noch nicht gewechselt hat, so ist für dessen Entfernung zum Zeitpunkt des Vorfalls nichts zu entrichten. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Schafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (As-hab ar-Ra'y). Ich kenne hierin keinen Widerspruch. Dies ist so, weil es gewöhnlich ist, dass der Zahn nachwächst; daher ist zum Zeitpunkt des Vorfalls nichts für ihn zu entrichten, genau wie beim Auszupfen von Haaren. Es wird jedoch abgewartet, ob er nachwächst. Wenn eine Zeitspanne verstreicht, in der man die Hoffnung auf ein Nachwachsen aufgibt, wird das Blutgeld (Diya) fällig. Ahmad sagte: Man wartet ein Jahr ab, denn dies ist der Regelfall für das Herauswachsen. Der Qadi sagte: Wenn die Geschwisterzähne ausgefallen sind und dieser nicht nachgewachsen ist, wird das Blutgeld genommen. Wenn an seiner Stelle ein anderer wächst, wird sein Blutgeld nicht fällig, genau wie wenn sein Haar ausgezupft würde und es wie zuvor nachwächst. Wenn er jedoch kurz oder entstellt nachwächst, so ist dafür eine richterliche Schätzung (Hukuma) fällig, da es offensichtlich ist, dass dies aufgrund der Verletzung geschah. Wenn eine Einschätzung der Minderung gegenüber seinem Gegenstück möglich ist, so ist das Blutgeld proportional zum Mangel zu entrichten. Ebenso, wenn darin eine Scharte ist, die eingeschätzt werden kann, so ist dafür der entsprechende Anteil zu entrichten, so wie wenn man von seinem Zahn jenes Stück abgebrochen hätte. Wenn er länger als seine Geschwisterzähne nachwächst, so ist dafür eine richterliche Schätzung fällig, da dies einen Makel darstellt. Es wurde dazu eine andere Auffassung vertreten, dass nichts für ihn zu entrichten sei, da dies ein Zuwachs sei. Die korrekte Auffassung ist die erste, da dies eine Entstellung ist, die durch die Verletzung entstand, weshalb es dem Mangel gleicht. Wenn er schief zur Zahnreihe nachwächst, sodass er nicht genutzt werden kann, so ist dafür das volle Blutgeld fällig, da dies dem Verlust gleichkommt. Wenn er jedoch genutzt werden kann, so ist eine richterliche Schätzung fällig, aufgrund der durch ihn entstandenen Entstellung und der Minderung seines Nutzens. Wenn er gelb, rot oder verändert nachwächst, ist eine richterliche Schätzung fällig, aufgrund der Minderung seiner Ästhetik. Wenn er schwarz oder grün nachwächst, gibt es zwei Überlieferungen, die der Qadi anführt: Die erste besagt, dass das volle Blutgeld fällig ist. Die zweite besagt, dass eine richterliche Schätzung fällig ist, so wie wenn man ihn geschwärzt hätte, ohne ihn auszureißen. Wenn das Kind stirbt, bevor die Hoffnung auf das Nachwachsen des Zahnes aufgegeben wurde, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass für ihn nichts zu entrichten ist, da es offensichtlich ist, dass er nachgewachsen wäre, wenn es gelebt hätte, und somit nichts fällig geworden wäre, genau wie wenn sein Haar ausgezupft worden wäre. Die zweite besagt, dass das Blutgeld fällig ist, da ein Zahn ausgerissen wurde und die Hoffnung auf dessen Rückkehr aufgegeben wurde, weshalb das Blutgeld fällig wurde, wie wenn...
(14) Aus B entfallen. (15) Aus M entfallen. (16) In B: "proportional". (17) In B: "entsprechend seinem Anteil". (18) Im Original mit dem Zusatz: "im Ausmaß". (19) In B, M: "größer".