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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 1511499 - Problemstellung: Er sagte: (Im Falle des Bauches, wenn dieser geschlagen wird und der Stuhlgang nicht mehr gehalten werden kann, ist das Blutgeld (Diyya) fällig; und bei der Blase, wenn der Urin nicht mehr gehalten werden kann, ist das Blutgeld fällig)

Übersetzung · DE

Die gelähmte Hand (18) verschafft dem Träger noch ein gewisses Maß an Ästhetik, während der überzählige Finger im Regelfall keinerlei Ästhetik besitzt. Zudem ist die ästhetische Erscheinung der gelähmten Hand nahezu unveränderlich, wohingegen der überzählige Finger je nach seiner Lage, Beschaffenheit, Schönheit oder Hässlichkeit variiert. Wie könnte also eine Analogie auf die Hand Gültigkeit besitzen!

1499 – Rechtsfall: Er sagte: „Für den Bauch gilt, wenn er geschlagen wird und der Stuhlgang nicht mehr gehalten werden kann, die volle Blutgelderstattung; für die Blase gilt, wenn der Urin nicht mehr gehalten werden kann, die volle Blutgelderstattung.“

Dies ist die Auffassung von Ibn Jurayj, Abu Thawr und Abu Hanifa. Mir ist diesbezüglich kein Widerspruch bekannt, außer dass Ibn Abi Musa bezüglich der Blase eine andere Überlieferung erwähnte, die ein Drittel des Blutgeldes vorsieht. Das Richtige ist die erstgenannte Ansicht, denn jedes dieser beiden Organe ist ein Körperteil mit einem erheblichen Nutzen, der seinesgleichen im Körper nicht hat. Daher ist bei Verlust dieses Nutzens das volle Blutgeld fällig, wie bei den übrigen erwähnten Körperteilen. Der Nutzen der Blase ist das Zurückhalten des Urins, und das Zurückhalten des Stuhls im Bauch ist ein vergleichbarer Nutzen. Der Nutzen beider ist groß und der Schaden durch deren Verlust gravierend, weshalb für jedes von beiden das volle Blutgeld fällig ist, so wie bei Gehör und Sehvermögen. Sollten beide Nutzen durch eine einzige Gewalttat verloren gehen, so sind für den Täter zwei Blutgelder fällig, so als hätte er durch eine einzige Gewalttat sowohl das Gehör als auch das Sehvermögen vernichtet.

1500 – Rechtsfall: Er sagte: „Für den Verlust des Verstandes ist das volle Blutgeld zu zahlen.“

Darüber ist uns kein Dissens bekannt. Dies wurde von 'Umar und Zayd – möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein – überliefert (2), und dies ist die Lehrmeinung derjenigen unter den Rechtsgelehrten, deren Meinung uns erreicht hat. Im Schreiben des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – an 'Amr ibn Hazm steht: „Und für den Verstand ist das volle Blutgeld zu zahlen.“ (3)

Anmerkungen

(18) In B findet sich der Zusatz: „nicht“. (1) Fehlt im Original. (2) Fehlt in B. (3) Im Original steht: „vielfach“ (statt: „groß“). (4) In B, M: „davon“. (5) In B, M: „verging“ (statt: „ließ vergehen“). (1) Fehlt in B, M. (2) Herausgegeben von al-Bayhaqi im Kapitel: Verlust des Verstandes durch Gewalttat, aus dem Buch der Blutgelder (al-Diyat). Al-Sunan al-Kubra 8/86; und von Ibn Abi Shayba im Kapitel: Über den Verstand, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 9/265, 266. Von 'Umar wurde es überliefert durch 'Abd al-Razzaq im Kapitel: Über jemanden, der an seinen Gliedmaßen verletzt wurde, wofür zwei oder drei Blutgelder anfallen, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Musannaf 10/11, 12.

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