Abschnitt: Wenn ein Teil des Sprachvermögens verloren geht, ist ein dem Verlust entsprechender Teil des Blutgeldes fällig. Dies wird nach den Buchstaben des Alphabets berechnet, die achtundzwanzig an der Zahl sind, abgesehen von "lā" (la), da dessen Artikulationsort der gleiche wie der von lām und alif ist. Wie viel auch immer von den Buchstaben verloren geht, das Blutgeld ist in entsprechendem Maße fällig, da das Sprachvermögen erst durch ihre Gesamtheit vollkommen ist; der Ausgleich für den Verlust muss also in seinem Wert dem Anteil am Sprachvermögen entsprechen. So ist für einen einzelnen Buchstaben ein Viertel eines Siebtels des Blutgeldes fällig, für zwei Buchstaben die Hälfte eines Siebtels und für vier Buchstaben ein Siebtel. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen den auf der Zunge leicht auszusprechenden und den schweren Buchstaben, denn bei allem, für das ein festgelegter Betrag fällig ist, unterscheidet sich dieser nicht je nach dessen Schwere, wie bei den Fingern. Es besteht die Möglichkeit, dass das Blutgeld nur auf die Buchstaben aufgeteilt wird, bei denen die Zunge eine Funktion hat, unter Ausschluss der Lippenlaute, das sind vier: bā', mīm, fā' und wāw. Ebenso unter Ausschluss der sechs Kehllaute: hamza, hā', ḥā', ḫā', ʿayn und ġayn. Dies sind zehn, womit achtzehn Buchstaben für die Zunge verbleiben, auf die das Blutgeld aufgeteilt wird; denn das Blutgeld wird durch das Abtrennen der Zunge fällig, ebenso wie durch den Verlust dieser Buchstaben allein, während die Zunge verbleibt. Wenn also das Blutgeld für sie einzeln fällig ist, so ist es für einen Teil von ihnen anteilig fällig. Für einen Buchstaben ist also die Hälfte eines Neuntels des Blutgeldes fällig, für zwei ein Neuntel und für drei ein Sechstel. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von asch-Schafi'i. Wenn eine Straftat gegen die Lippe begangen wird und einige Buchstaben verloren gehen, ist dafür ein entsprechender Teil fällig; ebenso wenn durch die Straftat einige Kehllaute verloren gehen. Es gebührt sich, dass dies anteilig von den achtundzwanzig Buchstaben in jedem Fall fällig wird. Wenn ein Buchstabe verloren geht und er daraufhin unfähig ist, ein Wort auszusprechen, ist nichts anderes als das Ersatzgeld (Arsch) für den Buchstaben fällig, da die Haftung nur für das besteht, was tatsächlich zerstört wurde. Wenn ein Buchstabe verloren geht und er ihn durch einen anderen Buchstaben ersetzt, etwa wenn er vorher "dirham" sagte und nun "dilham", "diġham" oder "dīham" sagt, so ist er haftbar für den verloren gegangenen Buchstaben, da das, was an dessen Stelle getreten ist, weder beim Lesen noch sonst den Platz des Verlorenen einnimmt. Wenn also eine Straftat gegen ihn begangen wird und der Ersatz verloren geht, ist ebenfalls dessen Blutgeld fällig, da er nun grundlegend ist.
(9) In M: "famā". (10) In M: "al-schafa" (die Lippe). (11) In M: "tanqasimu". (12) Fehlt in B.
فصل: وإنْ ذهب بعضُ الكلامِ، وجبَ من الدِّيَةِ بقدرْ ما ذهَب، يُعْتَبرُ ذلك بحُروفِ المُعْجَمِ، وهى ثمانيةٌ وعشرون حرفًا سِوَى "لا"، فإنَّ مخرجَها مَخْرَجُ اللَّام والألفِ، فمهما (٩) نَقَصَ من الحُروفِ، وجَبَ من الدِّيَة بقَدْرِه؛ لأنَّ الْكلامَ يتمُّ بجميعِها، فالذَّاهبُ يجبُ أنْ يكونَ عِوَضُه من الدِّيَةِ كقَدْرِه من الكلامِ، ففى الحرفِ الواحدِ رُبْعُ سُبْعِ الدِّيَةِ، وفى الحرْفَيْنِ نصفُ سُبْعِها، وفى الأرْبعَةِ سُبْعُها، ولا فرْقَ بين ما خَفَّ من الحروفِ على اللِّسانِ وما ثَقُل؛ لأنَّ كلَّ ما وجبَ فيه المُقَدَّرُ لم يخْتلِفْ لاخْتلافِ قَدْرِه، كالأصابعِ. ويَحْتَمِلُ أنْ تُقَسَّم الدِّيَةُ على الحروفِ التي لِلِّسانِ فيها عملٌ دُونَ الشَّفَوِيَّةَ (١٠)، وهى أربعة؛ الباءُ، والميمُ، والفاءُ، والواو. دون حروف الحَلْقِ السِّتَّةِ؛ الهمزةِ، والهاءِ، والحاءِ، والخاءِ، والعينِ، والغينِ. فهذه عشرةٌ، بقى ثمانيةَ عشرَ حرفًا للِّسانِ، تُقَسَّمُ (١١) دِيَتُه عليها؛ لأنَّ الدِّيةَ تجبُ بقطْعِ اللِّسان، وذَهابِ هذه الحروف وحْدَها مع بقائِه، فإذا وجبَتِ الدِّيَةُ فيها بمُفْردِها، وجَبَ في بعضها بقِسْطِه منها، ففى الواحدِ نصفُ تُسْعِ الدِّيَةِ، وفى الاثنَيْن تُسْعُها، وفى الثلاثةِ سُدُسُها. وهذا قول بعضِ أصحابِ الشَّافعىِّ. وإنْ جَنَى على شَفَتِه، فذهبَ بعضُ الحروفِ، وجَب فيه بقَدْرِه، وكذلك إنْ ذهَب بعضُ حروفِ الحَلْقِ بجنايتِه. وينْبغِى أن تجبَ بقَدْرِه من الثمانية والعشرين، وَجْهًا واحدًا. [وإن ذهبَ حرفٌ فعَجزَ عن كلمةٍ، لم يجبْ غيرُ أرْشِ الحرفِ؛ لأنَّ الضَّمانَ إنَّما يجب لما تَلِفَ] (١٢)، وإن ذهب حرفٌ، فأبْدَلَ مكانَه حرفًا آخَرَ، كأنَّه كان (١٣) يقول: دِرْهمٌ. فصار يقول: دِلْهم. أو: دِغْهم. أو: دِيْهَم. فعليه ضَمانُ الحَرْفِ الذَّاهبِ؛ لأنَّ ما تَبدَّلَ لا يقومُ مَقامَ الذاهبِ في القراءةِ ولا غيرِها؛ فإنْ جَنَى عليه فذهبَ البدلُ، وجَبتْ دِيَتُه أيضًا؛ لأنَّه أصْلٌ. وإنْ لم يذهبْ
(٩) في م: "فما".(١٠) في م: "الشفة".(١١) في م: "تنقسم".(١٢) سقط من: ب.(١٣) سقط من: م.