ein Nutzen war, und es ähnelt dem Fall, wenn er gegen ihn eine Straftat begeht, indem er ein Geschwulst (Sil'a) abschneidet und es von ihm entfernt.
Abschnitt: Wenn er zwei Handflächen an einem Arm oder zwei Hände an einem Oberarm hat und eine davon zupackt und die andere nicht, oder eine von beiden kräftiger zupackt, oder eine in der Richtung des Arms liegt und die andere davon abweicht, oder eine vollständig und die andere unvollständig ist, dann ist die erste die ursprüngliche und die andere eine zusätzliche. In der ursprünglichen ist das Blutgeld fällig und bei vorsätzlichem Abschneiden die Vergeltung (Qisas), während für die zusätzliche eine richterliche Schätzung fällig ist, gleichgültig, ob er sie einzeln abschneidet oder zusammen mit der ursprünglichen. Nach der Lehre von Ibn Hamid gibt es für sie nichts, da sie ein Makel ist, weshalb sie wie ein Geschwulst an der Hand ist. Wenn sie in jeder Hinsicht gleichwertig sind und beide nicht zupacken können, so ist für beide zusammen ein Drittel des Blutgeldes der Hand oder eine Schätzung fällig, und das volle Blutgeld der Hand wird nicht fällig, da sie für ihn keinen Nutzen haben, weshalb sie wie eine gelähmte Hand sind. Wenn beide zupacken können, so ist für beide zusammen das Blutgeld einer Hand fällig. Ob daneben noch eine Schätzung fällig wird, ist strittig (auf zwei Ansichten), basierend auf der Frage, ob für das zusätzliche Glied eine Schätzung fällig ist oder nicht. Wenn er eine der beiden abschneidet, gibt es keine Vergeltung (Qawad), da die Möglichkeit besteht, dass sie die zusätzliche ist, weshalb die ursprüngliche nicht für sie abgeschnitten wird; für sie ist die Hälfte dessen fällig, was für beide zusammen fällig wäre, da sie gleichwertig sind. Wenn er einen Finger von einer der beiden abschneidet, ist das Ersatzgeld für einen halben Finger fällig, und bezüglich der Schätzung gibt es zwei Ansichten. Wenn derjenige, dessen Hand zwei Extremitäten hat, eine Hand davon einzeln abschneidet, ist die Vergeltung nach der Lehre von Ibn Hamid fällig, da dies eine Minderung ist, die die Vergeltung nicht ausschließt, wie bei einem Geschwulst an der Hand. Nach der Lehre eines anderen ist sie nicht fällig, damit er nicht für eine Hand zwei Hände nimmt, und keine der beiden wird abgeschnitten, da wir die ursprüngliche nicht kennen, um sie (als Vergeltung) zu nehmen, und wir nehmen keine zusätzliche für eine ursprüngliche. Wenn er zwei Füße an einem Bein hat, so ist die Regel die gleiche, wie wir sie für die Hände erwähnt haben. Wenn einer der beiden Füße länger als der andere ist und der lange dem anderen Bein entspricht, so ist er der ursprüngliche; wenn er jedoch darüber hinausgeht und der andere dem anderen Bein entspricht, so ist er der ursprüngliche.
(19) Das Waw ist in B und M ausgefallen. (20) Ist aus dem Original und B ausgefallen. (21) Ist aus M ausgefallen. (22) Im Original und in B: "aw" (oder). (23) In B: "quti'at" (abgeschnitten wurden). (24) Das Wort "la" (nicht) ist im Original ausgefallen.
نَفْعًا، فأشْبَهَ ما لو جَنَى عليه بقَطْعِ سَلْعةٍ أزالها عنه.
فصل: فإنْ كان له كفَّان في ذراعٍ، أو يَدان على عَضُدٍ، وإحْداهما باطِشةٌ دُونَ الأُخْرَى، أو إحْداهما أكثرُ بَطْشًا، أو في سَمْتِ الذِّراعِ والأُخْرَى مُنْحرِفةٌ عنه، أو إحْداهما تامَّةٌ والأُخْرَى ناقصةٌ، فالأُولَى هي الأصْليَّة، والأُخْرَى زائدةٌ، ففى الأصْليَّةِ دِيَتُها والقِصَاصُ (١٩) بقَطْعِها عَمْدًا، والأُخْرَى زائدةٌ فيها حُكومةٌ، سواءٌ قَطَعَها مُفْرَدةً أو قَطَعَها مع الأصْليَّةِ. وعلى قولِ ابن حامد، لا شىءَ فيها؛ لأنَّها عَيْبٌ، فهى كالسِّلْعةِ في اليَدِ. وإن اسْتَوَيا من كلِّ الوُجوهِ، فإنْ كانتا غيرَ باطِشَتَيْنِ، ففيهما ثُلُثُ دِيَة اليَدِ أو حكومةٌ، ولا تجب دِيَةُ اليَدِ كاملةً؛ لأنَّهما لا نَفْعَ له (٢٠) فيهما، فهما كالْيَدِ الشَّلَّاء. وإنْ كَانتا باطِشَتَيْن، ففيهما جميعا دِيَةُ الْيَدِ. وهل تجبُ حُكومةٌ مع ذلك؟ على وَجْهَيْن، بِناءً على أنَّ (٢١) الزَّائدةَ هل فيها حُكومةٌ أمْ (٢٢) لا؟ وإنْ قطَعَ إحداهما، فلا قَوَدَ؛ لاحْتمالِ أن تكونَ هي الزّائدةَ، فلا تُقْطَعُ الأصليَّةُ بها، وفيها نِصْفُ ما فيهما إذا قُطِعتَا (٢٣) لتَساوِيهما. وإن قَطَعَ إصْبَعًا من إحداهما، وجبَ أرْشُ نصفِ إصْبَعٍ، وفى الحُكومة وَجْهان. وإن قطَعَ ذُو الْيَدِ التي لها طَرَفانِ يَدًا مُفْرَدةً، وجَب القِصاصُ فيهما، على قولِ ابن حامدٍ؛ لأنَّ هذا نَقْصٌ لا يَمْنَعُ القِصاصَ، كالسَّلْعةِ في اليَدِ. وعلى قولِ غيرِه: لا يجبُ؛ لئلَّا يأخُذَ يَدَيْن بيَدٍ واحدةٍ، ولا تُقْطَعُ إحْداهما؛ لأنَّا لا نَعْرِفُ الأصليَّةَ فنأْخُذُها، ولا (٢٤) نأخذُ زائدةً بأصْليَّةٍ. فأمَّا إن كان له. قَدَمان في رِجْلٍ وَاحدةٍ، فالحكْمُ على ما ذكرْناه في اليَدَيْنِ. فإنْ كانت إحْدَى القَدَميْن أطْوَلَ من الأُخْرَى، وكان الطويلُ
(١٩) سقطت الواو من: ب، م.(٢٠) سقط من: الأصل، ب.(٢١) سقط من: م.(٢٢) في الأصل، ب: "أو".(٢٣) في ب: "قطعت".(٢٤) سقطت: "لا" من: الأصل.