ist es zurückzugeben, so wie wir es bezüglich des Sehvermögens dargelegt haben.
1487 - Frage: Er sagte: "Für das Verschorfen des Kopfes, wenn die Haare nicht mehr nachwachsen, ist das Blutgeld zu entrichten. Für das Barthaar ist das Blutgeld zu entrichten, wenn es nicht nachwächst. [Und für die Augenbrauen ist das Blutgeld zu entrichten, wenn sie nicht nachwachsen] (1)."
Für diese drei Arten von Behaarung ist jeweils ein volles Blutgeld zu entrichten. Unsere Gelehrten erwähnten dazu eine vierte Art, nämlich die Wimpern, was wir bereits zuvor erwähnt haben. Für jedes dieser beiden ist ein Blutgeld fällig. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und ath-Thawri. Zu denjenigen, die für die Augenbrauen ein Blutgeld festlegten, gehören Sa'id ibn al-Musayyib, Shurayh, al-Hasan und Qatada. Es wurde von Ali und Zayd ibn Thabit überliefert, dass sie bezüglich der Haare sagten: "Dafür ist das Blutgeld zu entrichten." Malik und ash-Shafi'i sagten: "Dafür ist eine Hukuma (richterliche Schätzung) fällig." Dies wählte auch Ibn al-Mundhir, da es sich um eine Zerstörung der Schönheit ohne Nutzen handelt, weshalb kein volles Blutgeld fällig wird, ähnlich wie bei einer gelähmten Hand oder einem erblindeten Auge. Unser Argument hingegen ist, dass er die Schönheit vollständig vernichtet hat.
(1) In Version B ausgelassen.
على ما ذكرْنا. فإن ادَّعَى نُقْصانَ السَّمْعِ فيهما، فلا طريقَ لنا إلى مَعْرفةِ ذلك إلَّا من جِهَتِه، فيُحلِّفُه الحاكمُ، ويُوجِبُ حُكُومةً. وإن ادَّعَى نَقْصَه في إحْداهما، سَدَدْنا العَلِيلةَ، وأطلَقْنا الصَّحيحةَ، وأقَمْنا مَن يُحدِّثُه وهو يتَباعَدُ إلى حيثُ يقولُ: إنِّي لا أسمعُ. فإذا قال: إنِّي لا أسمعُ. غَيَّرَ عليه الصوتَ والكلامَ، فإنْ بانَ أنَّه يسْمَعُ، وإلَّا فقد كَذَبَ، فإذا انتْهَى إلى آخِرِ سَماعِه، قَدَّرَ المسافةَ، وسَدَّ الصَّحيحةَ، وأُطْلِقَتِ المريضةُ، وحدَّثَه وهو يتَباعدُ، حتى يقولَ: إنِّي لا أسْمَعُ. فإذا قال ذلك، غَيَّرَ عَليه الكلامَ، فإنْ تَغيَّرتْ صِفَتُه، لم يُقْبَلْ قولُه، وإنْ لم تَتَغَيَّرْ صِفَتُه، حَلَفَ، وقُبلَ قولُه، ومُسِحَتِ المَسافتانِ، ونُظِر ما نقصَتِ العليلةُ، فوجبَ بقَدْرِه. فإن قال: إنِّي أسْمَعُ العالِى، ولا أسمعُ الْخَفِىَّ. فهذا لا يُمْكِنُ تقْدِيرُه، فتَجبُ فيه حُكومةٌ.
فصل: فإنْ قال أهلُ الخِبْرةِ: إنَّه يُرْجَى عَوْدُ سَمْعِه إلى مُدَّةٍ. انتُظِرَ إليها، وإنْ لم يكُنْ لذلك غايةٌ، لم يُنْتظَرْ. ومتى عاد السَّمْعُ، فإنْ كان قبلَ أخْذِ الدِّيَةِ، سقَطَتْ، وإن كانَ بعدَه، رُدَّتْ. على ما قُلْنا في البَصَرِ.
١٤٨٧ - مسألة؛ قال: (وَفِى قَرْعِ الرَّأْسِ إذَا لَمْ يَنْبُتِ الشَّعَرُ الدِّيَةُ. وَفِى شَعَرِ اللِّحْيَةِ الدِّيَةُ، إذَا لَمْ يَنْبُتْ. [وَفِي الْحَاجِبَيْنِ الدِّيَةُ إذَا لَمْ تَنْبُتْ] (١))
هذه الشُّعورُ الثلاثةُ في كلِّ واحدٍ منها دِيَةٌ. وذكرَ أصحابُنا مَعها شَعرًا رابعًا، وهو أهْدابُ العَيْنَيْنِ، وقد ذكرْناه قبلَ هذا. ففى كلِّ واحدٍ منهما دِيَةٌ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، والثَّوْرِىِّ. وممَّن أوْجَبَ في الحاجِبَيْنِ الدِّيَةَ سعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، وشُرَيْحٌ، والحسنُ، وقَتادةُ. ورُوِىَ عن عليٍّ، وزيدِ بنِ ثابتٍ، أنَّهما قالا في الشَّعَرِ: فيه الدِّيَةُ. وقال مالكٌ، والشافعيُّ: فيه حُكومةٌ. واخْتارَه ابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّه إتْلافُ جمالٍ من غيرِ مَنْفَعةٍ فلم تجِبْ فيه الدِّيَةُ، كالْيَدِ الشَّلَّاء والعَيْنِ القائِمةِ. ولَنا، أنَّه أذْهبَ الجمالَ على الكمالِ،
(١) سقط من: ب.