… und weil er unter allen Sinnen die größte Bedeutung und den größten Nutzen hat. Durch ihn unterscheidet sich der Mensch vom Vieh, durch ihn erkennt er die Realitäten des Wissens, lässt sich zu seinem Nutzen leiten, meidet, was ihm schadet, und erlangt die volle Zurechnungsfähigkeit (Taklif). Er ist eine Bedingung für die Ausübung von Befugnissen, die Rechtsgültigkeit von Handlungen und die Ausführung der Gottesdienste. Daher gebührt ihm die Festlegung des vollen Blutgeldes in höherem Maße als den übrigen Sinnen. Wenn der Verstand nur in bekanntem Maße beeinträchtigt ist, etwa dass er einen Tag verrückt ist und einen Tag bei Sinnen, so ist davon ein dem Maße entsprechender Teil des Blutgeldes zu entrichten; denn für das, worin das volle Blutgeld fällig ist, ist bei einem Teilverlust ein entsprechender Anteil zu zahlen, wie bei den Fingern. Wenn das Ausmaß hingegen nicht feststellbar ist, etwa weil er geistig verwirrt ist, sich vor Dingen fürchtet, vor denen man sich nicht fürchten muss, oder in der Einsamkeit unter Angstzuständen leidet, so ist dies nicht exakt bemessbar, weshalb eine Hukuma (richterliche Ermessensentscheidung) fällig wird.
Kapitel: Wenn er den Verstand durch eine Gewalttat raubt, die kein festes Blutgeld (Arsh) für sich allein erfordert, wie durch einen Schlag oder das Erschrecken oder ähnliches, so ist dafür lediglich das volle Blutgeld zu zahlen. Wenn er ihn durch eine Gewalttat raubt, die ein Blutgeld erfordert, wie durch eine Wunde oder die Abtrennung eines Körperteils, so sind das volle Blutgeld für den Verstand und das Blutgeld für die Wunde zu leisten. Dies ist die Auffassung von Malik und Ash-Shafi'i in der neuen Lehrmeinung (Al-Jadid). Abu Hanifa und Ash-Shafi'i in der alten Lehrmeinung (Al-Qadim) sagten: Der geringere Betrag geht in den größeren über. Wenn also das Blutgeld für den Verstand höher ist als das Blutgeld für die Wunde, so ist nur jenes fällig. Ist das Blutgeld für die Wunde höher – etwa wenn er ihm beide Hände und beide Füße abtrennt und daraufhin der Verstand verloren geht –, so ist das Blutgeld für die Wunde zu zahlen, und das Blutgeld für den Verstand geht darin auf, da bei Verlust des Verstandes auch die Nutzen der Körperteile hinfällig werden, weshalb deren Blutgeld darin aufgeht, so wie beim Tod. Unser Argument ist: Dies ist eine Gewalttat, die einen Nutzen raubt, der nicht in dem verletzten Teil selbst liegt, während das Leben fortbesteht; daher überschneiden sich die beiden Blutgelder nicht, so als hätte er eine Wunde am Kopf (Awdah) zugefügt, wodurch das Seh- oder Hörvermögen verloren ging. Da er zudem, wenn er das Ohr oder die Nase verletzt und dadurch das Gehör oder den Geruchssinn zerstört, das Blutgeld für diese Sinne nicht in das Blutgeld für Nase oder Ohr einfließen lässt – obwohl sie nahe beieinanderliegen –, ist dies hier erst recht der Fall. Was sie vorbrachten, ist...
(3) Es befindet sich nicht im Schreiben an 'Amr ibn Hazm. Es wurde vielmehr von al-Bayhaqi überliefert im Kapitel: Das Gehör, aus dem Buch der Blutgelder, Al-Sunan al-Kubra 8/85, 86, nach einem Hadith von Mu'adh ibn Jabal. Siehe auch al-Irwa' 7/322. (4) In M findet sich der Zusatz: „war“, ein Fehler. (5) In B: „ihr (das der Wunde) Blutgeld“. (6) In B: „erwähnte es“.
