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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 138Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn jemand ein Vergehen an seinem Zahn begeht, seine Schärfe verloren geht und er stumpf wird, so ist hierfür eine richterliche Schätzung (hukuma) fällig. Wer ihn danach ausschlägt, ist zur Zahlung des vollständigen Blutgeldes verpflichtet, da es sich um einen gesunden, vollständigen Zahn handelt, weshalb sein Blutgeld vollständig wird, wie bei einem lockeren Zahn. Wenn ein Teil davon verloren geht, ist das Blutgeld anteilig für den verlorenen Teil fällig. Wenn ihn jemand ausschlägt, wird sein Blutgeld in dem Maße gekürzt, wie der verlorene Anteil ausmacht, ähnlich wie wenn ein Teil davon zerbrochen wäre.

Kapitel: Für die beiden Kiefer ist das Blutgeld fällig. Sie sind die beiden Knochen, in denen sich die unteren Zähne befinden, da sie einen Nutzen und Schönheit besitzen und es im Körper nichts Vergleichbares gibt; daher ist für sie das Blutgeld fällig, wie bei allem anderen im Körper, von dem es zwei gibt. Für einen von ihnen ist die Hälfte fällig, wie bei jedem Teil des Körpers, von dem es zwei gibt. Wenn jemand sie mitsamt der Zähne, die sich darin befinden, ausschlägt, ist er zur Zahlung ihres Blutgeldes sowie des Blutgeldes für die Zähne verpflichtet. Das Blutgeld für die Zähne ist nicht in ihrem Blutgeld enthalten, anders als das Blutgeld für die Finger im Blutgeld der Hand enthalten ist, und zwar aus drei Gründen: Erstens sind die Zähne in die Kiefer eingepflanzt, aber nicht mit ihnen verwachsen, im Gegensatz zu den Fingern. Zweitens besitzt jeder der Kiefer und der Zähne einen eigenen Namen, und keiner der Begriffe umfasst den anderen, im Gegensatz zu Fingern und Handfläche, da der Begriff "Hand" beide einschließt. Drittens existieren die Kiefer vor dem Vorhandensein der Zähne in der Schöpfung und bleiben nach deren Verlust beim Erwachsenen bestehen, und wenn jemandem die Zähne ausgefallen sind, kehren sie zurück, im Gegensatz zu Fingern und Handfläche.

1492 - Rechtsfrage; er sagte: (UND FÜR DIE BEIDEN HÄNDE IST DAS BLUTGELD FÄLLIG)

Die Gelehrten sind sich einig über die Verpflichtung zum Blutgeld für beide Hände und die Hälfte davon für eine von ihnen. Es wurde von Mu'adh ibn Jabal, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte: "Und für die beiden Hände ist das Blutgeld fällig, und für die beiden Füße ist das Blutgeld fällig."

Anmerkungen

(33) Im Original: "wajib" (verpflichtend). (34) In M: "al-wajh" (das Gesicht). Dies ist ein Fehler.(1) In B ist eine Ergänzung enthalten: "an".(2) "Qad" ist in M ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإنْ جنَى على سِنِّهِ، فذهَبَتْ حِدَّتُها وكَلَّتْ، ففى ذلك حُكومةٌ، وعلى قَالِعها بعدَ ذلك دِيَةٌ كاملةٌ؛ لأنَّها سِنٌّ صحيحةٌ، كاملةٌ، فكَمَلَتْ دِيَتُها، كالمُضْطَرِبة، وإنْ ذهبَ مِنْها جُزْءٌ، ففى الذاهبِ بقَدْرِه، وإنْ قلعَها قالعٌ، نقَصَ منْ دِيَتِها بقَدْرِ ما ذهبَ، كما لو كُسِرَ منها جُزْءٌ.

فصل: وفى اللَّحْيَيْنِ الدِّيَةُ، وهما العظْمانِ اللَّذانِ فيهما الأسْنانُ السُّفْلَى؛ لأنَّ فيهما نَفْعًا وجمالًا، وليس في البدَنِ مِثْلُهما، فكانتْ فيهما الدِّيَةُ، كسائرِ ما في البدنِ منه شيئان، وفى أحدِهما نصفُها، كالواحدِ ممَّا في البدنِ منه شيئانِ. وإنْ قلَعَهما بما عليهما مِن الأسْنانِ، وجبَتْ (٣٣) عليه دِيتُهما ودِيَةُ الأسْنانِ، ولم تَدْخُلْ دِيَةُ الأسنانِ في دِيَتِهما، كما تَدْخُلُ دِيَةُ الأصابعِ في دِيَةِ اليَدِ (٣٤)، لوُجُوهٍ ثلاثةٍ؛ أحدها، أنَّ الأسنانَ مَغْرُوزةٌ في اللَّحْيَيْنِ، غيرُ مُتَّصِلةٍ بهما، بخلافِ الأصابعِ. والثَّانى، أنَّ كلَّ واحدٍ من اللَّحْيَيْنِ والأسنانِ ينْفَرِدُ باسمِه، ولا يدْخُلُ أحدُهما في اسمِ الآخَرِ، بخلافِ الأصابعِ والكَفِّ، فإنَّ اسمَ اليَدِ يشْمَلُهما. والثَّالثُ، أنَّ اللَّحْيَيْنِ يُوجَدان قبلَ وُجودِ الأسنانِ في الخِلْقةِ، ويَبْقَيان بعدَ ذهابِها في حَقِّ الكبيرِ، ومَن تقلَّعتْ أسْنانُه عادَتْ، بخلافِ الأصابعِ والكَفِّ.

١٤٩٢ - مسألة؛ قال: (وَفِى الْيَدَيْنِ الدِّيَةُ)

أجْمعَ أهلُ العلمِ على (١) وجُوبِ الدِّيَةِ في اليدَيْنِ، ووُجوبِ نِصْفِها في إحدَاهُما. وقد (٢) رُوى عن معاذِ بنِ جبلٍ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "وَفِى الْيَدَيْنِ

Anmerkungen

(٣٣) في الأصل: "وجب".(٣٤) في م: "الوجه". خطأ.(١) في ب زيادة: "أن".(٢) سقطت: "قد" من: م.

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