Und für die beiden Füße ist das Blutgeld fällig"(3). In dem Schreiben des Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm) an 'Amr ibn Hazm heißt es: "Und für die Hand sind fünfzig Kamele fällig"(4). Dies ist so, weil in beiden eine sichtbare Schönheit und ein vollständiger Nutzen liegt und es im Körper nichts Vergleichbares zu ihrer Art gibt; daher ist für sie das Blutgeld fällig, wie bei den beiden Augen. Die Hand, für die das Blutgeld fällig wird, ist die bis zum Handgelenk (al-ku'), da der Begriff "Hand" im allgemeinen Sprachgebrauch darauf verweist, was dadurch belegt wird, dass Gott, der Erhabene, sprach: {Der Dieb und die Diebin, schneidet ihnen die Hände ab}(6). Die Verpflichtung war, sie am Handgelenk abzuschneiden(7); ebenso ist beim Tayammum das Abstreichen der Hände bis zu den Handgelenken erforderlich. Wenn man die Hand jedoch oberhalb des Handgelenks abschneidet, etwa vom Ellenbogen oder der Mitte des Unterarms an, so ist dafür lediglich das Blutgeld der Hand fällig. Dies hat Ahmad in einer Überlieferung von Abu Talib festgelegt. Dies ist auch die Ansicht von 'Ata', Qatada, an-Nakha'i, Ibn Abi Laila und Malik, sowie die Meinung einiger Anhänger von asch-Schafi'i. Die offizielle Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) gemäß seinen Anhängern besagt jedoch, dass zusätzlich zum Blutgeld der Hand eine richterliche Schätzung (hukuma) für den darüber hinausgehenden Teil fällig ist; denn der Begriff "Hand" gilt nur bis zum Handgelenk, und der beabsichtigte Nutzen der Hand – wie das Zugreifen, Nehmen und Abwehren – liegt in der Handfläche, während alles Weitere der Handfläche untergeordnet ist. Da das Blutgeld beim Abschneiden ab dem Handgelenk zweifellos fällig wird, muss für den überschüssigen Teil eine richterliche Schätzung erfolgen, so als ob man ihn nach dem Abschneiden der Handfläche abgetrennt hätte. Abu al-Khattab sagte: Dies ist die Ansicht des Qadi (Richter). Wir aber sagen: Der Begriff "Hand" umfasst das Ganze bis zur Schulter, was durch das Wort des Erhabenen belegt wird: {und eure Hände bis zu den Ellenbogen}(8). Als der Vers über das Tayammum offenbart wurde, strichen die Gefährten (des Propheten) bis zu den Schultern. Tha'lab sagte: Die Hand reicht bis zur Schulter. Im allgemeinen Sprachgebrauch der Menschen wird dies alles als "Hand" bezeichnet; wenn man sie also oberhalb des Handgelenks abschneidet, hat man nur eine Hand abgeschnitten, weshalb man nicht mehr als deren Blutgeld schuldet. Das Abschneiden bei einem Diebstahl ist deshalb so, weil der Zweck damit erreicht wird, und das Abschneiden eines Teils einer Sache wird als Abschneiden derselben bezeichnet, wie wenn man sagt: "Er hat sein Gewand zerschnitten", wenn er ein Stück davon abgeschnitten hat. Und was sie (die Gegenseite) sagen, dass das Blutgeld beim Abschneiden ab dem Handgelenk fällig wird, so entgegnen wir: Ebenso ist das Blutgeld fällig beim Abschneiden der Finger einzeln, und beim Abschneiden ab dem Handgelenk ist nicht mehr fällig als das, was beim Abschneiden der Finger fällig ist, ebenso wie beim Glied (des Mannes) das Blutgeld beim Abschneiden ab dem Ursprung dasselbe ist wie beim Abschneiden der Eichel. Wenn man jedoch die Hand ab dem Handgelenk abschneidet und sie dann ab dem Ellenbogen abschneidet, ist für das zweite Abschneiden eine richterliche Schätzung fällig, da durch das erste Abschneiden bereits das Blutgeld der Hand fällig wurde, weshalb für das zweite eine Schätzung fällig ist, so wie wenn man die Finger und dann die Handfläche abschneidet, oder die Eichel des Gliedes und dann den Rest, oder wenn dies zwei verschiedene Personen getan haben.
