ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 140Abschnitt

Übersetzung · DE

ein Teil davon. Und was sie sagen, dass das Blutgeld beim Abschneiden ab dem Handgelenk fällig wird, so entgegnen wir: Ebenso ist das Blutgeld fällig beim Abschneiden der Finger einzeln, und beim Abschneiden ab dem Handgelenk ist nicht mehr fällig als das, was beim Abschneiden der Finger fällig ist; auch das Glied (des Mannes) verlangt beim Abschneiden ab dem Ursprung dasselbe, was beim Abschneiden der Eichel fällig ist. Wenn man jedoch die Hand ab dem Handgelenk abschneidet und sie dann ab dem Ellenbogen abschneidet, ist für das zweite Abschneiden eine richterliche Schätzung fällig, da durch das erste Abschneiden bereits das Blutgeld der Hand fällig wurde, weshalb für das zweite eine Schätzung fällig ist, so wie wenn man die Finger und dann die Handfläche abschneidet, oder die Eichel des Gliedes und dann den Rest, oder wenn dies zwei verschiedene Personen getan haben.

Abschnitt: Wenn jemand eine Straftat gegen sie (die Hand) begeht und sie dadurch lähmt, so ist für sie das volle Blutgeld fällig, da er ihren Nutzen vereitelt hat, weshalb das Blutgeld für sie verpflichtend wurde, so wie wenn er sein Auge erblinden lässt, während es verbleibt, oder seine Zunge verstummen lässt. Wenn jemand eine Straftat gegen seine Hand begeht und sie verkrümmt, ihre Kraft mindert oder sie entstellt, so ist dafür eine richterliche Schätzung (hukuma) für die Minderung fällig. Wenn er sie bricht und sie dann wieder gerade zusammenwächst, so ist eine Schätzung für die Entstellung fällig, falls diese dadurch entstellt wurde; wächst sie verkrümmt zusammen, so ist die Schätzung höher, da ihre Entstellung größer ist. Wenn der Täter sagt: "Ich breche sie und richte sie dann gerade", so wird ihm dies nicht gestattet, da es sich um eine zweite Straftat handelt. Wenn er sie vorsätzlich bricht und dann richtet und sie gerade wird, so entfällt die fällig gewordene Schätzung für die Verkrümmung nicht; denn diese wurde bereits festgelegt, als sie verkrümmt zusammenwuchs, und dies ist eine zweite Straftat, und das zweite Richten ist eine andere Handlung als das erste. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Fall, wenn die Sehkraft des Auges schwindet und dann zurückkehrt, denn dort haben wir festgestellt, dass das Licht (der Sehkraft) gar nicht verschwunden war, sondern nur ein Hindernis davor lag; hier ist es jedoch anders, und die Schätzung für den zweiten Bruch wird fällig, da es sich um eine zweite Straftat handelt. Es ist möglich, dass sie nicht fällig wird, weil er damit den Schaden der Verkrümmung behoben hat, was ein Nutzen war, vergleichbar mit dem Fall, wenn er eine Straftat begeht, indem er ein Geschwulst abschneidet und es damit entfernt.

Anmerkungen

(11) In B: "sallamna" (wir haben eingestanden). (12) In M: "munfarida" (einzeln). (13) Ist aus B ausgefallen. (14) Im Original: "wajaba" (er wurde verpflichtet). (15) Im Original und in B: "wajaba" (er wurde verpflichtet). (16) Ist aus B ausgefallen. (17) Im Original und in B: "li-annahu" (weil er/es). (18) Im Original: "li-annahu" (weil er/es).

ZurückBand 12 · Seite 140Weiter
Zurück12·140Weiter