Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1499 - Problemstellung: Er sagte: (Im Falle des Bauches, wenn dieser geschlagen wird und der Stuhlgang nicht mehr gehalten werden kann, ist das Blutgeld (Diyya) fällig; und bei der Blase, wenn der Urin nicht mehr gehalten werden kann, ist das Blutgeld fällig) · ShamelaTranslate