(3) Von Abd ar-Razzaq herausgegeben in: Kapitel über Hand und Fuß, aus dem Buch der Diyat (Blutgelder). Al-Musannaf 9/380. (4) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 5. (5) In M: "fiha" (darin). (6) Sure al-Ma'ida 38. (7) Im Original: "qat'aha" (sie abschneiden). (8) Sure al-Ma'ida 6. (9) Das "Waw" ist in B ausgefallen. (10) Ist im Original ausgefallen.
الدِّيَةُ، وَفِى الرِّجْلَيْنِ الدِّيَةُ" (٣). وفِي كتاب النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِعَمْرو بن حَزمٍ: "وَفِى الْيَدِ خَمْسُونَ مِنَ الْإِبِلِ" (٤). ولأنَّ فيهما (٥) جَمالًا ظاهِرًا، ومَنْفعةً كاملةً، وليس في البدنِ مِنْ جِنْسِهما غيرُهما، فكان فِيهما الدِّيَةُ، كالعَيْنَيْنِ. واليدُ التي تجبُ فيها الدِّيةُ منَ الكُوعِ؛ لأنَّ اسمَ اليَدِ عنْدَ الإِطْلاقِ ينْصَرِفُ إليها، بدليلِ أنَّ اللهَ تعالى لمَّا قال: {وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا} (٦). كان الواجبُ قَطْعَهما (٧) من الكُوعِ، وكذلك التَّيمُّمُ يجبُ فيه مَسْحُ اليَدَيْنِ إلى الكُوعَيْنِ. فإنْ قطَعَ يدَه من فوقِ الكُوعِ، مثل أنْ يقطعَها مِن المَرْفِقِ، أو نصفِ السَّاعدِ، فليس عليه إلَّا دِيَةُ اليَدِ. نَصَّ عليهِ أحمدُ، في روايةِ أبى طالبٍ. وهذا قولُ عَطاءٍ، وقَتادةَ، والنَّخَعِىِّ، وابنِ أبي ليلى، ومالكٍ. وهو قولُ بعضِ أصحابِ الشَّافعىِّ. وظاهرُ مذهبِه عندَ أصحابِه، أنَّه يجبُ معَ دِيَةِ الْيَدِ حُكومةٌ لما زادَ؛ لأنَّ اسمَ اليَدِ لها إلى الكُوعِ، ولأنَّ المَنْفَعةَ المقْصودةَ في اليَدِ، من البَطْشِ والأَخْذِ والدَّفْعِ بالكفِّ، وما زادَ تابعٌ للكَفِّ، والدِّيَةُ تجبُ في قَطْعِها مِن الكُوعِ بغيرِ خلافٍ، فتجبُ في الزَّائدِ حُكومةٌ، كما لو قطعَه بعدَ قَطْعِ الكفِّ، قال أبو الخَطَّابِ: وهذا قولُ القاضِى. ولَنا، أنَّ اليَدَ اسمٌ للجميعِ إلى المَنْكِبِ، بدليلِ قولِه تعالى: {وَأَيْدِيَكُمْ إِلَى الْمَرَافِقِ} (٨). ولما نزَلتْ آيةُ التَّيمُّمِ مسَحَتِ الصَّحابةُ إلى المناكبِ. وقال ثعلبٌ: اليدُ إلى المَنْكِبِ. وفى (٩) عُرْفِ النَّاسِ أنَّ (١٠) جميعَ ذلك يُسمَّى يَدًا، فإذا قَطعَها مِن فوقِ الكُوعِ، فما قطَعَ إلَّا يَدًا، فلا يَلْزَمُه أكثرُ من دِيَتِها، فأمَّا قَطْعُها في السَّرِقةِ؛ فلأنَّ المقْصودَ يحصُلُ (١٠) به، وقَطْعُ بعضِ الشَّىءِ يُسَمَّى قَطْعًا له، كما يُقالُ: قَطَعَ ثوبَه. إذا قطعَ
(٣) أخرجه عبد الرزاق، في: باب اليد والرجل، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٣٨٠.(٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.(٥) في م: "فيها".(٦) سورة المائدة ٣٨.(٧) في الأصل: "قطعها".(٨) سورة المائدة ٦.(٩) سقطت الواو من: ب.(١٠) سقط من: الأصل.