Abu al-Khattab sagte: Dafür ist das Blutgeld fällig, da der Geschmackssinn ein Sinn ist, weshalb er dem Geruchssinn gleicht. Nach der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule ist jedoch kein Blutgeld dafür fällig, denn es besteht keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass für die Zunge eines Stummen kein Blutgeld fällig ist. Ahmad - Gott erbarme sich seiner - hat ausdrücklich festgelegt, dass dafür ein Drittel des Blutgeldes zu zahlen ist. Wäre für den Geschmackssinn ein Blutgeld fällig, so wäre es bei dessen Verlust zusammen mit dem Verlust der Zunge erst recht fällig. Die Anhänger von asch-Schafi'i sind sich uneins; einige von ihnen sagten: Asch-Schafi'i hat ausdrücklich die Verpflichtung zum Blutgeld dafür festgelegt. Andere sagten: Von ihm gibt es dazu keine explizite Aussage (Nass). Wieder andere sagten: Er hat festgelegt, dass für die Zunge eines Stummen eine Entschädigung (Hukuma) zu zahlen ist, auch wenn der Geschmackssinn zusammen mit ihr verloren geht. Das Korrekte ist, so Gott will, dass kein Blutgeld dafür fällig ist, denn ihr Konsens darüber, dass für die Zunge eines Stummen nicht das volle Blutgeld fällig ist, beinhaltet einen Konsens darüber, dass es nicht beim alleinigen Verlust des Geschmackssinns fällig wird; denn jedes Organ, für dessen Nutzen nicht das volle Blutgeld fällig ist, für dessen Nutzen allein ist es ebenfalls nicht fällig, wie bei den übrigen Organen. Für diese Aussage gibt es keine Ableitungen. Was jedoch die erste Aussage betrifft, so ist bei einem vollständigen Verlust des Geschmackssinns ein volles Blutgeld fällig. Wenn er in einem nicht festgelegten Maße abnimmt, indem er zwar noch schmecken kann, dies aber nicht vollständig wahrnimmt, so ist eine Entschädigung (Hukuma) fällig, so wie wenn das Sehvermögen in einem nicht festgelegten Maße abnimmt. Wenn es sich um eine feststellbare Abnahme handelt, indem er eine der fünf Geschmacksrichtungen nicht mehr wahrnimmt – nämlich Süße, Bitterkeit, Säure, Salzigkeit und Neutralität – und die anderen noch wahrnimmt, so ist ein Fünftel des Blutgeldes fällig, bei zweien zwei Fünftel und bei dreien drei Fünftel. Wenn er nichts mehr wahrnimmt und der Rest abnimmt, so ist ein Fünftel des Blutgeldes und eine Hukuma für die Abnahme des Restes fällig. Wenn er die Zunge eines Stummen abtrennt und der Geschmackssinn verloren geht, so ist das Blutgeld fällig, da er den Geschmackssinn zerstört hat. Wenn er eine Straftat gegen die Zunge eines Sprechenden begeht und sein Sprechvermögen sowie seinen Geschmackssinn beseitigt, sind zwei Blutgelder fällig. Wenn er sie abtrennt und beide zusammen verloren gehen, ist nur ein Blutgeld fällig, da sie als Folge des Verlustes der Zunge verloren gehen, weshalb nur das Blutgeld für diese fällig ist, so wie wenn er einen Menschen tötet, wobei nur ein Blutgeld fällig wird. Sollten jedoch die Funktionen verloren gehen, während die Zunge selbst verbleibt, so ist für jede Funktion ein Blutgeld fällig.
(5) Fehlt in B. (6) In M: "bi-manfa'atihi". (7) Im Original: "al-marura". (8) In den Abschriften: "fa-dhahaba".
