{„Und mache den Menschen nicht deine Wange hochmütig!“} (Surah Luqman 18). Das heißt: Wende dich nicht hochmütig von ihnen ab, so wie das Kamel den Kopf neigt, das unter dem Schar-Leiden leidet. Wer also gegen einen Menschen eine Gewalttat begeht und ihm den Hals so verdreht, dass sein Gesicht zur Seite zeigt, für den ist ein volles Blutgeld fällig. Dies ist von Zaid ibn Thabit überliefert. Al-Shafi'i sagte: Es gibt dafür nur eine Hukuma (gerichtliche Schätzung), weil dies ein Verlust an Schönheit ohne Verlust des Nutzens darstellt. Wir aber entgegnen mit dem, was Makhul von Zaid ibn Thabit überlieferte, dass er sagte: „Für das Schar-Leiden ist das (volle) Blutgeld zu entrichten.“ Es ist unter den Gefährten (des Propheten) kein Widerspruch hierzu bekannt, daher ist es ein Konsens (Ijma'). Zudem hat er dadurch sowohl an Schönheit als auch an Nutzen eingebüßt, weshalb ein volles Blutgeld fällig wird, wie bei anderen Nutzniessungen auch. Ihre Behauptung, es sei dadurch kein Nutzen verloren gegangen, ist nicht korrekt; denn er kann nicht mehr geradeaus sehen, nicht mehr Gefahren ausweichen, wenn er geht, und wenn ihn eine Angelegenheit trifft oder ein Feind überfällt, ist es ihm nicht möglich, dies wahrzunehmen oder abzuwehren. Er kann seinen Hals nicht mehr drehen, um das zu erkennen, was er sehen möchte, und um das zu identifizieren, was ihm nützt (und was ihm schadet).
Kapitel: Wenn er eine Gewalttat gegen ihn begeht, sodass ihm das Drehen des Kopfes, das Schlucken von Wasser oder Ähnlichem erschwert wird, so ist hierfür eine Hukuma zu leisten; denn der Nutzen ist nicht vollständig verloren gegangen und lässt sich nicht genau bemessen. Sollte er jedoch in einen Zustand geraten, in dem er seinen Speichel nicht mehr hinunterschlucken kann, so ist dies kaum mit dem Leben vereinbar; bleibt er dennoch in diesem Zustand, so ist das (volle) Blutgeld fällig, da dies eine Einbuße an Nutzen bedeutet, für die es am Körper kein Äquivalent gibt.
1502 - Rechtsfall; Er sagte: (Und für die gelähmte Hand ist ein Drittel ihres Blutgeldes zu entrichten, ebenso für das erblindete Auge und den schwarzen Zahn.)
Die gelähmte Hand ist die, deren Greiffunktion verloren gegangen ist. Das erblindete Auge (al-ayn al-qa'ima) ist dasjenige, dessen Sehvermögen verloren gegangen ist.
(2) Surah Luqman 18. (3) In B, M: "mit seinem Gesicht". (4) Überliefert von 'Abd al-Razzaq, im Kapitel über das Schar-Leiden, aus dem Buch der Blutgelder (Al-Musannaf 9/359). Und von Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Wenn einen das Schar-Leiden befällt, was darin (zu leisten) ist, aus dem Buch der Blutgelder (Al-Musannaf 9/171). (5) In B: "in". (6) Im Original: "durch Nutzen". (7) In B, M: "um zu erkennen". (8) In B, M: "und was ihm schadet".
{وَلَا تُصَعِّرْ خَدَّكَ لِلنَّاسِ} (٢). أي: لا تُعْرِضْ عنهم بوَجْهِكَ تَكَبُّرًا، كإمالةِ وَجْهِ البعيرِ الذي به الصَّعَرُ، فمنْ جَنَى على إنسانِ جنايةً، فعوَّجَ عُنُقَه، حتى صارَ وَجْهُه (٣) في جانبٍ، فعليه دِيَةٌ كاملةٌ. رُوِيَ ذلك عن زيدِ بنِ ثابتٍ (٤). وقال الشافعيُّ: ليس فيه إلَّا حُكومةٌ؛ لأنَّه إذْهابُ جَمالٍ من (٥) غيرِ مَنْفَعةٍ. ولَنا، ما رَوَى مَكْحُولٌ، عن زيدِ بنِ ثابتٍ، أنَّه قال: وفي الصَّعَرِ الدِّيَةُ. ولم يُعْرَفْ له في الصَّحابةِ مُخالِفٌ، فكان إجماعًا، ولأنَّه أذْهبَ الجمالَ والمَنْفَعةَ، فوجبتْ فيه دِيَةٌ كاملةٌ، كسائرِ المنافعِ. وقولُهم: لم يَذْهَبْ بمَنْفَعَتِه (٦). غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّه لا يَقْدِرُ على النَّظَرِ أمامَه، واتِّقاءِ ما يَحْذَرُه إذا مَشَى، وإذا نابَه أمْرٌ، أو دَهَمَه عَدُوٌّ، لم يُمْكِنْه العِلْمُ به، ولا اتِّقاؤُه، ولا يُمْكِنُه لَيُّ عُنُقِه ليتَعَرَّفَ (٧) ما يُرِيدُ نَظَرَه، ويَتَعَرَّفَ ما يَنْفعُه [مِمَّا يَضُرُّه] (٨).
فصل: فإنْ جَنَى عليه، فصار الالْتِفاتُ عليه شاقًّا، أو ابْتِلاعُ الماءِ، أو غيرِه، ففيه حُكَومةٌ؛ لأنَّه لم يَذْهَبْ بالمَنْفَعةِ كلِّها، ولا يُمْكِنُ تَقْدِيرُها. وإن صار بحيثُ لا يُمْكِنُه ازْدِرادُ رِيقِه، فهذا لا يكادُ يَبْقَى، فإنْ بَقِيَ مع ذلك، ففيه الدِّيَةُ؛ لأنَّه تَفْويتُ مَنْفَعةٍ ليس لها مِثْلٌ في البَدَنِ.
١٥٠٢ - مسألة؛ قال: (وَفِي الْيَدِ الشَّلَّاءِ ثُلُثُ دِيَتِهَا، وَكَذَلِكَ الْعَيْنُ الْقَائِمَةُ، وَالسِّنُّ السَّوْدَاءُ)
اليَدُ الشَّلَّاءُ: التي ذهبَ منها مَنْفَعةُ البطْشِ. والعينُ القائمةُ: التي ذهبَ بصرُها
(٢) سورة لقمان ١٨.(٣) في ب، م: "بوجهه".(٤) أخرجه عبد الرزاق، في: باب الصَّعر، من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٣٥٩. وابن أبي شيبة، في: باب إذا أصابه صَعَرٌ ما فيه، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ١٧١.(٥) في ب: "في".(٦) في الأصل: "بمنفعة".(٧) في ب، م: "ليعرف".(٨) في ب، م: "ويضره".