so eine Zeitspanne vergangen ist, in der er normalerweise wiedergekehrt wäre, er jedoch nicht zurückkehrte. Wenn man den Zahn eines Menschen ausschlägt, der bereits den Zahnwechsel vollzogen hat, ist das Blutgeld sofort fällig, da es offensichtlich ist, dass er nicht wiederkehrt. Wenn er dennoch nachwächst, wird das Blutgeld nicht fällig, und wenn er es bereits entgegengenommen hat, muss er es zurückgeben. Dies ist die Auffassung der Anhänger der Vernunftlehre. Malik sagte: Er muss nur einen Teil zurückgeben, denn die Gewohnheit ist, dass er nicht nachwächst, und wann immer er zurückkehrt, ist dies ein erneutes Geschenk Gottes, des Erhabenen; daher entfällt das, was für das Ausschlagen seines Zahnes fällig wurde, nicht dadurch. Von al-Schafi'i gibt es zwei Überlieferungen, die den beiden Rechtsschulen entsprechen. Unser Argument ist, dass an seiner Stelle ein Zahn nachgewachsen ist, der dem entspricht, welcher ausgeschlagen wurde, sodass ihm nichts zusteht, genau wie bei demjenigen, der den Zahnwechsel noch nicht vollzogen hat. Wenn er unvollständig oder entstellt nachwächst, so unterliegt er dem Urteil des Zahnes eines Kindes, wenn er nachwächst, wie wir bereits erwähnt haben. Wenn man den Zahn von jemandem ausschlägt, der den Zahnwechsel noch nicht vollzogen hat, und eine Zeitspanne verstreicht, in der man die Hoffnung auf ein Nachwachsen aufgibt, und das Blutgeld für verpflichtend erklärt wird, er danach jedoch wiederkehrt, so entfällt das Blutgeld, und es ist zurückzugeben, falls es bereits eingenommen wurde, genau wie beim Zahn eines Erwachsenen, wenn er wiederkehrt.
Kapitel: Das Blutgeld für einen Zahn wird für den Teil fällig, der aus dem Zahnfleisch hervorragt, denn dieser wird als Zahn bezeichnet, während das, was sich im Zahnfleisch befindet, als Zahnwurzel (Sinj) bezeichnet wird. Wenn der Zahn abgebrochen wird und dann ein anderer kommt und die Zahnwurzel entfernt, so ist für den Zahn das Blutgeld fällig und für die Zahnwurzel eine richterliche Schätzung (Hukuma), so wie wenn jemandem Finger abgeschnitten werden und ein anderer dann seine Hand abtrennt. Wenn der Erste ihn samt seiner Wurzel entfernt, ist nicht mehr als das Blutgeld für ihn zu entrichten, so wie wenn man die Hand am Handgelenk abtrennt. Wenn er dies in zwei Schritten vollzieht, indem er den Zahn zerbricht und dann zurückkehrt und die Zahnwurzel entfernt, so ist er zum Blutgeld und zur richterlichen Schätzung verpflichtet, da das Blutgeld durch die erste Tat fällig wurde und durch die zweite dann die richterliche Schätzung, so wie wenn dies jemand anderes getan hätte. Ebenso verhält es sich, wenn er die Finger abschneidet und danach die Hand abtrennt. Wenn er einen Teil des sichtbaren Zahnes zerbricht, so ist er im Verhältnis zum Blutgeld des Zahnes schadensersatzpflichtig. Wenn die Hälfte verloren gegangen ist, wird das halbe Blutgeld fällig, und wenn das verlorene Drittel ein Drittel ist, wird ein Drittel fällig. Wenn ein anderer hinzukommt und den Rest zerbricht, so ist er für den Rest des Entschädigungswertes verantwortlich. Wenn der Zweite den Rest samt seiner Wurzel entfernt, so betrachten wir den Fall: Wenn der Erste ihn quer zerbrochen hat, so trifft den Zweiten hinsichtlich der Zahnwurzel nichts, da sie abhängig von dem ist, was er [der Erste] entfernt hat.
(20) In B: "Und wenn". (21) In B: "so schnitt er ab". (22) In M: "der Andere".