des sichtbaren Zahnes. Er verhält sich also so, als hätte der Erste von jedem seiner Finger ein Fingerglied abgeschnitten und dann der Zweite seine Hand am Handgelenk abgetrennt. Wenn der Erste die Hälfte des Zahnes in der Länge zerbrochen hat, ohne die Zahnwurzel zu beschädigen, und der Zweite kam und den Rest samt der gesamten Wurzel entfernte, so ist er für das Blutgeld der verbleibenden Hälfte verantwortlich sowie für eine richterliche Schätzung für die Hälfte der Zahnwurzel, die übrig blieb, als der Erste sie zerbrach, so wie wenn der Erste zwei Finger einer Hand abgeschnitten hätte und dann der Zweite kam und die ganze Hand abtrennte. Wenn der Zweite und das Opfer über das streiten, was der Erste entfernt hat, so ist die Aussage des Opfers maßgebend, da das Grundprinzip die Unversehrtheit des Zahnes ist. Wenn das Zahnfleisch einen Teil des Zahnes entblößt, so bezieht sich das Blutgeld auf das üblicherweise sichtbare Maß, nicht auf das, was über das gewöhnliche Maß hinaus entblößt wurde. Wenn man sich über das Maß des Sichtbaren uneins ist, so wird dies mit seinen Analoga verglichen; gibt es nichts, womit man es vergleichen kann, und können Sachverständige dies nicht feststellen, so ist die Aussage des Täters maßgebend, da das Grundprinzip die Freiheit von der Haftung ist.
Kapitel: Wenn jemand einen wackeligen Zahn aufgrund von Alter oder Krankheit entfernt, dessen Nutzen – wie das Kauen und das Bewahren von Nahrung und Speichel – jedoch erhalten blieb, so ist dessen volles Blutgeld fällig. Ebenso verhält es sich, wenn ein Teil seines Nutzens verloren ging, ein anderer jedoch blieb, da seine Schönheit und ein Teil seines Nutzens erhalten blieben; daher ist das Blutgeld vollständig zu entrichten, wie bei einer kranken Hand oder der Hand eines alten Menschen. Wenn jedoch sein gesamter Nutzen verloren gegangen ist, so ist er wie eine gelähmte Hand, gemäß dem, was wir noch erläutern werden, so Gott, der Erhabene, will. Wenn er einen Zahn entfernt, der eine Krankheit oder Fäulnis aufwies, und von seinen Teilen nichts verloren gegangen ist, so ist das Blutgeld für einen gesunden Zahn fällig, da er einer kranken Hand gleicht. Wenn jedoch etwas von seinen Teilen abgefallen ist, so entfällt vom Blutgeld ein Teil entsprechend dem, was verloren ging, und der Rest ist fällig. Wenn einer seiner beiden Schneidezähne kurz war, so wird das Blutgeld entsprechend seiner Verkürzung gemindert, so wie wenn er durch ein Zerbrechen verkürzt worden wäre.
Kapitel: Wenn ein Täter einen Zahn angreift, sodass er wackelig wird und über die anderen Zähne hinausragt, und es heißt, dass er innerhalb einer bestimmten Frist wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückkehrt, so wird diese Frist abgewartet. Wenn er vergeht und ausfällt, so ist dessen Blutgeld fällig. Wenn er wieder in den Zustand zurückkehrt, in dem er war, so ist nichts für ihn zu entrichten, wie wenn jemand seine Hand angreift, sie erkrankt und dann wieder gesund wird. Wenn jedoch ein Wackeln darin verbleibt, so ist dafür eine richterliche Schätzung fällig. Wenn ihn jemand entfernt, so ist er für das volle Blutgeld verantwortlich, wie wir im Kapitel davor erwähnten, und der Erste ist für seine Tat zu einer richterlichen Schätzung verpflichtet. Wenn die Frist verstreicht und er nicht in den Zustand zurückkehrt, in dem er war, so ist dafür eine richterliche Schätzung fällig. Wenn ihn jemand entfernt, so ist er für das Blutgeld verantwortlich, wie wir erwähnten. Wenn sie sagen, dass man auf eine Rückkehr hoffen kann, ohne eine Frist festzulegen, so ist eine richterliche Schätzung für ihn fällig, damit dies nicht dazu führt, dass die Tat straflos bleibt. Wenn er wiederkehrt, entfällt die richterliche Schätzung, wie wir bei anderen Fällen erwähnten.
