Dies ist nicht stichhaltig; denn würde das Blutgeld für die Wunden in das Blutgeld für den Verstand eingehen, so wäre das Blutgeld für die Wunden nicht fällig, wenn es den Betrag des Blutgeldes für den Verstand überstiege, so wie auch für das Blutgeld aller Körperteile zusammen bei einer Tötung nicht mehr als das Blutgeld für das Leben selbst fällig wird. Ebenso ist ihre Behauptung nicht stichhaltig, dass die Nutzniessung der Körperteile durch den Verlust des Verstandes hinfällig werde. Denn die Nutzniessung und die Körperteile eines Verrückten sind nach dem Verlust seines Verstandes genauso zu entschädigen, wie die Nutzniessung und die Körperteile eines geistig Gesunden zu entschädigen sind. Wenn die Nutzniessung und die Körperteile hinfällig würden, wären sie nicht zu entschädigen, genau wie die Nutzniessung und die Körperteile eines Verstorbenen nicht zu entschädigen sind. Da es zulässig ist, sie bei einer Gewalttat, die nach der ursprünglichen Gewalttat (am Verstand) verübt wurde, zu entschädigen, ist es auch zulässig, sie gemeinsam mit jener Gewalttat zu entschädigen, so als ob er eine Gewalttat begangen hätte, die Gehör und Augenlicht durch eine Wunde an einer anderen als deren eigentlichen Stelle raubt.
Kapitel: Wenn er eine Gewalttat gegen ihn begeht und dabei seinen Verstand, sein Gehör, sein Augenlicht und seine Sprache raubt, so sind vier Blutgelder zuzüglich des Blutgeldes für die Wunde fällig. Abu Qilaba sagte: Ein Mann wurde mit einem Stein beworfen, wodurch er seinen Verstand, sein Augenlicht, sein Gehör und seine Zunge verlor. 'Umar fällte daraufhin ein Urteil über vier Blutgelder, während er noch am Leben war. Dies deshalb, weil er Nutzniessungen raubte, für die jeweils ein eigenes Blutgeld vorgesehen ist; daher wurden die entsprechenden Blutgelder für ihn fällig, so als hätte er sie durch separate Gewalttaten geraubt. Wenn er jedoch an den Folgen der Gewalttat stirbt, so ist nur ein einziges Blutgeld fällig, weil die Blutgelder für alle Nutzniessungen in das Blutgeld für das Leben (d. h. für den Tod) eingehen, ebenso wie die Blutgelder für die Körperteile.
1501 – Rechtsfall; Er sagte: (Und für das Schar-Leiden [die schiefe Halsstellung] ist das volle Blutgeld zu entrichten. Und das Schar ist: dass er ihn schlägt, sodass sein Gesicht zu einer Seite hin verschoben wird.)
Der Ursprung des Begriffs "Schar" ist ein Leiden, das ein Kamel am Hals befällt, wodurch sich sein Hals verdreht. Und das Wort Gottes, des Erhabenen:
(7) In M: "die Wunde". (8) In B, M: "deren Stelle". (9) Im Original: "schlug". (10) In M: "einen Mann". (11) An dieser Stelle stand zuvor: "und sein Beischlaf". (12) Die Belegstelle wurde zuvor auf Seite 116 aufgeführt. (13) In B, M: "so wurden fällig". (1) Aus B, M ausgefallen.
يصحُّ؛ لأنَّه لو دخَلَ أرْشُ الجِراحِ (٧) في دِيَةِ العَقْلِ، لم يجبْ أرْشه إذا زاد على دِيَةِ العَقْلِ، كما أنَّ دِيَةَ الأعْضاءِ كلِّها مع القتلِ لا يجبُ بها أكثرُ من دِيَةِ النَّفسِ. ولا يصحُّ قولُهم: إنَّ مَنافعَ الأعْضاءِ تبْطُلُ بذَهابِ العقلِ، فإنَّ المَجنونَ تُضْمَنُ مَنافعُه وأعْضاؤُه بعدَ ذهَابِ عَقْلِه بما تُضْمَنُ به مَنافعُ الصَّحيحِ وأعضاؤُه، ولو ذهبتْ مَنافعُه وأعْضاؤُه، لم تُضْمَنْ، كما لا تُضْمَنُ مَنافعُ المَيِّتِ وأعْضاؤُه، وإذا جازَ أنْ تُضْمَنَ بالجنايةِ عليها بعدَ الجنايةِ عليه، جازَ ضَمانُها مع الجنايةِ عليه، كما لو جَنَى عليه فأذْهَبَ سمعَه وبصرَه بجِرَاحةٍ في غيرِ مَحَلِّهما (٨).
فصل: فإن جَنَى عليه، فأذْهَبَ عقْلَه وسمعَه وبصرَهُ وكلامَه، وجَب أرْبَعُ ديَاتٍ مع أرْشِ الجُرْحِ. قال أبو قِلَابةَ: رُمِيَ (٩) رجلٌ (١٠) بحجرٍ، فذهبَ عقلُه وبصرُه (١١) وسمعُه ولسانُه، فَقضى فيه عمر بأربعِ دِيَاتٍ وهو حَيٌّ (١٢). ولأنَّه أذْهبَ مَنافعَ في كلِّ واحدٍ منها دِيَةٌ، فوجبتْ (١٣) عليه دِيَاتُها، كما لو أذْهَبَها بجِناياتٍ. فإنْ مات من الجنايةِ، لم تَجِبْ إلَّا دِيَةٌ واحدةٌ؛ لأنَّ دِيَاتِ المَنْافعِ كلَّها تدْخُلُ في دِيَةِ النَّفْسِ، كدِيَاتِ الأعْضاءِ.
١٥٠١ - مسألة؛ قال: (وَفِي الصَّعَرِ الدِّيَةُ، وَالصَّعَرُ: أَنْ يَضْرِبَهُ، فَيَصِيرَ وَجْهُهُ فِي جَانبٍ)
أصلُ الصَّعَرِ، داءٌ يأخذُ البعيرَ في عُنُقِه، فيَلْتَوِي له (١) عنقُه، وقولُ اللهِ تَعالى:
(٧) في م: "الجرح".(٨) في ب، م: "محلها".(٩) في الأصل: "ضرب".(١٠) في م: "رجلا".(١١) جاء مكان هذا فيما تقدم: "ونكاحه".(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ١١٦.(١٣) في ب، م: "فوجب".(١) سقط من: ب، م.