und Abu Hanifa sowie Muhammad ibn al-Hasan. In dem Schreiben von 'Amr ibn Hazm wird vom Propheten (s) überliefert: "Für den Zahn sind fünf Kamele zu entrichten." Dies wurde von an-Nasa'i überliefert. Von 'Amr ibn Schu'ayb wird von seinem Vater überliefert, von seinem Großvater, dass der Prophet (s) sagte: "Bei den Zähnen sind jeweils fünf zu entrichten." Dies wurde von Abu Dawud überliefert. Was nun die Backenzähne und die Eckzähne betrifft, so sind die meisten Gelehrten der Ansicht, dass sie den (übrigen) Zähnen gleichgestellt sind; unter ihnen sind 'Urwa, Tawus, Qatada, az-Zuhri, Malik, ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan. Dies wurde auch von Ibn 'Abbas und Mu'awiya überliefert. Es wurde von 'Umar (r) überliefert, dass er für Backenzähne jeweils ein Kamel als Urteil festlegte. Von Sa'id ibn al-Musayyab wurde überliefert, dass er sagte: "Wäre ich an der Reihe, würde ich für Backenzähne jeweils zwei Kamele festlegen", womit das Blutgeld ausgeglichen wäre. Dies wurde von Malik in seinem "Muwatta'" überliefert. Von 'Ata' wurde Ähnliches berichtet. Von Ahmad wurde eine Überlieferung zitiert, dass für alle Zähne und Backenzähne das vollständige Blutgeld (Diya) zu entrichten ist. Es ist jedoch erforderlich, diese Überlieferung auf eine dem Ausspruch von Sa'id ähnliche Weise zu interpretieren, da Konsens darüber besteht, dass für jeden Zahn fünf Kamele zu entrichten sind und dies durch den Hadith bestätigt wird. Somit würden für die (übrigen) Zähne sechzig Kamele anfallen, da sie zwölf Zähne umfassen: vier mittlere Schneidezähne (Thanaya), vier seitliche Schneidezähne (Ruba'iyat) und vier Eckzähne (Anyab), für die jeweils fünf zu entrichten sind. Zudem gibt es zwanzig Backenzähne (Adras), auf jeder Seite zehn, fünf oben und fünf unten; für diese würden vierzig Kamele anfallen, zwei Kamele für jeden Backenzahn, womit das Blutgeld vervollständigt wäre. Das Argument derer, die dies vertreten, ist, dass es sich um eine Anzahl handelt
(3) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 5. (4) In: Kapitel über das Blutgeld für Körperteile, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/495. Ebenso überliefert von ad-Darimi, in: Kapitel über das Blutgeld für Zähne, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan ad-Darimi 2/195. (5) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über die Zähne, aus dem Buch al-'Uqul 9/345, und al-Baihaqi, in: Kapitel darüber, dass alle Zähne gleich sind, aus dem Buch der Blutgelder. as-Sunan al-Kubra 8/90. (6) In: Kapitel über das Sammelkapitel zum Blutgeld für Zähne, aus dem Buch al-'Uqul. al-Muwatta' 2/861. Ebenso überliefert von 'Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über die Zähne, aus dem Buch al-'Uqul. al-Musannaf 9/347, und Ibn Abi Schaiba, in: Kapitel über denjenigen, der sagte, dass manche Zähne anderen vorgezogen werden, aus dem Buch der Blutgelder. al-Musannaf 9/190. (7) In B zusätzlich: "andere". (8) In B und M: "wa-wurida". (9) Die Ruba'iya: Der Zahn zwischen dem vorderen Schneidezahn (Thaniya) und dem Eckzahn (Nab).