ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 127Abschnitt

Übersetzung · DE

etwas von der Sprache verloren geht, aber eine Hast, ein Stottern oder ein Lispeln auftritt, so ist dafür eine Entschädigung (ḥukūma) für den entstandenen Mangel und die Entstellung zu leisten; das Blutgeld ist jedoch nicht fällig, da der Nutzen erhalten bleibt. Wenn ein anderer Täter eine Straftat gegen ihn begeht und sein Sprachvermögen gänzlich aufhebt, so ist das volle Blutgeld fällig, so wie wenn ein Täter eine Straftat gegen sein Auge begeht, sodass es trübe wird, und dann ein anderer eine Straftat gegen es begeht und das Sehvermögen gänzlich aufhebt. Wenn der Erste einige Buchstaben aufhebt und der Zweite das restliche Sprachvermögen aufhebt, so ist jeder der beiden für seinen Anteil haftbar, wie wenn der Erste das Sehvermögen eines der beiden Augen aufhebt und der andere das Sehvermögen des anderen Auges aufhebt. Wenn jemand von Natur aus lispelt, ohne dass eine Straftat gegen ihn begangen wurde, und eine Person sein gesamtes Sprachvermögen aufhebt, so ist bei der Hoffnungslosigkeit auf das Verschwinden seines Lispelns der Anteil für die verlorenen Buchstaben fällig. Wenn es jedoch nicht hoffnungslos ist, dass es verschwindet, wie bei einem Kind, so ist das volle Blutgeld fällig, da es das Wahrscheinlichste ist, dass es verschwindet. Ebenso verhält es sich beim Erwachsenen, wenn die Möglichkeit besteht, sein Lispeln durch Unterweisung zu beseitigen.

Abschnitt: Wenn er einen Teil seiner Zunge abschneidet und ein Teil seines Sprachvermögens verloren geht, und diese beiden übereinstimmen – etwa wenn er ein Viertel seiner Zunge abschneidet und ein Viertel seines Sprachvermögens verloren geht –, so ist ein Viertel des Blutgeldes entsprechend dem Verlust von beidem fällig, wie wenn er eines seiner Augen aussticht und dessen Sehvermögen verloren geht. Wenn jedoch bei einem der beiden mehr verloren gegangen ist als beim anderen – etwa wenn er ein Viertel seiner Zunge abschneidet, aber die Hälfte seines Sprachvermögens verloren geht, oder er die Hälfte seiner Zunge abschneidet, aber ein Viertel seines Sprachvermögens verloren geht –, so ist der Betrag für das Höhere fällig, was in beiden Fällen die Hälfte des Blutgeldes ist; denn sowohl die Zunge als auch das Sprachvermögen sind jeweils für sich mit dem Blutgeld garantiert. Wenn also die Hälfte durch den Verlust allein für sich in Anspruch genommen wird, ist die Hälfte fällig. Siehst du nicht, dass wenn die Hälfte des Sprachvermögens verloren ginge, ohne dass von der Zunge etwas verloren geht, die Hälfte des Blutgeldes fällig wäre, und wenn die Hälfte der Zunge verloren ginge, ohne dass vom Sprachvermögen etwas verloren geht, die Hälfte des Blutgeldes fällig wäre? Wenn er ein Viertel der Zunge abschneidet und die Hälfte des Sprachvermögens verloren geht, ist die Hälfte des Blutgeldes fällig. Wenn ein anderer den Rest der Zunge abschneidet und der Rest des Sprachvermögens verloren geht, so gibt es dazu drei Ansichten: Die erste besagt, er ist zur Hälfte des Blutgeldes verpflichtet. Dies ist die Ansicht des Qadi und eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i; denn das, was unversehrt blieb, ist die Hälfte der Zunge, während das Übrige gelähmt ist, was durch den Verlust der Hälfte des Sprachvermögens bewiesen wird.

Anmerkungen

(14) In B: "zawāl". (15) Im Original und B: "ka-annahu". (16) In B: "wa-hādhā".

