deren Erläuterung und Verdeutlichung. Wenn er ihn schlägt und sie verbiegt oder ihre Farbe ändert, ist dafür nach der Auffassung aller Gelehrten eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig. Wenn er sie danach abschneidet, ist ein vollständiges Blutgeld fällig. Wenn er sie abschneidet, aber ein Stück Haut übrig bleibt, an dem sie hängend verbleibt und nicht zusammenwächst, sodass es notwendig wird, sie ganz abzuschneiden, ist dafür das Blutgeld fällig; denn er hat sie insgesamt abgeschnitten, einen Teil durch unmittelbare Einwirkung und den Rest durch ursächliche Herbeiführung, ähnlich wie wenn das Abschneiden eines Teils zum Abschneiden des Ganzen führt. Wenn er sie wieder anfügt und sie zusammenwächst, ist dafür eine staatliche Entscheidung (Hukuma) fällig, da sie nicht vollständig abgetrennt wurde. Wenn er sie vollständig abtrennt und sie dann wieder anfügt und sie zusammenwächst, sagte Abu Bakr: Es ist dafür nur eine staatliche Entscheidung fällig, wie in dem Fall zuvor. Der Qadi sagte: Dafür ist das Blutgeld fällig. Dies ist die Auffassung von ash-Shafi'i; denn er hat die Nase abgetrennt, also wurde das Blutgeld für sie verpflichtend, so als ob sie nicht wieder zusammengewachsen wäre, und weil dasjenige, was abgetrennt wurde, unrein (Najis) geworden ist, weshalb es für ihn verpflichtend wäre, sie nach ihrem Zusammenwachsen erneut abzutrennen. Wer jedoch der Auffassung von Abu Bakr folgt, lehnt ihre Unreinheit und die Notwendigkeit ihres erneuten Abtrennens ab; denn die Körperteile eines Menschen sind wie seine Gesamtheit, wie der Beweis durch die übrigen Tiere zeigt; und da die Gesamtheit des Menschen rein ist, so sind es auch seine Körperteile.
Abschnitt: Wenn er seine Nase abschneidet und der Geruchssinn verloren geht, sind zwei Blutgelder für ihn fällig; denn der Geruchssinn liegt außerhalb der Nase, weshalb das Blutgeld des einen nicht in das des anderen eingeht, wie beim Gehör und dem Ohr, dem Sehvermögen und den Augenlidern, sowie der Sprache und den Lippen. Wenn er die Nase eines Geruchlosen abschneidet, ist dafür das Blutgeld fällig; denn dies ist ein Mangel an einer anderen Stelle als der Nase, weshalb es dem ähnelt, was wir bereits erwähnt haben.
1489 - Rechtsfrage; er sagte: (Und für die Lippen ist das Blutgeld fällig)
Es gibt unter den Gelehrten keinen Meinungsverschiedenheit darüber, dass für die Lippen das Blutgeld fällig ist, [und in dem Schreiben von 'Amr ibn Hazm, das der Gesandte Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - für ihn verfasste: "Und für die Lippen ist das Blutgeld fällig"]. Und weil sie zwei Organe sind, denen im Körper nichts gleicht, und in ihnen eine deutliche Schönheit und ein vollkommener Nutzen liegt; denn sie sind ein Verschluss für den Mund, der ihn vor dem schützt, was ihm schadet, sie bedecken die Zähne, halten den Speichel zurück, man kann mit ihnen blasen, und die Sprache wird durch sie vollendet, da sie einen Teil der Artikulationsstellen für die Buchstaben enthalten. Daher ist für sie das Blutgeld fällig, wie für die Hände und die Füße. Nach der offenkundigen Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) ist für jede der beiden die Hälfte des Blutgeldes fällig. Dies wurde von Abu Bakr und 'Ali - Gott habe Wohlgefallen an ihnen - überliefert. Dem schlossen sich die meisten Rechtsgelehrten an. Von Ahmad - Gott habe Erbarmen mit ihm - wurde eine weitere Überlieferung berichtet, dass für die obere Lippe ein Drittel des Blutgeldes und für die untere zwei Drittel fällig sind; denn dies wird von Zayd ibn Thabit überliefert. Dies vertraten auch Sa'id ibn al-Musayyab und az-Zuhri. Und weil der Nutzen der unteren Lippe größer ist, da sie es ist, die sich bewegt, rotiert und den Speichel und die Nahrung bewahrt, während die obere Lippe ruhend ist und keine Bewegung aufweist. Unsere Argumentation stützt sich auf den Ausspruch von Abu Bakr und 'Ali - Gott habe Wohlgefallen an ihnen -, und darauf, dass bei allen Dingen, für die das Blutgeld fällig ist, für jeden der beiden Teile die Hälfte davon fällig ist, wie bei den übrigen Organen, und dass bei allen Organen, die mehrfach vorhanden sind und für die ein Blutgeld fällig ist, eine Gleichbehandlung bei ihrer Gesamtheit gilt, wie bei den Fingern und den Zähnen; eine Gewichtung durch den größeren Nutzen ist dabei, wie bei dem von uns erwähnten Grundsatz, nicht maßgeblich.
