bei denen das Blutgeld (Diya) zwingend ist, so ist ihr Blutgeld nicht höher als das Blutgeld eines Menschen, genau wie bei den Fingern, den Augenlidern und allem anderen, was sich am Körper befindet. Dies ist auch deshalb so, weil sie einen Nutzen einer Gattung umfassen, weshalb ihr Blutgeld das (übliche) Blutgeld nicht übersteigt, genau wie bei anderen Nutzen der Gattung. Zudem zeichnen sich die Backenzähne durch den Nutzen aus, nicht jedoch durch die Ästhetik, während die Zähne sowohl einen Nutzen als auch eine Ästhetik aufweisen, weshalb sie sich hinsichtlich des Ausgleichs (Arsch) unterscheiden. Unser Argument ist das, was Abu Dawud mit seiner Überlieferungskette von Ibn 'Abbas überlieferte, dass der Prophet (s) sagte: "Die Finger sind gleichwertig, und die Zähne sind gleichwertig; der (vordere) Schneidezahn und der Backenzahn sind gleichwertig, dieser und jener sind gleichwertig." Dies ist ein ausdrücklicher Text (Nass). Seine Aussage in den vorangegangenen Überlieferungen: "Bei den Zähnen sind jeweils fünf zu entrichten", ohne weitere Unterscheidung, schließt in ihrer Allgemeinheit die Backenzähne mit ein, da sie Zähne sind. Zudem ist jedes Blutgeld, das für eine Gesamtheit vorgeschrieben wurde, auf die Anzahl und nicht auf die Nutzen aufgeteilt worden, wie bei den Fingern, den Augenlidern und den Lippen. Ibn 'Abbas hat dies angedeutet, als er sagte: "Ich bewerte sie nicht nach den Fingern." Was nun das Argument betrifft, das sie bezüglich der Bedeutung (des Analogiebeweises) angeführt haben, so ist eine Abweichung von der Analogie (Qiyas) darin unvermeidlich. Wer unserer Ansicht folgt, weicht von der Bedeutung ab, die sie angeführt haben; und wer ihrer Ansicht folgt, weicht von der feststehenden Gleichstellung ab, durch den Vergleich mit anderen Körperteilen derselben Gattung. Daher ist das, was wir erwähnt haben, in Übereinstimmung mit den Überlieferungen und der Auffassung der meisten Gelehrten vorzuziehen. Was jedoch die Ansicht von 'Umar betrifft, dass für jeden Backenzahn ein Kamel zu entrichten sei, so widerspricht dies beiden Analogieschlüssen und den Überlieferungen, da dies nicht das vollständige Blutgeld begründet, sondern lediglich achtzig Kamele, und es eine Unterscheidung zwischen gleichartigen Körperteilen vornimmt. Diese Garantieleistung wird nur für den Zahn eines Menschen fällig, dessen Gebiss sich im Zahnwechsel befindet (thughira), d. h. derjenige, dessen Zähne gewechselt haben und der ein Alter erreicht hat, in dem bei Entfernung seines Zahnes kein Ersatz mehr nachwächst. Man sagt: thughira, iththaghara und ittaghara, wenn dies der Fall ist. Was nun den Zahn eines Kindes betrifft, das...
(10) Im Original: "die Zähne". (11) In: Kapitel über das Blutgeld für Körperteile, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/494. Ebenso gekürzt überliefert von al-Buchari, in: Kapitel über das Blutgeld für Finger, aus dem Buch der Blutgelder. Sahih al-Buchari 9/10; at-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was über das Blutgeld für Finger überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Blutgelder. 'Aridat al-Ahwadhi 6/176; an-Nasa'i, in: Kapitel über das Blutgeld für Finger, aus dem Buch al-Qasama. al-Mujtaba 8/50; Ibn Maja, in: Kapitel über das Blutgeld für Zähne und das Blutgeld für Finger, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Ibn Maja 2/885; und ad-Darimi, in: Kapitel über das Blutgeld für Finger, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan ad-Darimi 2/194. (12) In B: "Aussage, was abwich". (13) Siehe: al-Lisan (th-gh-r).