1461 – Frage: Er sagte: (Wenn die Tötung vorsätzlich geschah, so ist es aus dem Vermögen des Täters zu leisten, und zwar sofort fällig in vier gleichen Teilen: 25 Bint Makhad, 25 Bint Labun, 25 Hiqqa und 25 Jadha'a).
Die Gelehrten sind sich einig, dass das Blutgeld bei vorsätzlicher Tötung aus dem Vermögen des Täters zu leisten ist und nicht von der 'Aqila getragen wird. Dies entspricht dem Grundprinzip, dass der Ersatz für eine zerstörte Sache vom Zerstörer zu leisten ist und das Bußgeld für ein Verbrechen vom Täter selbst getragen werden muss. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Kein Täter begeht ein Verbrechen, das nur gegen ihn selbst wirkt" (1). Und er sagte zu einem seiner Gefährten, als er dessen Sohn bei ihm sah: "Ist das dein Sohn?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Wisse, dass er nicht gegen dich sündigt und du nicht gegen ihn sündigst" (2). Zudem ist die Ursache des Verbrechens die Folge der Handlung des Täters, daher muss er allein die Last des Schadens tragen, so wie er auch allein den Nutzen tragen würde; wenn er etwas erwirbt, so ist sein Erwerb für ihn und nicht für jemand anderen. Das Urteil dazu ist in allen anderen Verbrechen und Erwerbsfällen feststehend. Von diesem Grundsatz wurde nur bei der Tötung eines Freien (3) abgewichen, bei der eine Entschuldigung vorliegt, aufgrund der hohen Summe, der Unfähigkeit des Täters, diese im Regelfall zu tragen, der gleichzeitig bestehenden Verpflichtung zur Sühne (Kaffara) und der bestehenden Entschuldigung; dies geschieht zur Erleichterung und Milde gegenüber dem Täter. Der Vorsätzliche jedoch hat keine Entschuldigung, daher verdient er keine Erleichterung, und bei ihm ist das Kriterium, das bei fahrlässiger Tötung Solidarität erfordert, nicht gegeben. Wenn dies feststeht, so ist es sofort fällig. Dies ist auch die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Es ist in drei Jahren zu entrichten, da es das Blutgeld für einen Menschen ist und somit aufgeschoben, wie das Blutgeld bei einer quasi-vorsätzlichen Tötung. Unser Argument ist, dass das, was bei reiner vorsätzlicher Tötung verpflichtend wurde, sofort fällig ist,
(1) Überliefert von at-Tirmidhi im Kapitel: "Was über die Unverletzlichkeit eures Blutes und eures Vermögens gesagt wurde" aus den Abschnitten über die Wirren (Fitan) und im Kapitel "Sure at-Tawba" aus den Abschnitten der Exegese. 'Aridat al-Ahwadhi 9/4, 11/228. Ebenso von Ibn Madscha im Kapitel: "Niemand begeht ein Verbrechen für einen anderen" aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Ibn Madscha 2/890. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/499. (2) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über das Färben" aus dem Buch der Haarpflege und im Kapitel "Niemand wird für die Schuld seines Bruders oder Vaters belangt" aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Abi Dawud 2/403, 477. An-Nasa'i im Kapitel "Wird jemand für die Schuld eines anderen belangt?" aus dem Buch Qasama. Al-Mujtaba 8/47. Ibn Madscha im Kapitel "Niemand begeht ein Verbrechen für einen anderen" aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Ibn Madscha 2/890. Ad-Darimi im Kapitel "Niemand wird für das Verbrechen eines anderen belangt" aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan ad-Darimi 2/199. (3) Fehlt in (B) und (M).