(23) In B: "schnitt er ab". In M: "so schnitt er ab". (24) In M: "Druck". (25) Die Alila: Juckreiz/Fäulnis. (26) In B, M: "an".
من ظاهرِ السِّنِّ، فصارَ كما لو قطعَ الأوَّلُ منْ كلِّ إصبَعٍ من أصابِعِه أُنْمُلَةً، ثم قطَعَ الثاني يدَهُ من الكُوعِ. وإنْ كان الأوَّلُ كسَرَ نصفَ السِّنِّ طُولًا دُونَ سِنْخِه، فجاءَ الثاني فقلَع (٢٣) الباقِىَ بالسِّنْخِ كُلِّه، فعليه دِيَةُ النِّصْفِ الباقى، وحُكومةٌ لنصْفِ السِّنْخِ الذي بَقِىَ لمَّا كسَرَه الأوَّلُ، كما لو قطعَ الأوَّلُ إِصْبَعَيْنِ مِنْ يَدٍ، ثم جاء الثاني, فقطَعَ الكفَّ كلَّه. فإن اخْتَلفَ الثَّانى والْمجنِىُّ عليه فيما قلَعه الأوَّلُ، فالقولُ قولُ الْمَجْنِىِّ عليه؛ لأنَّ الأصلَ سَلامةُ السِّنِّ. وإنِ انْكَشَفَتِ اللِّثْةُ عن بعضِ السِّنِّ، فالدِّيَةُ في قَدْرِ الظَّاهرِ عادةً، دون ما انْكشَف على خلافَ العادة. وإن اخْتلَفا في قَدْرِ الظَّاهرِ، اعتُبِرَ ذلك بأخَواتِها، فإنْ لم يكُنْ لها شيءٌ يُعْتَبَرُ به، ولم يُمْكِنْ أنْ يَعْرِفَ ذلك أهلُ الْخِبرةِ، فالقولُ قولُ الجانى؛ لأنَّ الأصْلَ بَراءةُ ذِمَّتِه.
فصل: وإنْ قَلَعَ سِنًّا مُضْطَرِبةً لكبرٍ أو مرضٍ، وكانَتْ مَنافعُها باقيةً؛ منَ المَضْغِ، وحِفْظِ (٢٤) الطَّعامِ والرِّيقِ، وجبَتْ دِيَتُها. وكذلكَ إنْ ذهبَ بعضُ مَنافِعِها، وبَقِىَ بعضُها؛ لأنَّ جَمالَها وبعضَ منافِعِها باقٍ، فكَمَلَ دِيَتُها، كاليَدِ المريضةِ، ويَدِ الكبيرِ. وإنْ ذهبتْ منافِعُها كُلُّها، فهى كاليَدِ الشَّلَّاءِ. على ما سنذكرُهُ إن شاء اللهُ تعالى. وإنْ قلَعَ سِنًّا فيها داءٌ أو آكِلةٌ (٢٥)، فإنْ لم يذهبْ شيءٌ مِنْ أجْزائِها، وجبَ فيها دِيَةُ السِّنِّ الصَّحيحةِ؛ لأنَّها كاليَدِ المريضةِ، وإنْ سقطَ من أجْزائِها شيءٌ، سقطَ من دِيَتِها بقَدْرِ الذَّاهبِ منها، ووجبَ الباقى. وإنْ كانَ إحْدى ثَنِيَّتَيْه قصيرةً، نقَصَ من دِيَتِها بِقَدْرِ نَقْصِها، كما لو نقَصَتْ بكَسْرِها.
فصل: فإنْ جَنَى على سِنِّه جانٍ، فاضْطَرَبَتْ، وطالَتْ عن (٢٦) الأسْنانِ، وقيل: إنَّها تعودُ إلى مُدَّةٍ إلى ما كانتْ عليه. انتُظِرَتْ إليها، فإنْ ذهَبَتْ وسقطَتْ، وجَبتْ
(٢٣) في ب: "قطع". وفي م: "فقطع".(٢٤) في م: "وضغط".(٢٥) الآكلة: الحكة.(٢٦) في ب، م: "على".