(21) In B: "und ihre Verdeutlichung". (22) Fehlt in: Al-Asl (dem Originalmanuskript). (23) In M: "Blutgeld". (24) Fehlt in: B. (25) In M: "so wurde es für ihn verpflichtend". (1) Fehlt in: B, M. (2) Fehlt in: Al-Asl. Die Überlieferungsprüfung des Hadith wurde bereits auf Seite 5 dargelegt.
شَرْحُه وتِبْيانُه (٢١). وإن ضَرَبَه فعَوَّجَه، أو غَيَّرَ لَوْنَه، ففيه حُكومةٌ. في قولِهم جميعًا. وفى قَطْعهِ بعدَ ذلك دِيَةٌ كاملةٌ، وإن قطَعَه إلَّا جِلْدةً بَقِىَ مُعلَّقًا بها (٢٢) فلم يلْتَحِمْ، واحتِيجَ إلى قَطْعِه، ففيه دِيَتُه (٢٣)؛ لأنَّه قَطَعَ جميعَه، بعضَه (٢٤) بالمُباشرةِ، وباقِيَهُ بالتَّسَبُّبِ، فأشْبَهَ ما لوْ سرَى قَطْع بعْضِه إلى قَطْعِ جميعِه. وإنْ رَدَّه فالْتحَمَ، ففيه حُكومةٌ؛ لأنَّه لم يَبِنْ. وإنْ أبانَه فردَّه فالْتَحَمَ، فقال أبو بكر: ليس فيه إلَّا حُكومةٌ، كالتى قبلَها. وقال القاضي: فيه دِيَةٌ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه أبانَ أنْفَه، فلزِمَتْه دِيَتُه، كما لو لم يلْتَحِمْ، ولأنَّ ما أُبِينَ قد نَجُسَ، فيلْزَمُه (٢٥) أن يُبِينَه بعدَ الْتحامِه. ومَن قال بقَوْلِ أبى بكر، منَعَ نجاسَتَه، ووُجوبَ إبانَتِه؛ لأنَّ أجْزاءَ الآدَمِىِّ كجُمْلتِه، بدليلِ سائرِ الحيواناتِ، وجُمْلتُه طاهِرةٌ، فكذلك أجْزاؤُه.
فصل: وإن قَطَعَ أنفَه، فذهَبَ شَمُّه، فعليه دِيَتان؛ لأنَّ الشَمَّ في غيْرِ الأنْفِ، فلا تدْخُلُ دِيَةُ أحدِهما في الآخَرِ، كالسَّمْعِ مع الأُذُنِ، والبصَرِ مع أجْفانِ العَيْنَيْنِ، والنُّطْقِ مع الشَّفَتَيْنِ. وإن قَطعَ أنْفَ الأخْشَمِ، وجَبتْ دِيَتُه؛ لأنَّ ذلك عَيْبٌ في غَيْرِ الأنفِ، فأشْبَهَ ما ذكرْنا.
١٤٨٩ - مسألة؛ قال: (وَفِى الشَّفَتَيْنِ الدِّيَةُ)
لا خلافَ بينَ أهلِ العلمِ، في (١) أنَّ في الشَّفَتين الدِّيَةَ، [وفى كِتاب عمرو بن حَزْمٍ الذي كتَبه له رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَفِى الشَّفَتَيْنِ الدِّيَةُ"] (٢). ولأنَّهما عُضْوان ليس في
(٢١) في ب: "وبيانه".(٢٢) سقط من: الأصل.(٢٣) في م: "دية".(٢٤) سقط من: ب.(٢٥) في م: "فلزمه".(١) سقط من: ب، م.(٢) سقط من: الأصل. وتقدم تخريج الحديث في صفحة ٥.