Arabisch (Quelle)

شيءٌ من الكلام، لكنْ حصلَتْ فيه عَجَلةٌ أو تَمْتَمةٌ أو فَأْفَأةٌ، فعليه حُكومةٌ لما حَصَل من النَّقْصِ والشَّيْن، ولم تجبِ الدِّيةُ؛ لأنَّ المَنْفَعةَ باقِيةٌ. وإنْ جَنَى عليه جانٍ آخَرَ، فأذْهبَ كلامَه، ففيه الدِّيَةُ كاملةٌ، كما لو جَنَى على عَيْنِه جانٍ فعَمِشَتْ، ثم جَنَى عليها آخَرُ، فذَهَب ببَصَرِها. وإنْ أذْهبَ الأوَّلُ بعضَ الحروفِ، وأذْهبَ الثاني بَقِيَّةَ الكلامِ، فعلى كلِّ واحدٍ منهما بقِسْطِه، كما لو ذهَبَ الأوَّلُ ببصرِ إحْدَى العَيْنيْنِ، وذهَب الآخَرُ ببصرِ الأُخْرَى. وإن كانَ أَلْثَغَ من غيرِ جنايةٍ عليه، فذهبَ إنسانٌ بكلامِه كلِّه، فإن كان مَأيُوسًا من زَوالِ لَثْغتِه، ففيه بقِسْطِ ما ذهَب من الحروفِ، وإن كان غيرَ مَأْيُوسٍ من زَوالِها، كالصَّبِىِّ، ففيه الدِّيَةُ كاملةً؛ لأنَّ الظَّاهرَ زَوالُها. وكذلك الكبيرُ إذا أمْكَنَ إزالةُ (١٤) لَثْغتِه بالتَّعْليمِ.

فصل: إذا قَطَعَ بعضَ لِسانِه، فذهبَ بعضُ كلامِه، فإن اسْتَوَيا، مثل أنْ يَقْطَعَ رُبْعَ لِسانه، فيذهبَ رُبْعُ كلامِه، وجَب ربعُ الدِّيَةِ بقَدْرِ الذَّاهبِ منهما، كما لو قلَعَ إحْدَى عيْنَيْه فذَهبَ بصرُها. وإنْ ذهبَ من أحدِهما أكثرُ من الآخَرِ، كأنْ (١٥) قَطَعَ ربعَ لسانِه، فذهَب نصفُ كلامِه، أو قَطَعَ نصفَ لسانِه، فذهَب ربعُ كلامه، وجَب بقدْرِ الأكْثرِ، وهو نصفُ الدِّيَةِ في الحالَيْن؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ من اللِّسان والكلامِ مَضْمونٌ بالدِّيةِ مُنْفَرِدًا، فإذا انْفَردَ نِصفُه بالذَّهابِ، وجَب النِّصْفُ، ألَا تَرى أنَّه لو ذهبَ نصفُ الكلامِ، ولم يذهبْ من اللِّسان شيءٌ، وجَب نِصفُ الدِّيَةِ، ولو ذهب نصفُ اللِّسانِ، ولم يذهبْ من الكلامِ شيءٌ، وجَب نصفُ الدِّيَةِ. وإن قَطَعَ رُبعَ اللِّسانِ، فذهبَ نِصفُ الكلامِ، وجَب نصفُ الدِّيَةِ، فإن قَطَع آخَرُ بقيَّةَ اللِّسانِ، فذهبَتْ بقيَّةُ الكلامِ، ففيه ثلاثةُ أوجهٍ؛ أحدها، عليه نصفُ الدِّيَةِ. هذا (١٦) قولُ القاضي. وهو أحدُ الوَجْهين لأصحابِ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ السَّالم نصفُ اللِّسانِ، وباقِيَه أَشَلُّ، بدليل ذَهابِ نصفِ

Anmerkungen

(١٤) في ب: "زوال".(١٥) في الأصل، ب: "كأنه".(١٦) في ب: "وهذا".

ZurückBand 12 · Seite 127Weiter
Zurück12·127Weiter