ihre Blutgelder sind trotz der Verschiedenheit ihres Nutzens gleich. Zudem müsste das, was sie erwähnten, erst bewiesen werden. Wenn jemand die beiden Hoden zerschmettert oder sie lähmt, ist das Blutgeld dafür vollständig fällig, so wie wenn er seine beiden Hände oder sein Glied gelähmt hätte. Wenn er die beiden Hoden abschneidet und dadurch die Zeugungsfähigkeit verloren geht, ist nicht mehr als das Blutgeld fällig, da dies deren Nutzen ist; das Blutgeld erhöht sich nicht durch deren Verlust zusammen mit den Hoden, genau wie beim Sehvermögen mit dem Verlust der beiden Augen oder der Greifkraft mit dem Verlust der beiden Beine. Wenn er einen von beiden abschneidet und die Zeugungsfähigkeit verloren geht, ist nicht mehr als die Hälfte des Blutgeldes fällig, da der Verlust der Zeugungsfähigkeit [dadurch] nicht gewiss ist.
1497 – Rechtsfall: Er sagte: „Und für die beiden Beine ist das Blutgeld fällig.“
Die Gelehrten sind sich einig, dass für die beiden Beine das Blutgeld fällig ist und für eines davon die Hälfte. Dies wurde von 'Umar und 'Ali überliefert. Dies ist auch die Auffassung von Qatada, Malik, den Leuten von Medina, al-Thawri, den Leuten des Irak, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und den Anhängern der rationalistischen Lehre (Ashab al-Ra'y). Wir haben den Hadith und die Bedeutung bereits zuvor erwähnt. Bei ihrer detaillierten Bestimmung gilt exakt das, was wir bezüglich der Hände an Einzelheiten bei den beiden Händen erwähnt haben; das Gelenk der Knöchel entspricht hierbei dem Gelenk der Handgelenke bei den beiden Händen.
Abschnitt: Für den Fuß eines Lahmen und die Hand eines von Natur aus Verkrüppelten ist das Blutgeld fällig; denn die Lahmheit beruht auf einem Grund, der nicht im Fuß liegt, und die Verkrüppelung (asam) ist eine Krümmung im Handgelenk. Dies ist kein Mangel am Fuß oder an der Handfläche, weshalb dies die Vollständigkeit des Blutgeldes für beide nicht verhindert. Abu Bakr erwähnte, dass für jedes von ihnen ein Drittel des Blutgeldes fällig sei, wie bei einer gelähmten Hand. Dies ist jedoch nicht korrekt, da bei diesen beiden der Nutzen nicht aufgehoben ist, weshalb ihr Blutgeld nicht gemindert wird, im Gegensatz zur gelähmten Hand.
1498 – Rechtsfall: Er sagte: „Und für jeden Finger der [Hände und Füße] zehn (Kamele).“
(1) Überliefert von ihnen durch 'Abd al-Razzaq im Kapitel über die Hand und den Fuß, aus dem Buch der Blutgelder (al-'Uqul), Al-Musannaf 9/380, 381. Ebenso von 'Ali überliefert durch Ibn Abi Shayba im Kapitel über den Fuß und dessen Blutgeld, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat), Al-Musannaf 9/209. (2) Auf den Seiten 138, 139. (3) Im Original und in B: „fi“ (in). (1) Im Original: „al-yad wa al-rijl“ (die Hand und der Fuß).