Das Zweite: Er ist zur Hälfte des Blutgeldes verpflichtet, sowie zu einer Entschädigung (ḥukūma) für das gelähmte Viertel; denn wäre die gesamte Zunge gelähmt, so wäre dafür eine Entschädigung oder ein Drittel des Blutgeldes fällig. Wenn also ein Teil davon gelähmt ist, so ist auch für diesen Teil eine Entschädigung fällig. Das Dritte: Er ist zu drei Vierteln des Blutgeldes verpflichtet. Dies ist die zweite Ansicht der Anhänger von asch-Schafi'i; denn er hat drei Viertel der Zunge abgeschnitten, wodurch ein Viertel und die Hälfte seines Sprachvermögens verloren gingen, weshalb drei Viertel des Blutgeldes fällig wurden, so wie wenn er sie von vornherein abgeschnitten hätte. Es ist nicht korrekt zu behaupten, dass ein Teil davon gelähmt sei; denn sobald ein Glied noch einen gewissen Nutzen hat, kann nicht gesagt werden, dass ein Teil davon gelähmt sei, ähnlich wie beim Auge, wenn dessen Sehkraft schwach ist, oder bei der Hand, wenn deren Greifvermögen vermindert ist. Wenn er die Hälfte der Zunge abschneidet und ein Viertel des Sprachvermögens verloren geht, so ist die Hälfte des Blutgeldes fällig. Wenn dann ein anderer den Rest abschneidet, so ist er zu drei Vierteln des Blutgeldes verpflichtet. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i. Die andere besagt: Er ist zur Hälfte des Blutgeldes verpflichtet, weil er nur die Hälfte der Zunge abgeschnitten hat. Wir argumentieren damit, dass drei Viertel des Sprachvermögens verloren gingen, weshalb drei Viertel des Blutgeldes fällig wurden, genau wie wenn drei Viertel des Sprachvermögens durch das Abschneiden der ersten Hälfte der Zunge verloren gegangen wären. Und weil, wenn er drei Viertel des Sprachvermögens bei verbleibender Zunge aufgehoben hätte, drei Viertel des Blutgeldes fällig wären, so ist dies beim Abschneiden der Hälfte der Zunge umso berechtigter. Wenn der Zweite nicht die Hälfte der Zunge abgeschnitten hätte, sondern eine Straftat begangen hätte, die den Rest des Sprachvermögens bei verbleibender Zunge aufhebt, so wäre er ebenfalls zu drei Vierteln des Blutgeldes verpflichtet, da er drei Viertel dessen aufgehoben hat, worauf das Blutgeld steht, so wie wenn er eine Straftat gegen eine gesunde Person begangen und drei Viertel von deren Sprachvermögen bei verbleibender Zunge aufgehoben hätte.
Abschnitt: Wenn er einen Teil der Zunge vorsätzlich abschneidet und der Geschädigte sich an dem Täter in gleichem Maße rächt, wie dieser gegen ihn verfahren ist, und infolgedessen vom Sprachvermögen des Täters genauso viel oder mehr verloren geht, als vom Sprachvermögen des Geschädigten verloren gegangen war, so hat er sein Recht vollständig eingefordert, und für das Mehrfache gibt es nichts, da es sich um eine Auswirkung (sarāyah) der Vergeltung (qawad) handelt, und eine Auswirkung der Vergeltung ist nicht garantiert.
(17) Fehlt in: Original, M. Das 'wa' (und) fehlt in: B. (18) In B, M: "thalātha". (19) In M eine Ergänzung: "fī al-awwal". (20) In B, M: "adh-haba". (21) In M: "wa-akthar". (22) In B: "fī".