Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1461 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Tötung vorsätzlich erfolgte, so ist sie aus dem Vermögen des Mörders zu entrichten, sofort fällig in Vierteln: fünfundzwanzig Bint-Makhāḍ, fünfundzwanzig Bint-Labūn, fünfundzwanzig Ḥiqqa und fünfundzwanzig Jadha‘) · ShamelaTranslate