wie etwa beim Qisas (Vergeltung) oder beim Ersatz für die Gliedmaßen eines Sklaven. Es ist nicht mit der quasi-vorsätzlichen Tötung zu vergleichen, da der Täter hier entschuldigt ist, weil er die Tötung nicht beabsichtigte, sondern diese ohne sein bewusstes Wollen eintrat; daher ähnelt es der fahrlässigen Tötung, weshalb die 'Aqila (die Solidargemeinschaft) dafür haftet. Der Sinn dahinter ist, die 'Aqila zu entlasten, da von ihnen selbst kein Verbrechen ausging und sie die Zahlung des Geldes aus Solidarität auf sich nehmen, weshalb es für ihre Lage am schonendsten ist, sie zu entlasten. Dies trifft bei fahrlässiger und quasi-vorsätzlicher Tötung gleichermaßen zu. Bei der vorsätzlichen Tötung hingegen trägt der Täter die Last außerhalb einer Entschuldigung, weshalb es zwingend ist, dies dem Ersatz für alle anderen zerstörten Sachen gleichzustellen. Der Dissens dabei ist auch dann vorstellbar, wenn er seinen Sohn tötet oder einen Fremden tötet, aber die Vollstreckung des Qisas unmöglich ist, etwa weil einige der Berechtigten verziehen haben oder aus anderen Gründen.
Über die Höhe gibt es unterschiedliche Überlieferungen. Eine Gruppe von Gelehrten überlieferte von Ahmad, dass es sich um vier gleiche Teile handelt, so wie al-Khiraqi es erwähnte; dies ist die Ansicht von az-Zuhri, Rabi'a, Malik, Sulaiman ibn Yasar und Abu Hanifa. Dies wird auch von Ibn Mas'ud – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert. Eine andere Gruppe überlieferte von Ahmad, dass es 30 Hiqqa, 30 Jadha'a und 40 Khalifa (tragende Kamele), in deren Bäuchen ihre Jungen sind, sind. Dies ist die Ansicht von 'Ata, Muhammad ibn al-Hasan und asch-Schafi'i. Dies wird auch von 'Umar, Zaid, Abu Musa und al-Mughira überliefert, basierend auf dem, was 'Amr ibn Schu'aib von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Wer jemanden vorsätzlich tötet, wird den Erben des Getöteten übergeben; wenn sie wollen, töten sie ihn, und wenn sie wollen, nehmen sie das Blutgeld, welches 30 Hiqqa, 30 Jadha'a, 40 Khalifa umfasst, und was immer sie darüber hinaus aushandeln, steht ihnen zu." Dies dient der Verschärfung bei der Tötung. At-Tirmidhi überlieferte dies und sagte: Es ist ein Hadith Hasan Gharib. Von 'Abdallah ibn 'Amr wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Wisset, dass bei einem Tötungsfall, der vorsätzlich wie fahrlässig ist – der Tod durch Peitsche und Stock – einhundert Kamele zu zahlen sind, davon vierzig Khalifa, in deren Bäuchen ihre Jungen sind." Imam Ahmad, Abu Dawud und andere überlieferten dies. Von 'Amr ibn Schu'aib wird berichtet, dass ein Mann namens Qatada seinen Sohn mit dem Schwert bewarf und ihn tötete, woraufhin 'Umar von ihm das Blutgeld nahm;
(4) In (B) und (M): "auf". (5) In (B): "die Gruppe und Ahmad". (6) Im Original und in (B): "sie töteten" (hier korrigiert zu 'töten sie ihn'). (7) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor aufgeführt, siehe: 11/595. (8) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor aufgeführt, siehe: 6/240.