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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 120

Übersetzung · DE

"Al-Muwatta": "Wenn sie vollständig abgeschnitten wurde". Damit ist gemeint: (7) sie wurde vollständig umfasst und ausgerottet. Da es sich um ein Organ handelt, das Schönheit und Nutzen in sich vereint und von dem es im Körper nur ein einziges gibt, ist für dieses das Blutgeld fällig, wie für die Zunge. Das Blutgeld bezieht sich dabei nur auf den Nasenknorpel, also den weichen Teil davon. So haben es al-Khalil und andere gesagt; denn es wird von Tawus überliefert, dass er sagte: Im Schreiben des Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - stand: "Und für die Nase, wenn ihr Nasenknorpel vollständig abgeschnitten wurde, ist das Blutgeld fällig." (9) Und weil derjenige, dem dies abgeschnitten wird, das Blutgeld erhält, bezieht sich der Bericht darauf. Wenn nur ein Teil davon abgeschnitten wird, ist der entsprechende Anteil am Blutgeld fällig; dies wird vermessen und der Wert dessen bestimmt, wie wir es bei den Ohren gesagt haben. (10) Dies wurde von Umar ibn Abd al-Aziz, ash-Sha'bi und ash-Shafi'i überliefert. Wenn eines der beiden Nasenlöcher abgeschnitten wird, ist ein Drittel des Blutgeldes fällig, bei beiden Nasenlöchern zwei Drittel und für die Nasenscheidewand ein Drittel. Ahmad sagte: Auf die Nasenscheidewand entfällt ein Drittel, und auf die beiden Nasenflügel (Khrama) entfällt jeweils ein Drittel. (13) Dies vertrat auch Ishaq. Dies ist eine der beiden Auffassungen der Anhänger ash-Shafi'is; denn der Nasenknorpel umfasst drei Dinge gleicher Gattung, weshalb sich das Blutgeld auf deren Anzahl verteilt, wie bei anderen Dingen, bei denen eine Anzahl von gleicher Gattung vorliegt, wie etwa bei den Händen, den Fingern und den vier Augenlidern. Abu al-Khattab überlieferte eine andere Auffassung, dass für die beiden Nasenlöcher das Blutgeld fällig sei und für die Nasenscheidewand dazwischen eine staatliche Entscheidung (Hukuma); dies aufgrund des Ausspruchs von Ahmad: "Für jedes Paar des Menschen ist das Blutgeld fällig." Dies ist die zweite Auffassung der Anhänger ash-Shafi'is; denn die Nasenlöcher haben kein drittes Pendant im Körper, weshalb sie den beiden Händen gleichen; zudem nimmt man durch das Abschneiden der beiden Nasenlöcher die gesamte Schönheit und den Nutzen, weshalb es dem Abschneiden beider Hände gleicht. Nach dieser Ansicht ist für das Abschneiden eines Nasenlochs das halbe Blutgeld fällig; wenn man zudem die Nasenscheidewand abschneidet, ist dafür eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig, und wenn man...

Anmerkungen

(7) In M: "wenn". (8) Fehlt in: B. (9) Überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über das Blutgeld der Nase, aus dem Buch der Blutgelder (Kitab ad-Diyat). As-Sunan al-Kubra 8/88. Und von Abd ar-Razzaq in: Kapitel über die Nase, aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Uqul). Al-Musannaf 9/339. (10) In M Ergänzung: "und es wurde". (11) Al-Watra (die Nasenscheidewand); mit Haraka: die Scheidewand zwischen den beiden Nasenlöchern. (12) Fehlt im Original. In M: "und für die Khrama". Die Khrama ist der Ort der Perforation an der Nase. (13) Im Original: "von ihnen". (14) Fehlt in: B, M.

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