فقالَ أبو الخطَّابِ: فيه الدِّيَةُ؛ لأنَّ الذَّوْقَ حاسَّةٌ، فأشْبَهَ الشَّمَّ. وقياسُ المذهبِ أنَّه لا دِيَةَ فيه، فإنَّه لا يُخْتَلَفُ في أنَّ (٥) لسانَ الأخْرَسِ لا تجبُ فيه الدِّيَةُ. وقد نَصَّ أحمدُ، رَحمه اللهُ، على أنَّ فيه ثُلُثَ الدِّيَةِ. ولو وجبَ في الذَّوْقِ ديَةٌ، لَوجبتْ في ذَهابِه مع ذَهابِ اللِّسان بطَريقِ الأَوْلَى. واخْتلَف أصحابُ الشافعيِّ؛ فمنهم من قالَ: قد نَصَّ الشافعيُّ على وُجوبِ الدِّية فيه. ومنهم من قال: لا نَصَّ له فيه. ومنهم من قال: قد نَصَّ على أنَّ في لسانِ الأخْرسِ حكومةً، وإنْ ذهبَ الذَّوْقُ بذَهابِه. والصَّحيحُ، إنْ شاءَ اللَّه، أنَّه لا دِيَةَ فيه؛ لأنَّ في إجْماعِهم على أنَّ لسانَ الأخْرسِ لا تكْمُلُ الدِّيَةُ فيه؛ إجماعًا على أنَّها لا تكْمُلُ في ذَهاب الذَّوْقِ بمُفْرَدِه؛ لأنَّ كلَّ عُضْوٍ لا تكْمُلُ الدِّيَةُ فيه بمَنْفعتِه، لا تكْمُلُ [في مَنْفَعتِه] (٦) دُونَه، كسائِر الأعْضاءِ. ولا تَفْرِيعَ على هذا الْقَولِ. فأمَّا على الأوَّلِ، فإذا ذهَب ذَوْقُه كلُّه، ففيه دِيَةٌ كاملةٌ، وإن نَقَصَ نَقْصًا غيرَ مُقَدَّرٍ، بأنْ يُحِسَّ المَذاقَ كلَّه، إلَّا أنَّه لا يُدْرِكُه على الكمالِ، ففيه حُكومةٌ، كما لو نَقَصَ بصرُه نقصًا لا يتَقَدَّرُ، وإنْ كان نَقْصًا يتَقَدَّرُ، بأنْ لا يُدرِكَ بأحدِ المَذاقِ الخَمْسِ، وهى: الحلاوةُ، والمرارةٌ (٧)، والحموضةُ، والمُلوحةُ، والعُذوبةُ، ويُدْرِكَ بالباقِى، ففيه خُمْسُ الدِّيَةِ، وفى اثْنتَيْن خُمُساها، وفى ثلاثٍ ثلاثةُ أَخْماسِها. وإنْ لم يُدْرك بواحدةٍ، ونقَصَ الباقى، فعليه خُمسُ الدِّيَةِ، وحُكومةٌ لنَقْصِ الباقى. وإن قطعَ لسانَ أخْرسَ، فذهبَ ذَوْقُه، ففيه الدِّيَةُ؛ لإِتْلافِه الذَّوْقَ. وإنْ جَنَى على لسانِ ناطِقٍ، فأذْهَب كلامَه وذَوْقَه، ففِيه دِيَتانِ. وإن قطَعَه، فذهبَا (٨) معًا، ففيه دِيَةٌ واحدةٌ؛ لأنَّهما يذْهبانِ تَبَعًا لذَهابِه، فوجَبتْ ديتُه دُونَ دِيَتِهما، كما لو قَتَلَ إنسانًا، لم تجبْ إلَّا دِيَةٌ واحدةٌ. ولو ذهَبتْ مَنافعُه مع بقائِه، ففى كلِّ مَنْفَعةٍ دِيَةٌ.
(٥) سقط من: ب.(٦) في م: "بمنفعته".(٧) في الأصل: "المرورة".(٨) في النسخ: "فذهب".