ihrem Standort, dessen Ausmaß nicht genau bekannt ist, weshalb eine Gleichheit (bei der Vergeltung) nicht möglich ist und somit keine Wiedervergeltung fällig wird.
1488 - Frage: Er sagte: (Und für das Geruchsvermögen ist das Blutgeld fällig.)
Das bedeutet den Geruchssinn; bei dessen Zerstörung ist das Blutgeld fällig, da es ein Sinn ist, der sich durch seinen Nutzen auszeichnet, weshalb das Blutgeld für ihn fällig ist, wie für die anderen Sinne. Wir wissen von keinerlei Meinungsverschiedenheit darüber. Al-Qadi sagte: Im Schreiben von 'Amr ibn Hazm wird vom Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - überliefert, dass er sagte: "Und für das Geruchsvermögen ist das Blutgeld fällig." Wenn er behauptet, dass sein Geruchssinn verloren gegangen ist, prüfen wir dies mit angenehmen oder stinkenden Düften; wenn er auf den angenehmen Duft reagiert und den stinkenden ablehnt, dann ist die Aussage des Täters unter Eiden maßgeblich. Wenn sich dies jedoch nicht zeigt, dann ist die Aussage des Opfers maßgeblich, wie unsere Aussage bei ihrer Meinungsverschiedenheit über das Gehör. Wenn das Opfer den Verlust seines Geruchssinns behauptet, dann ist seine Aussage unter Eiden maßgeblich, da dies nur durch ihn selbst feststellbar ist, weshalb seine Aussage diesbezüglich akzeptiert wird, so wie die Aussage der Frau über das Ende ihrer Wartezeit ('Idda) durch die Menstruationszyklen akzeptiert wird. Ihm steht von dem Blutgeld der Betrag zu, den die staatliche Entscheidung (Hukuma) festlegt. Wenn sein Geruchssinn verloren geht und dann vor der Entgegennahme des Blutgeldes zurückkehrt, entfällt es; wenn er nach der Entgegennahme zurückkehrt, muss er es zurückgeben, da wir erkennen, dass er nicht dauerhaft verloren war. Wenn die Hoffnung besteht, dass der Geruchssinn innerhalb einer bestimmten Frist zurückkehrt, so wartet man diese ab. Wenn sein Geruchssinn aus einem der beiden Nasenlöcher verschwindet, so ist das halbe Blutgeld fällig, so als ob sein Sehvermögen auf einem seiner beiden Augen verschwindet.
Abschnitt: Für die Nase ist das Blutgeld fällig, wenn ihr Nasenknorpel abgeschnitten wurde, ohne dass unter ihnen eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht. Dies wurde von Ibn 'Abd al-Barr und Ibn al-Mundhir von den Gelehrten überliefert, die es von ihm bewahrt haben. Im Schreiben von 'Amr ibn Hazm wird vom Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - überliefert, dass er sagte: "Und für die Nase ist das Blutgeld fällig, wenn sie vollständig abgeschnitten wurde." In der Überlieferung von Malik im "Al-Muwatta'" heißt es: "Wenn sie vollständig abgeschnitten wurde."
(1) In B und M: "mit Nutzen". (2) Seine Herleitung wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (3) In M: "und die stinkenden". (4) In M: "wie deren Aussage". (5) In M eine Ergänzung: "war". (6) Im Original und in B: "er bewahrt es".
مَحَلِّها، وهو غيرُ معلومِ المِقْدارِ، فلا تُمْكِنُ المُساواةُ فيه، فلا يجبُ القِصاصُ فيه.
١٤٨٨ - مسألة؛ قال: (وَفِى الْمَشَامِّ الدِّيَةُ)
يَعْنى الشَّمَّ، في إتْلافِه الدِّيَةُ؛ لأنَّه حَاسَّةٌ، تَخْتَصُّ بمَنْفَعَتِه (١)، فكانَ فيها الدِّيَةُ، كسائرِ الحَواسِّ. ولا نَعْلمُ في هذا خِلافًا. قال القاضي: في كتاب عمرِو بن حَزْمٍ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قالَ: "وَفِى الْمَشَامِّ الدِّيَةُ" (٢). فإن ادَّعَى ذَهابَ شَمِّه، اغْتَفَلْناه بالرَّوائحِ الطَّيِّبةِ أو المُنْتِنَةِ (٣)، فإنْ هَشَّ للطَّيِّبِ، وتنَكَّرَ للمُنْتِنِ، فالقولُ قولُ الجانِي مع يَمينِه، وإنْ لم يَبِنْ منه ذلك، فالقولُ قوُل المَجْنِىِّ عليه، كَقْولِنا (٤) في اخْتلافِهم في السَّمْعِ. وإن ادَّعَى المَجْنِىُّ عليه نَقْصَ شَمِّه، فالقولُ قولُه مع يَمِينه؛ لأنَّه لا يُتَوَصَّلُ إلى معرفةِ ذلك إلَّا من جِهَتِه، فقُبِلَ قولُه فيه، كما يُقْبَلُ قولُ المرأةِ في انْقضاءِ عِدَّتِها بالأقْراءِ، ويجبُ له من الدِّيَةِ ما تُخرِجُه الحُكومةُ. وإنْ ذهبَ شَمُّهُ ثم عادَ قبلَ أخْذِ الدِّيَةِ، سقطَتْ، وإن كان بعدَ أخْذِها، رَدَّها؛ لأنَّا تبيَّنَّا أنَّه لم يكُنْ ذهبَ. وإن رُجِىَ عَوْدُ شَمِّه إلى مُدَّةٍ، انتُظِرَ إليها. وإنْ ذهبَ شَمُّه مِن أحَدِ مَنْخَرَيْهِ، ففيه نصْفُ الدِّيَةِ، كما لو ذَهَبَ بصَرُه من إحْدَى عَيْنَيه.
فصل: وفى الأنْفِ الدِّيَةُ إذا (٥) قُطِعَ مارِنُه، بغيْرِ خِلافٍ بينهم. حكَاهُ ابنُ عبدِ البَرِّ، وابنُ المُنْذِرِ عَمَّن يَحْفَظُ (٦) عنه من أهلِ العلمِ. وفى كتاب عمرو بن حَزْمٍ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "وَفِى الأنْفِ إذَا أُوعِبَ جَدْعًا الدِّيَةُ" (٢). وفي رِوايةِ مالكٍ، في
(١) في ب، م: "بمنفعة".(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٥.(٣) في م: "والمنتنة".(٤) في م: "كقولهم".(٥) في م زيادة: "كان".(٦) في الأصل، ب: "يحفظه".