ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 137Abschnitt

Übersetzung · DE

richterliche Schätzung fällig, da dies ein Vergehen darstellt, das seine Schönheit und seinen Nutzen beseitigt hat; dies ähnelt dem Fall, in dem jemand eine Wunde mit einem Faden näht, sie zusammenwächst, ein Mensch dann den Faden durchschneidet, die Wunde sich wieder öffnet und das Zusammenwachsen aufgehoben wird. Es ist möglich, dass gar nichts fällig ist, da er etwas entfernt hat, das nicht zu seinem Körper gehört; dies ähnelt dem Fall, in dem jemand die künstliche goldene Nase entfernt, die sich der Verstümmelte anstelle seiner Nase eingesetzt hat.

Kapitel: Wenn jemand ein Vergehen an seinem Zahn begeht und diesen schwarz färbt, so sind von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, diesbezüglich zwei Überlieferungen überliefert. Eine davon besagt, dass das vollständige Blutgeld dafür fällig wird. Dies ist das Offensichtliche aus den Worten von al-Khiraqi. Dies wird von Zaid ibn Thabit überliefert. Dies vertraten auch Said ibn al-Musayyab, al-Hasan, Ibn Sirin, Schuraih, az-Zuhri, Abd al-Malik ibn Marwan, an-Nakh'i, Malik, al-Laith, Abd al-Aziz ibn Abi Salama, ath-Thawri sowie die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Es ist eine der beiden Aussagen von asch-Schafi'i. Die zweite Überlieferung von Ahmad besagt, dass, wenn er dessen Nutzen, wie das Kauen damit und ähnliches, beseitigt hat, das Blutgeld dafür fällig wird, und wenn er dessen Nutzen nicht beseitigt hat, eine richterliche Schätzung dafür fällig wird. Dies ist die Ansicht des Qadi und die zweite Aussage von asch-Schafi'i, die bei seinen Anhängern als die bevorzugte gilt, da er den Nutzen nicht beseitigt hat, weshalb das Blutgeld nicht vollständig wird, wie wenn er gelb werden würde. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es die Aussage von Zaid ibn Thabit ist und kein Widersprechender aus den Gefährten (Sahaba) dafür bekannt ist, womit es als Konsens (Idschma') gilt. Zudem hat er die Schönheit vollständig beseitigt, weshalb das Blutgeld vollständig wurde, wie wenn jemand das Ohr eines Tauben oder die Nase eines Geruchlosen abschneidet. Wenn er jedoch gelb oder rot wird, wird das Blutgeld nicht vollständig, da er die Schönheit nicht vollständig beseitigt hat; dafür ist eine richterliche Schätzung fällig. Wenn er grün wird, ist es möglich, dass es wie bei der Schwarzfärbung behandelt wird, da dies seine Schönheit beseitigt, oder es ist möglich, dass dafür nur eine richterliche Schätzung fällig ist, da der Verlust der Schönheit bei seiner Schwärzung größer ist, weshalb ihm nichts anderes gleichkommt, wie wenn er ihn rötet. Nach der Ansicht dessen, der das Blutgeld für verpflichtend hält, ist bei einem späteren Entfernen nach der Schwärzung ein Drittel seines Blutgeldes oder eine richterliche Schätzung fällig, wie wir später darlegen werden. Nach der Ansicht dessen, der nur eine richterliche Schätzung für fällig hält, ist bei seiner Entfernung das vollständige Blutgeld fällig, wie wenn er ihn gelb gefärbt hätte.

Anmerkungen

(31) Im Original, M: "so entfernte er Zähne". (32) Überliefert von Abd ar-Razzaq im Kapitel über das Spröde-Werden des Zahnes aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 9/348. Ebenso von Ibn Abi Schaiba im Kapitel über den Zahn, wenn er betroffen ist und schwarz wird, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 9/200.

