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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 1421493 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und für die beiden Brüste gibt es das Blutgeld, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt)

Übersetzung · DE

dem anderen Bein entspricht, so ist er der ursprüngliche; wenn er jedoch darüber hinausgeht und der andere dem anderen Bein entspricht, so ist er der ursprüngliche. Wenn er an jedem Bein zwei Füße hat und auf den längeren aufrecht gehen kann, so sind diese die ursprünglichen. Wenn er dies nicht kann, sie aber abgeschnitten wurden und er danach auf den kürzeren gehen kann, so sind diese die ursprünglichen und die anderen beiden sind zusätzliche. Wenn die längeren gelähmt sind, so ist für sie das Blutgeld fällig, da es offensichtlich ist, dass sie die ursprünglichen sind. Wenn sie jemand abschneidet und er danach auf den kürzeren gehen kann, erweist sich, dass jene die ursprünglichen waren; wenn er jedoch nicht gehen kann, sind die längeren die ursprünglichen.

1493 – Problem: Er sagte: (Für beide Brüste ist das Blutgeld fällig, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.)

Was die Brüste der Frau betrifft, so ist für sie ihr Blutgeld fällig. Uns ist hierüber unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bekannt, und für eine einzelne von beiden ist die Hälfte des Blutgeldes fällig. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir etwas überliefert haben, sind sich einig, dass für die Brust der Frau die Hälfte des Blutgeldes fällig ist und für beide Brüste das volle Blutgeld. Zu denjenigen, von denen wir dies überliefert haben, gehören al-Hasan, al-Sha'bi, al-Zuhri, Makhul, Qatada, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Dies, weil in ihnen Schönheit und Nutzen liegen, weshalb sie den Händen und Füßen ähneln. Für eine von beiden ist die Hälfte des Blutgeldes fällig, denn für jedes Paar von Körpergliedern, für das insgesamt das volle Blutgeld fällig ist, ist für eines der beiden die Hälfte fällig, wie bei den Händen. Für das Abschneiden der Brustwarzen ist deren Blutgeld fällig. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, hat dies explizit festgelegt, und Ähnliches wurde von al-Sha'bi, al-Nakha'i und al-Shafi'i überliefert. Malik und al-Thawri sagten: Wenn der Milchfluss aufhört, ist ihr Blutgeld fällig, andernfalls...

Anmerkungen

(25) Im Original: "lil-arjul" (für die Füße). (26) In B: "kal-asli" (wie das ursprüngliche). (27) In B: "musawiyan" (als Gleichwertiges), unter der Annahme: "wa kana al-akhar" (und der andere war...). (28) Im Original: "al-tawilayn" (die beiden langen). (29) Im Original: "al-qasirayn" (die beiden kurzen). (1) Ist aus M ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

مُساوِيًا للرِّجْلِ (٢٥) الأُخْرَى، فهو الأصْلِىّ (٢٦)، وإنْ كان زائدًا عنها، والآخَرُ مُساوٍ (٢٧) للرِّجْلِ الأُخْرَى، فهو الأَصْلِىَّ (٢٦). وإنْ كان له في كلِّ رِجْلٍ قَدَمانِ، يُمْكِنُه المَشْىُ على الطَّويلتَيْنِ مَشْيًا مُسْتقيما، فهما الأصليَّان، وإن لم يُمْكِنْه، فقُطِعا، وأمْكَنَه المَشْىُ على القَصِيرتَيْنِ، فَهما الأصْليَّانِ، والآخَرانِ زائدان. وإن أشلَّ الطَّويلتَيْنِ (٢٨)، ففيهما الدِّيَةُ؛ لأنَّ الظَّاهرَ أنَّهما الأصْليَّانِ، فإن قطَعَهُما قاطِعٌ، فأمْكَنَه المَشْىُ على القَصِيرتَيْنِ (٢٩) تبيَّنَ أنَّهما الأصْليَّانِ، وإنْ لم يُمْكِنُه، فالطَّوِيلانِ هما الأَصْليَّانِ.

١٤٩٣ - مسألة؛ قال: (وَفِى الثَّدْيَيْنِ الدِّيَةُ، سَوَاءٌ كَانَ مِنْ رَجُلٍ أو امْرَأَةٍ)

أمَّا ثَدْيا المرأةِ، ففيهما دِيَتُها. لا نعلمُ فِيه بينَ أهلِ العلمِ خِلافًا، وفى الواحدِ منهما نِصْفُ الدِّيَةِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمعَ كلُّ مَن نحْفظُ عنه من أهلِ العلْمِ، على أنَّ فِي ثَدْىِ المرأةِ نصفَ الدِّيَةِ، وفى الثَّدْيَيْنِ الدِّيَةَ، وممنْ حَفِظْنا ذلك عنه الحسنُ، والشَّعْبِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومَكْحولٌ، وقَتادةُ، ومالكٌ، والثَّوْرِىُّ، والشافعيُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ. ولأنَّ فيهما جَمالًا ومَنْفعةً فأشْبَهَا اليَدَيْنِ والرِّجْلَيْنِ. وفى أحدِهما نصفُ الدِّيَةِ؛ لأنَّ كلَّ عُضْوَيْنِ وجَبتِ الدِّيَةُ فيهما، وجبَ في أحدِهما نصفُها، كاليَديْنِ. وفى قَطْع حَلَمَتَىِ الثَّدْيَيْنِ دِيَتُهما. نَصَّ عليه أحمدُ، رحمَه اللهُ، ورُوِىَ نَحْوُ هذا عن (١) الشَّعبىِّ، والنَّخعىِّ، والشَّافعىِّ. وقال مالكٌ، والثَّوْرىُّ: إنْ ذهبَ اللَّبَنُ، وجبَتْ دِيَتُهما، وإلَّا

Anmerkungen

(٢٥) في الأصل: "للأرجل".(٢٦) في ب: "كالأصلى".(٢٧) في ب: "مساويا" على تقدير: "وكان الآخر".(٢٨) في الأصل: "الطويلين".(٢٩) في الأصل: "القصيرين".(١) سقط من: م.

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