الْعَقْلِ الدِّيَةُ" (٣). ولأنَّه أكبرُ المعانى قَدْرًا، وأعْظَمُ الحواسِّ نَفْعًا. فإنَّ به يتمَيَّزُ من البَهِيمةِ، ويَعرِفُ به حقائقَ المعلوماتِ، ويَهْتدِى إلى مَصالحِه، ويتَّقِى ما يضرُّه، ويدْخلُ به في التَّكْليفِ، وهو شَرْطٌ في ثُبوتِ الولاياتِ، وصحَّةِ التَّصَرُّفاتِ، وأداءِ العباداتِ، فكان بإيجابِ الدِّيَةِ أحَقَّ من بَقِيَّةِ الحَواسِ، فإنْ نقَصَ عَقلُه نقصًا معلومًا، مثل أنْ صارَ يُجَنُّ يومًا ويُفِيقُ يومًا، فعليه من الدِّيَةِ بِقَدْرِ ذلك؛ لأنَّ ما وجَبَتْ فيه الدِّيَةُ، وجَب بعضُها في بعضِه بقَدْرِه، كالأصابعِ، وإنْ لم يُعْلَمْ، مثل أنْ صارَ مَدْهوشًا، أو يَفْزَعُ ممَّا لا يُفْزَعُ منه، وَيَسْتَوحِشُ إذا خَلَا، فهذا لا يُمْكِنُ تَقْدِيرُه، فتجبُ فيه حُكومةٌ.
فصل: فإنْ أذْهبَ عقْلَه بجنايةٍ لا تُوجِبُ أرْشًا، كاللَّطْمةِ، والتَّخْويفِ، ونحو ذلك، ففيه الدِّيَةُ لا غيرُ. وإنْ أذهبَه بجنايةٍ تُوجِبُ أَرْشًا، كالجِراحِ، أو قَطْعِ عُضْوٍ، وجبَتِ الدِّيَةُ، وأَرْشُ الجُرْحِ. وبهذا قال مالكٌ، والشافعيُّ في الجديدِ. وقال أبو حنيفةَ، والشافعيُّ في القديم: يدْخلُ الأقلُّ منهما في الأكْثرِ، فإن كانت الدِّيَةُ أكثرَ من (٤) أَرْشِ الجُرْحِ، وجَبَتْ وحدَها، وإن كان أرشُ الجُرْحِ أكثرَ، كأنْ قَطَعَ يدَيْه ورِجْليَه، فذهبَ عَقْلُه، وجبَتْ دِيَةُ الجُرْحِ، ودخلَتْ دِيَةُ العَقْلِ فيه؛ لأن ذَهابَ العقلِ تخْتَلُّ معه مَنافِعُ الأعضاءِ، فدخَلَ أرْشُها فيه، كالموتِ. ولَنا، أنَّ هذه جنايةٌ أذْهبَتْ مَنفعةً من غيرِ مَحَلِّها مع بَقاءِ النَّفْسِ، فلم يتَداخَلِ الأرْشان، كما لو أوْضَحَه فذهبَ بصرُه أو سَمْعُه، ولأنَّه لو جَنَى على أُذُنِه أو أنْفِه، فذهبَ سَمْعُه أو شَمُّه، لم يدْخُلْ أرْشُهما (٥) في دِيَةِ الأنْفِ والأُذُنِ، مع قُرْبِهما منهما، فههُنا أوْلَى. وما ذكَرُوه (٦) لا
(٣) ليس في كتاب عمرو بن حزم. وإنما أخرجه البيهقي، في: باب السمع، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٥، ٨٦، من حديث معاذ بن جبل. وانظر الإرواء ٧/ ٣٢٢.(٤) في م زيادة: "كان" خطأ.(٥) في ب: "أرشها".(٦) في ب: "ذكره".