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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 118Abschnitt

Übersetzung · DE

Daher ist ein volles Blutgeld fällig, wie bei einem tauben Ohr, einer geruchslosen Nase und ähnlichem. Was sie angeführt haben, ist abzuweisen; denn die Augenbraue hält den Schweiß von den Augen ab und leitet ihn ab, und die Wimpern wehren Dinge von den Augen ab und schützen sie, so dass sie wie die Augenlider fungieren. Das von ihnen angeführte Argument wird durch das Prinzip widerlegt, das wir als Vergleichsgrundlage herangezogen haben. Es unterscheidet sich zudem von der gelähmten Hand, da deren Schönheit nicht vollkommen ist.

Abschnitt: Für eine der beiden Augenbrauen ist das halbe Blutgeld zu entrichten; denn bei allem, von dem es zwei gibt, ist das volle Blutgeld fällig, also ist für eines davon die Hälfte zu zahlen, wie bei den Händen. Für einen Teil davon oder den Verlust eines Teils der genannten Behaarung ist ein entsprechender Anteil des Blutgeldes zu entrichten, der durch Messung bestimmt wird, wie bei den Ohren und dem Nasenknorpel. Es gibt bei dieser Behaarung keinen Unterschied, ob sie dicht oder spärlich, schön oder hässlich ist oder ob sie bei einem Kind oder einem Erwachsenen vorkommt; denn bei allen anderen Körperteilen, für die ein Blutgeld fällig ist, ändert dies nichts an der Rechtslage. Wenn er von seinem Bart nur so viel übrig lässt, dass keine Schönheit mehr vorhanden ist, oder [von anderen] (2) Behaarungsarten, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Erstens, es wird der Anteil berechnet, da es sich um eine Stelle handelt, bei der für einen Teil eine entsprechende Entschädigung fällig ist, ähnlich wie beim Ohr oder dem Nasenknorpel. Zweitens, das volle Blutgeld ist fällig, weil er den gesamten Zweck vernichtet hat; dies ähnelt dem Fall, in dem jemand das Augenlicht beider Augen auslöscht. Zudem könnte seine Verletzung dazu führen, dass der Rest auch noch entfernt werden muss, weil die verbleibende Restbehaarung die Hässlichkeit noch mehr betont als der vollständige Verlust, sodass seine Tat die Ursache für den Totalverlust ist, was das volle Blutgeld rechtfertigt, wie wenn der Verlust durch die Ausbreitung der Verletzung eintritt oder wie wenn bei der Behandlung einer Kopfwunde das Augenlicht verloren geht.

Abschnitt: Ein Blutgeld ist für keine dieser Behaarungsarten fällig, außer bei einem Verlust, von dem keine Rückkehr zu erwarten ist, etwa wenn man heißes Wasser über den Kopf schüttet, wodurch die Haarwurzeln absterben und die Haare vollständig ausfallen, sodass sie nicht mehr nachwachsen. Wenn die Hoffnung besteht, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist wieder nachwachsen, so wartet man diese ab. Wenn das Haar vor der Entgegennahme des Blutgeldes nachwächst, so ist es nicht fällig; wächst es danach nach, so ist es zurückzugeben. Die Rechtslage entspricht hier derjenigen beim Verlust des Gehörs und des Sehvermögens, sowohl bezüglich der Fälle, in denen eine Heilung zu erwarten ist, als auch derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.

Abschnitt: Es gibt keine Wiedervergeltung (Qisas) für einen dieser Haarteile; denn deren Zerstörung geschieht durch eine Verletzung an ihrem Standort, dessen Ausmaß nicht genau bekannt ist, weshalb eine Gleichheit (bei der Vergeltung) nicht möglich ist und somit keine Wiedervergeltung fällig wird.

Anmerkungen

(2) In Version M ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

فوجبَ فيه دِيَةٌ كاملةٌ، كأُذُنِ الأصَمِّ، وأنْفِ الأخْشَمِ، وما ذكرُوه مَمْنُوعٌ؛ فإنَّ الحاجِبَ يَرُدُّ العَرَقَ عن العَيْنِ ويُفَرِّقُه، وهُدْبَ العَيْنِ يَرُدُّ عنها ويَصُونُها، فجَرَى مَجْرَى أجْفانِها. وينْتَقِضُ ما ذكرُوه بالأصلِ الذي قِسْنا عليه، ويُفارِقُ الْيَدَ الشَّلَّاءَ، فإنَّه ليس جَمالُها كاملًا.

فصل: وفى أحَدِ الحاجِبَيْن نِصْفُ الدِّيَةِ؛ لأنَّ كلَّ شَيْئَيْنِ فيهما الدِّيَةُ، ففى أحدِهما نصفُها، كاليَدَيْنِ. وفى بعضِ ذلك، أو ذَهابِ شيءٍ من الشُّعُورِ المذكورةِ، من الدِّيَةِ بقِسْطِه من دِيَتِه، يُقدَّرُ بالْمساحةِ، كالأُذُنَيْنِ، ومارِنِ الأنْفِ. ولا فَرْقَ في هذه الشُّعورِ بين كَوْنِها كَثِيفةً أو خفيفةً، أو جميلةً أو قبيحةً، أو كوْنِهَا من صغيرٍ أو كبيرٍ؛ لأنَّ سائرَ ما فيه الدِّيَةُ من الأعْضاءِ، لا يَفْترِقُ الحالُ فيه بذلك. وإن أبْقَى من لِحْيتِه ما لا جمالَ فيه، أو [من غيرِها] (٢) من الشُّعورِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، يُؤْخَذُ بالقِسْطِ؛ لأنَّه مَحَلٌّ يجبُ في بعضِه بحِصَّتِه، فأشْبَهَ الأُذُنَ ومارِنَ الأنْفِ. والثانى، تجبُ الدِّيَةُ كاملةً؛ لأنَّه أذْهَبَ المقْصودَ كلَّه، فأشْبَهَ ما لو أذهبَ ضَوءَ العَيْنَيْنِ؛ ولأنَّ جِنايتَه رُبَّما أحْوَجَتْ إلى إذْهابِ الباقى، لزيادتِه في القُبْحِ على ذَهابِ الكُلِّ، فتكونُ جِنايتُه سببًا لذَهابِ الكُلِّ، فأوجبَتْ دِيَتَه، كما لو ذَهب بسِرَايةِ الفِعْلِ، أو كما لو احْتاجَ في دَواءِ شَجَّةِ الرأسِ إلى ما ذهبَ بضَوْءِ عَيْنِه.

فصل: ولا تجبُ الدِّيَةُ في شيءٍ من هذه الشُّعورِ إلَّا بذهابِه على وَجْهٍ لا يُرْجَى عَوْدُه، مثل أنْ يَقْلِبَ على رأسِه ماءً حارًّا، فتَلِفَ مَنْبَتُ الشَّعَرِ، فيَنْقَلِعَ بالكُلِّيَّة، بحيث لا يعودُ. وإن رُجِىَ عَوْدُه إلى مُدَّةٍ، انْتُظِر إليها. وإن عادَ الشَّعَرُ قبلَ أخْذِ الدِّيَةِ، لم تجِبْ، فإنْ عادَ بعدَ أخْذِها، ردَّها. والحُكْمُ فيه كالحُكْمِ في ذهَابِ السَّمْعِ والبصَرِ، فيما يُرْجَى عَوْدُه، وفيما لا يُرْجَى.

فصل: ولا قِصاصَ في شيءٍ من هذه الشُّعورِ؛ لأنَّ إتْلافَها إنَّما يكونُ بالجِنايةِ على

Anmerkungen

(٢) سقط من: م.

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