‘Ata’, al-Hasan, al-Zuhri und Malik. Der Qadi und die Gefährten von al-Shafi‘i sagten: Es gibt kein Blutgeld für den Bruch des Rückgrats, es sei denn, das Gehvermögen oder die Zeugungsfähigkeit gehen verloren, dann wird das Blutgeld für diesen Nutzen fällig, weil es ein Organ ist, dessen Nutzen nicht gänzlich geschwunden ist, weshalb kein volles Blutgeld fällig wird, wie bei den übrigen Organen. Unser Argument ist der Bericht sowie die Tatsache, dass es ein Organ ist, für das es am Körper kein Pendant gibt, das Schönheit und Nutzen in sich vereint, weshalb das Blutgeld dafür eigenständig fällig wird, wie für die Nase. Wenn das Gehvermögen durch den Bruch des Rückgrats verloren geht, ist das volle Blutgeld nach Meinung aller fällig. Es ist nicht mehr als ein Blutgeld fällig, da es sich um einen Nutzen handelt, der meist zwingend mit dem Bruch des Rückgrats einhergeht; dies ähnelt dem Fall, in dem jemandem beide Beine abgetrennt wurden. Wenn das Gehvermögen nicht verloren geht, aber die Zeugungsfähigkeit schwindet, ist auch hierfür das Blutgeld fällig. Dies wird von Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überliefert, weil es sich um einen beabsichtigten Nutzen handelt, was dem Verlust des Gehvermögens gleicht. Wenn sowohl die Zeugungsfähigkeit als auch das Gehvermögen verloren gehen, sind zwei Blutgelder fällig, gemäß der offenkundigen Meinung von Ahmad, Allah erbarme sich seiner, in der Überlieferung seines Sohnes Abdullah; denn es handelt sich um zwei Nutzen, für deren Verlust jeweils eigenständig ein Blutgeld fällig wird. Wenn beide zusammenkommen, sind zwei Blutgelder fällig, wie bei Gehör und Sehvermögen. Von Ahmad gibt es auch die Ansicht: Für beides ist nur ein Blutgeld fällig, da es sich um den Nutzen eines einzigen Organs handelt, weshalb nicht mehr als ein Blutgeld fällig ist, ähnlich wie wenn jemandem die Zunge abgetrennt wird und er dadurch das Sprech- und Geschmackvermögen verliert. Wenn das Rückgrat wieder zusammenwächst und einer der beiden Nutzen zurückkehrt, der andere jedoch nicht, wird kein volles Blutgeld mehr fällig, es sei denn, der andere Nutzen ist gemindert, dann ist eine Hukuma (gerichtliche Ausgleichszahlung) für dessen Minderung fällig, oder er ist aus einem anderen Grund gemindert, dann ist eine Hukuma dafür fällig. Wenn jemand den Verlust seiner Zeugungsfähigkeit behauptet und zwei Sachverständige sagen: „Eine solche Verletzung führt zum Verlust der Zeugungsfähigkeit“, dann ist die Aussage des Geschädigten unter Eid maßgeblich, da dies nicht anders als durch seine Aussage feststellbar ist. Wenn jemand das Rückgrat bricht und dadurch das Glied gelähmt wird, so impliziert die Aussage von Ahmad die Fälligkeit von zwei Blutgeldern: eines für den Bruch des Rückgrats und ein weiteres für das Glied. Nach der Meinung des Qadi und der Lehrmeinung von al-Shafi‘i ist für das Glied ein Blutgeld fällig und eine Hukuma für den Bruch des Rückgrats. Wenn er beide Beine lähmt, ist auch für diese ein Blutgeld fällig. Wenn er den Samenverlust herbeiführt, ohne die Zeugungsfähigkeit (den Geschlechtsverkehr) zu beenden, ist es möglich, dass das Blutgeld fällig wird. Dies wird von Mujahid überliefert.
(5) In M: "darin". (6) Überliefert von Ibn Abi Shayba in: Kapitel über das Blutgeld für das Rückgrat, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). Al-Musannaf 9/231. (7) In B und M: "in ihnen". (8) Fehlt in B. (9) Fehlt im Original.
