Körper, an dem sich die Schönheit manifestiert, und es gibt am Körper nichts anderes von derselben Art, daher ist für sie das volle Blutgeld fällig, wie für die Hände. Außerdem hat er die Schönheit vollständig vernichtet, weshalb das volle Blutgeld fällig ist, ähnlich wie bei den vier Haaren nach Ansicht von Abu Hanifa und wie bei den Ohren des Tauben und der Nase des Geruchlosen nach Ansicht aller Gelehrten. Dies unterscheidet sich vom erblindeten Auge, da bei diesem keine vollkommene Schönheit vorliegt und es sich um ein Organ handelt, von dem ein Teil verloren gegangen ist, für den das Blutgeld fällig ist, weshalb sein Blutgeld nicht vollständig ist, wie bei den gelähmten Händen; dies ist anders als bei unserem Fall.
1494 - Problem; er sagte: (UND FÜR DIE GESÄSSBACKEN IST DAS BLUTGELD FÄLLIG)
Ibn al-Mundhir sagte: Jeder Gelehrte, von dem wir dies überliefert haben, sagt: Für die Gesäßbacken ist das volle Blutgeld fällig, und für jede einzelne von ihnen die Hälfte. Zu ihnen gehören Amr ibn Shu'ayb, al-Nakha'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Dies deshalb, weil es sich um zwei Organe einer Art handelt, in denen sich eine sichtbare Schönheit und ein vollkommener Nutzen befinden; man sitzt auf ihnen wie auf Kissen, daher ist für sie das volle Blutgeld fällig und für eine von ihnen die Hälfte, wie bei den Händen. Die Gesäßbacken sind das, was sich über der Ebene der Oberschenkel erhebt und hervorsteht. Das Blutgeld ist für sie fällig, wenn sie bis auf den darunter liegenden Knochen entfernt wurden, und beim Verlust eines Teils von ihnen anteilsmäßig; denn für das, wofür das volle Blutgeld fällig ist, ist bei einem Teil davon das anteilsmäßige Blutgeld fällig. Wenn das Ausmaß unbekannt ist, ist eine Hukuma (gerichtliche Ausgleichszahlung) fällig, da es sich um einen Mangel handelt, dessen Ausmaß nicht bekannt ist.
Abschnitt: Für das Rückgrat (Wirbelsäule) ist das volle Blutgeld fällig, wenn es gebrochen wird und nicht wieder zusammenwächst; aufgrund dessen, was im Schreiben des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - an Amr ibn Hazm überliefert wurde: "Und für das Rückgrat ist das Blutgeld fällig". Von Sa'id ibn al-Musayyib wird überliefert, dass er sagte: Es ist eine feststehende Sunna, dass für das Rückgrat das Blutgeld fällig ist. Dies bezieht sich auf die Sunna des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm. Zu jenen, die dies vertraten, gehören Zaid ibn Thabit.
(5) Fehlt in M. (1) In B und M: "so ist fällig". (2) In B und M: "vom Rücken über". (3) Im Original: "ist fällig". (4) Dessen Herleitung wurde bereits auf Seite 5 dargelegt.
البَدَنِ، يحْصُلُ بهما الجمالُ، ليس في البدنِ غيرُهما من جِنْسِهما، فوجَبتْ فيهما الدِّيَةُ كاليَدَيْن، ولأنَّه أذْهبَ الجمالَ [على الكمال] (٥)، فوجبَتِ الدِّيَةُ، كالشُّعورِ الأرْبعةِ عندَ أبى حنيفةَ، وكأذُنَىِ الأصَمِّ وأنْفِ الأخْشَمِ عندَ الجميع، ويُفارِقُ العَيْنَ القائمةَ؛ لأنَّه ليس فيها جَمالٌ كاملٌ، ولأنَّها عُضْوٌ قد ذهَب منه ما تجبُ فيه الدِّيَةُ، فلم تكْمُلْ دِيَتُه، كاليَدَيْنِ إذا شَلَّتا، بخلافِ مَسْألتِنا.
١٤٩٤ - مسألة؛ قال: (وَفِى الْأَلْيَتَيْنِ الدِّيَةُ)
قال ابنُ المُنْذِرِ: كلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلم يقولون: في الْأَلَيَتَيْنِ الدِّيَةُ، وَفِى كلِّ واحِدَةٍ منهما نصفُها. منهم عمرو بن شُعَيْب، والنَّخَعِىُّ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ولأنَّهما عُضْوان من جِنْسٍ، فيهما جَمالٌ ظاهرٌ، ومَنْفَعةٌ كاملةٌ، فإنَّه يُجلَسُ عليهما كالوِسادَتَيْنِ، فوجَبَتْ (١) فيهما الدِّيَةُ، وفى إحداهما نصفُها، كاليَدَيْنِ. والأَلْيَتانِ. هما ما عَلَا وأشْرَفَ [عن الظَّهْر وعن] (٢) اسْتِوَاءِ الفَخِذَيْنِ. وفيهما الدِّيَةُ إذا أُخِذَتا إلى العَظْمِ الذي تحتهما، وفى ذهابِ بَعْضِهما بقَدْرِه؛ لأنَّ ما وجبَتِ (٣) الدِّيَةُ فيه، وجَبَ في بعضِه بقَدْرِه، فإن جُهِلَ المِقْدارُ، وَجَبَتْ حُكومةٌ؛ لأنَّه نَقْصٌ لم يُعْرَفْ قَدْرُه.
فصل: وفى الصُّلبِ الدِّيَةُ إذا كُسِرَ فلم ينْجَبِرْ؛ لما رُوِىَ في كتابِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لعمرو بنِ حَزْم: "وَفِى الصُّلْبِ الدِّيَةُ" (٤). وعن سعيد بن المُسَيَّب، أنَّه قال: مضت السُّنَّةُ أنَّ في الصُّلْبِ الدِّيَةَ. وهذا ينْصرِفُ إلى سُنَّةِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وممَّن قال بذلك زيدُ بن ثابتٍ،
(٥) سقط من: م.(١) في ب، م: "فوجب".(٢) في ب، م: "من الظهر عن".(٣) في الأصل: "وجب".(٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.