Arabisch (Quelle)

حُكومةٌ؛ لأنَّها جِنايةٌ أزالتْ جَمالَه ومَنْفعتُه، فأشْبَهَه ما لو خاطَ جُرْحَه بخَيْطٍ، فالْتحَمَ، [فقطَع إنْسانٌ] (٣١) الخيطَ، فانْفَتحَ الجُرْحُ، وزالَ الْتِحامُه. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يجبَ شيءٌ؛ لأنَّه أزالَ ما ليس مِن بَدَنِه، أشْبَهَ ما لو قلَعَ الأنْفَ الذَّهبَ الذي جعلَه المَجْدُوعُ مكانَ أنْفِه.

فصل: وإنْ جَنَى على سِنِّه فسوَّدَها، فحُكىَ عن أحمدَ، رحمَه اللهُ، في ذلك روايتانِ؛ إحداهما، تجبُ دِيَتُها كاملةً. وهو ظاهرُ كلامِ الْخِرَقىِّ. ويُرْوَى هذا عن زيدِ بن ثابتٍ (٣٢). وبه قال سعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، والحسنُ، وابنُ سِيرِينَ، وشُرَيْحٌ، والزُّهْرِىُّ، وعبدُ الملكِ بنِ مَرْوانَ، والنَّخعِىُّ، ومالكٌ، واللَّيْثُ، وعبدُ العزيزِ بنُ أبى سَلَمةَ، والثَّوْرِىُّ، وأَصْحابُ الرَّأْىِ. وهو أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافعىِّ. والروايةُ الثانيةُ، عن أحمدَ، أنَّه إنْ أذْهَبَ مَنْفَعتَها مِن المَضْغِ عليها ونحوِه، ففيها دِيَتُها، وإن لم يُذْهِبْ نَفْعَها، ففيها حُكومةٌ. وهذا قولُ القاضي، والقولُ الثَّانى للشافعىِّ، وهو المختارُ عنْدَ أصحابِه؛ لأنَّه لم يذْهَبْ بمَنْفَعتِها، فلم تَكْمُلْ دِيَتُها، كما لو اصْفَرَّتْ. ولَنا، أنَّه قولُ زيدِ بنِ ثابتٍ، ولم يُعْرفْ له مُخالِفٌ فِي الصَّحابةِ، فكان إجْماعًا، ولأنَّه أذْهبَ الجمالَ على الكمالِ، فكَمَلَتْ دِيَتُها، كما لو قَطَعَ أُذُنَ الأصَمِّ وأنْفَ الأخْشَمِ. فأمَّا إنْ اصفرَّتْ أو احْمَرَّتْ، لم تكْمُلْ دِيَتُها؛ لأنَّه لم يُذْهِبْ الجمالَ على الكمالِ، وفيها حُكومةٌ. وإن اخْضَرَّتْ، احْتَمَلَ أنْ يكونَ كتَسْوِيدِها؛ لأنَّه يَذْهَبُ بجمالِها، واحْتَمَلَ أن لا يجبَ فيها إلَّا حُكومةٌ؛ لأنَّ ذَهابَ جَمالِها بتَسْوِيدِها أكثرُ، فلم يَلْحَقْ به غيرُه، كما لو حَمَّرها. فعلى قولِ مَنْ أوْجَبَ دِيَتَها، متى قُلِعتْ بعدَ تَسْويدِها، ففيها ثُلُثُ دِيَتِها أو حكومةٌ، على ما سنذكرُه فيما بعدُ، وعلى قولِ مَن لم يُوجِبْ فِيها إلَّا حُكومةً، يجبُ في قَلْعِها دِيَتُها، كما لو صَفَّرَها.

Anmerkungen

(٣١) في الأصل، م: "فقلع أسنان".(٣٢) أخرجه عبد الرزاق، في: باب صدع السن، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٣٤٨. وابن أبي شيبة، في: باب السن إذا أصيبت فاسودت، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٢٠٠.

ZurückBand 12 · Seite 137Weiter
Zurück12·137Weiter