die Hälfte der Nasenscheidewand oder weniger oder mehr ab, so ist dafür nicht mehr als eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig. Nach der ersten Auffassung ist für das Abschneiden eines Nasenlochs und der Hälfte der Nasenscheidewand die Hälfte des Blutgeldes fällig, für das Abschneiden der gesamten Scheidewand mit dem Nasenloch zwei Drittel des Blutgeldes, und für das Abschneiden eines Teils der Scheidewand oder eines der beiden Nasenlöcher ein entsprechender Anteil vom Drittel des Blutgeldes [entsprechend der Fläche]. Wenn er die Scheidewand zwischen den beiden Nasenlöchern spaltet, ist dafür eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig; bleibt sie danach offen, so ist die staatliche Entscheidung höher.
Abschnitt: Wenn er den Nasenknorpel zusammen mit dem Nasenbein abschneidet, ist dafür das Blutgeld fällig, nach dem Qiyas (analogem Schluss) der Rechtsschule. Dies ist die Auffassung von Malik. Es ist möglich, dass das Blutgeld für den Nasenknorpel verpflichtend ist und eine staatliche Entscheidung (Hukuma) für das Nasenbein. Dies ist die Auffassung von ash-Shafi'i; denn der Nasenknorpel allein ist ein Grund für das Blutgeld, daher wurde eine staatliche Entscheidung für den zusätzlichen Teil fällig, so wie wenn man das Nasenbein allein zusammen mit der Zunge abschneidet. Unsere Argumentation stützt sich auf seinen Ausspruch - Friede und Segen Gottes seien auf ihm -: "Und für die Nase, wenn ihr Nasenknorpel vollständig abgeschnitten wurde, ist das Blutgeld fällig." Und weil es ein einziges Organ ist, ist nicht mehr als ein Blutgeld fällig, wie bei dem Glied (Dhakir), wenn es an seiner Wurzel abgeschnitten wird. Was sie angeführt haben, wird dadurch entkräftet; es unterscheidet sich von dem Fall, wenn die Zunge und das Nasenbein abgeschnitten werden, da dies zwei Organe sind, weshalb das Blutgeld des einen nicht in das des anderen eingeht. Was das einzelne Organ betrifft, so ist es nicht fernliegend, dass für seine Gesamtheit das fällig wird, was auch für einen Teil von ihm fällig ist, so wie für die Eichel (Hashafa) das Blutgeld fällig wird, das für die Gesamtheit fällig ist, und für die Finger der Hand das fällig ist, was für die Hand ab dem Handgelenk fällig ist. Ebenso verhält es sich mit den Zehen und mit der gesamten Brust, bei der das Gleiche gilt wie bei der Brustwarze. Wenn er jedoch die Nase und das darunter liegende Fleisch abschneidet, ist für das Fleisch eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig; denn es gehört nicht zur Nase, weshalb es dem Fall gleicht, wenn man das Glied und das darunter liegende Fleisch abschneidet.
Abschnitt: Wenn er ihm auf die Nase schlägt und sie lähmt, ist dafür eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig. Wenn sie danach jemand anderes abschneidet, ist dafür das Blutgeld fällig, wie wir es bei dem Ohr gesagt haben. Die Aussage von ash-Shafi'i ist hier die gleiche wie bei dem Ohr, entsprechend dem, was bereits vergangen ist.
(15) In B, M: "bemessen nach der Fläche". (16) In B: "das Blutgeld". (17) In M: "der zusätzliche". (18) In M: "Eichel". (19) Fehlt in: M. (20) In B: "Blutgeld".
نصفَ الحاجِزِ أو أقلَّ، أو أكثرَ، لم يزدْ على حُكومةٍ. وعلى الأوَّلِ، في قَطْعِ أحَدِ المَنْخَريْنِ ونِصفِ الحاجِزِ نصْفُ الدِّيَةِ، وفى قَطْعِ جميعِه مع المَنْخَرِ ثُلُثا الدِّيَةِ، وفى قَطْعِ جُزْءٍ من الحاجزِ أو أحدِ المَنْخَرَيْنِ بقَدْرِه من ثُلُثِ الدِّيَةِ، [بقَدْرِ المسَاحةِ] (١٥)، فإنْ شقَّ الحاجِزَ بين المَنْخَرَيْن، ففيه حُكومةٌ، فإنْ بَقِىَ مُنْفرِجًا، فالحُكومةُ فيه أكثرُ.
فصل: وإن قَطَعَ المارِنَ مع القَصَبةِ، ففيه الدِّيَةُ، في قياسِ المذْهبِ. وهذا مذهبُ مالكٍ. ويَحْتَمِلُ أن تجبَ الدِّيَةُ في المارِنِ، وحُكومةٌ في القَصَبةِ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّ المارِنَ وحدَه مُوجِبٌ للدِّيَةِ (١٦)، فوجَبتِ الحُكومةُ في الزَّائدِ (١٧)، كما لو قطَع القَصَبةَ وحْدَها مع قَطْعِ لِسَانِه. ولَنا، قَوْلُه عليه السَّلام: "وفِي الْأَنْفِ إذَا أُوعِبَ جَدْعًا الدِّيَةُ". ولأنَّه عُضْوٌ واحدٌ، فلم يجبْ به أكثرُ من دِيَةٍ، كالذَّكَرِ إذا قُطِعَ من أصْلِهِ. وما ذكَرُوه يَبْطُلُ بهذا، ويُفارِقُ ما إذا قُطِعَ لسانُه وقَصَبتُه؛ لأنَّهما عُضْوانِ، فلا تدْخُلُ دِيَةُ أحدِهما في الآخَر. وأمَّا العُضْوُ الواحدُ، فلا يَبْعدُ أنْ يجبَ في جميعِه ما يجبُ في بعضِه، كالذَّكَرِ يجبُ في حَشفَتِه (١٨) الدِّيَةُ التي تَجِبُ في جميعهِ، وأصابعِ اليَدِ يجبُ فيها ما يجبُ في الْيَدِ من الكُوعِ، وكذلِكَ أصابعُ الرِّجلِ، وفى الثَّدْىِ كلِّه مِثْلُ (١٩) ما في حَلَمتِه. فأمَّا إن قَطَعَ الأنْف وما تحتَه من اللَّحْمِ، ففى اللَّحْمِ حُكومةٌ؛ لأنَّه ليس من الأنْفِ، فأشْبَهَ ما لو قَطَعَ الذَّكرَ واللَّحْمَ الذي تحتَه.
فصل: فإنْ ضَربَ أنْفَه فأشَلَّه، ففيه حُكومةٌ. وإنْ قَطعَهُ قاطِعٌ بعدَ ذلك، ففيه دِيَتُه (٢٠)، كما قُلْنا في الأذُنِ. وقولُ الشافعيِّ ههُنا، كقَوْلِه في الأُذُنِ، على ما مَضَى
(١٥) في ب، م: "يقدر بالمساحة".(١٦) في ب: "الدية".(١٧) في م: "الزائدة".(١٨) في م: "حشفة".(١٩) سقط من: م.(٢٠) في ب: "دية".