und der Trennwand. Ihre Grenze in der Länge entspricht der Länge des Mundes bis zum Winkel der Mundwinkel, wobei die Mundwinkel selbst nicht dazugehören.
1490 - Rechtsfrage; er sagte: (UND FÜR DIE SPRECHENDE ZUNGE IST DAS BLUTGELD FÄLLIG)
Die Gelehrten sind sich einig über die Verpflichtung zum Blutgeld für die Zunge eines Sprechenden. Dies wurde von Abu Bakr, Umar, Ali und Ibn Mas'ud - Gott habe Wohlgefallen an ihnen - überliefert. Dies vertraten auch die Leute von Medina, die Leute von Kufa, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y), die Anhänger der Überlieferung (Ahl al-Hadith) und andere. Im Schreiben des Propheten - Gott segne ihn und gewähre ihm Heil - an 'Amr ibn Hazm steht: "Und für die Zunge ist das Blutgeld fällig". Dies ist so, weil sie Schönheit und Nutzen in sich vereint, weshalb sie der Nase gleicht. Was die Schönheit betrifft, so wurde überliefert, dass der Prophet - Gott segne ihn und gewähre ihm Heil - nach der Schönheit gefragt wurde und antwortete: "In der Zunge". Es wird gesagt: Die Schönheit des Mannes liegt in seiner Zunge, und der Mensch besteht aus seinen zwei kleinsten Teilen: seinem Herzen und seiner Zunge. Es wird gesagt: Was wäre der Mensch ohne die Zunge anderes als ein bloßes Abbild oder ein vernachlässigtes Tier? Was den Nutzen betrifft, so werden durch sie Ziele erreicht, Rechte eingefordert, Übel abgewehrt, Bedürfnisse erfüllt und Gottesdienste vollendet: durch Rezitation, Gedenken Gottes (Dhikr), Dankbarkeit, das Gebieten des Rechten, das Verwehren des Unrechten, das Lehren und das Hinweisen auf die klare Wahrheit und den geraden Weg. Durch sie schmeckt man die Speisen, sie hilft beim Kauen und beim Wenden der Nahrung sowie bei der Reinigung und Säuberung des Mundes. Sie ist das Organ mit dem größten Nutzen und der vollkommensten Schönheit, daher ist die Verpflichtung des Blutgeldes für andere Organe ein Hinweis auf die Verpflichtung dafür bei ihr. Das Blutgeld ist nur für die Zunge eines Sprechenden fällig; wenn jemand stumm ist, ist für dessen Zunge kein volles Blutgeld fällig, ohne Widerspruch, da der beabsichtigte Nutzen der Zunge verloren gegangen ist, so wie bei einer gelähmten Hand oder einem erblindeten Auge.
Abschnitt: Für das Sprechvermögen ist das Blutgeld fällig. Wenn also jemand eine Straftat gegen ihn begeht, sodass er stumm wird, ist sein Blutgeld fällig; denn jedes Ding, dessen Zerstörung ein Blutgeld nach sich zieht, zieht auch die Zerstörung seines Nutzens ein Blutgeld nach sich, wie bei der Hand. Wenn er jedoch eine Straftat gegen ihn begeht und seinen Geschmackssinn beseitigt,
(1) In B: "al-lisan". (2) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (3) Siehe: Al-Jami' al-Kabir von as-Suyuti 1/403, und er schreibt es Ibn al-Anbari zu. (4) In B, M die Ergänzung: "bihi".