وعَطاءٌ، والحسنُ، والزُّهْرِىُّ، ومالكٌ. وقال القاضي، وأصحابُ الشافعىِّ: ليس في كَسْرِ الصُّلْبِ دِيَةٌ؛ إلَّا أنْ يذْهبَ مَشْيُه أو جِماعُه، فتجبُ الدِّيَةُ لتلك المَنْفَعةِ؛ لأنَّه عضْوٌ لم تذْهَبْ مَنْفَعتُه، فلم تجبْ فيه دِيَةٌ كاملةٌ، كسائرِ الأعْضاءِ. ولَنا، الخبرُ، ولأنَّه عُضْوٌ ليس في البَدَنِ مثلُه، فيه جمالٌ ومَنْفعةٌ، فوجَبتِ الدِّيَةُ فيه بمُفْرَدِه، كالأنْفِ. وإنْ ذهبَ مَشْيُه بكسرِ صُلْبِه، ففيه الدِّيَةٌ في قولِ الجميع. ولا يجبُ أكثرُ من دِيَةٍ؛ لأنَّها مَنْفَعةٌ تَلْزَمُ كَسْرَ الصُّلْبِ غالبًا، فأشْبَهَ ما لو قطَع رِجْلَيْه. وإنْ لم يذهبْ مَشْيُه، لكن ذهَبَ جِماعُه، ففيه (٥) الدِّيَةُ أيضًا. رُوى ذلك عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه (٦)؛ لأنَّه نَفْعٌ مَقْصودٌ، فأشْبَهَ ذَهابَ مَشْيِه. وإن ذهب جماعُه ومَشْيُه، وجبَتْ دِيَتانِ، في ظاهرِ كلام أحمدَ، رحمَه اللهُ، في رواية ابنهِ عبدِ اللَّه؛ لأنَّهما مَنْفَعتان تجِبُ الدِّيَةُ بذَهابِ كلِّ واحدةٍ منْهُما مُنْفَرِدةً، فإذا اجْتمعَتا وجَبتْ دِيَتانِ، كالسَّمعِ والبصَرِ. وعن أحمدَ: فيهما دِيَةٌ واحدةٌ؛ لأنَّهما نَفْعُ عُضوٍ واحدٍ، فلم يجبْ فيهما (٧) أكثرُ من دِيَةٍ واحدةٍ، كما لو قَطَعَ لسانَه فذهب كلامُه وذوقُه. وإنْ جَبَرَ صُلْبُه، فعادتْ إحْدَى المَنْفعتَيْنِ دُونَ الأُخْرَى، لم يجبْ [إلَّا دِيَةٌ] (٨)، إلَّا أنْ تنْقُصَ الأُخْرَى، فتجبَ حُكومةٌ لنَقْصِها، أو تَنْقُصَ مِن جهَةٍ أُخْرَى، فيكونَ فيه حُكومةٌ لذلك. وإنْ ادَّعَى ذهابَ جمَاعِه، وقال رجلان من أهل الخِبْرةِ: إنَّ مثْلَ هذه الجنايةِ يَذْهَبُ بالجماعِ. فالقول قولُ المَجْنِىِّ عليه مع يَمِينِه؛ لأنَّه لا يُتَوَصَّلُ إلى معرفةِ ذلك إلَّا من (٩) جِهَتِه. وإنْ كَسَرَ صُلْبَه، فشَلَّ ذكَرُه، اقْتَضَى كلامُ أحمدَ، وُجوبَ دِيَتَيْنِ؛ لكَسْرِ الصُّلبِ واحدةٌ، وللذَّكَرِ أخْرَى. وفى قولِ القاضي، ومذهبِ الشافعىِّ، يجبُ في الذَّكرِ دِيَةٌ، وحُكومةٌ لكَسْرِ الصُّلبِ. وإن أَشلَّ رِجْلَيْهِ، ففيهما دِيَةٌ أيضًا. وإنْ أذْهبَ ماءَه دُونَ جِماعِه، احْتَمَلَ وُجوبَ الدِّيَةِ. وهذا يُرْوَى عن
(٥) في م: "فيه".(٦) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب في الصلب كم فيه، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٢٣١.(٧) في ب، م: "فيها".(٨) سقط من: ب.(٩) سقط من: الأصل.