Abschnitt: Auch hinsichtlich der Zunge des Stummen gibt es zwei Überlieferungen, genau wie die beiden Überlieferungen bezüglich der gelähmten Hand. Ebenso verhält es sich bei jedem Körperglied, dessen Nutzen verloren gegangen ist, während seine äußere Gestalt erhalten blieb, wie etwa beim gelähmten Bein, dem Finger oder dem Glied, falls es gelähmt ist, sowie dem Glied des Verschnittenen und des Impotenten (al-'innin), sofern wir sagen: Ihr Blutgeld ist nicht vollständig. Und Ähnlichem wie diesem; all dies wird gemäß den zwei Überlieferungen abgeleitet: Die eine besagt, es ist ein Drittel des Blutgeldes zu entrichten. Die andere besagt, eine Hukuma (gerichtliche Schätzung) ist festzusetzen.
Abschnitt: Was hingegen zusätzliche Finger, Zehen, Zähne oder Ähnliches betrifft, so gibt es dafür nichts außer einer Hukuma. Al-Qadi sagte: Dies ist mit der gelähmten Hand vergleichbar, daher wird es nach deren Analogie (Qiyas) behandelt und auf die zwei Überlieferungen zurückgeführt. Was wir jedoch erwähnten, ist korrekter, denn hierfür gibt es keine festgelegte Bemessung, noch steht es in der Bedeutung dessen, für das eine Bemessung festgelegt wurde. Es ist auch nicht zulässig, dies mit einem Körperglied zu vergleichen, dessen Nutzen verloren ging, dessen Schönheit jedoch erhalten blieb; denn diese zusätzlichen Gliedmaßen besitzen keine Schönheit, sondern stellen eher eine Entstellung der Schöpfung dar, einen Mangel, durch den eine verkaufte Ware zurückgegeben werden kann und der den Wert mindert. Wie könnte es also zulässig sein, dies mit etwas zu vergleichen, das Schönheit verleiht? Selbst wenn es eine gewisse Schönheit verliehe, so widerspricht dies der Schönheit des Körpergliedes, das die Vollständigkeit der Schöpfung bewirkt, und unterscheidet sich in sich selbst in vielfacher Weise, weshalb die Hukuma hierfür verpflichtend ist. Es ist möglich, dass hierfür gar nichts verpflichtend ist, aufgrund dessen, was wir angeführt haben.
Abschnitt: Die Überlieferung ist uneins hinsichtlich der Amputation des Gliedes nach der Eichel und der Amputation der Handfläche nach den Fingern. Abu Talib überlieferte von Ahmad, dass hierfür ein Drittel des Blutgeldes zu entrichten sei, ebenso wie beim Ohrläppchen. Von Ahmad wird in all diesen Fällen auch eine Hukuma überliefert. Das Korrekte in diesem Punkt ist, dass eine Hukuma festzusetzen ist, da es keine Bemessung gibt und ein Vergleich mit dem, für das es eine Bemessung gibt, nicht möglich ist; denn beim Gelähmten blieb seine äußere Form erhalten, während hier die äußere Form nicht erhalten blieb, sondern nur ein Teil dessen, für das das Blutgeld festgesetzt ist, oder der Ursprung dessen, für das das Blutgeld festgesetzt ist. Was nun die Amputation des Unterarms nach der Amputation der Handfläche und des Unterschenkels nach der Amputation des Fußes betrifft, so sollte hierfür in jedem Fall eine Hukuma verpflichtend sein; denn die Verpflichtung zum Drittel des Blutgeldes der Hand würde dazu führen, dass das, was bei Erhalt der Handfläche und des Fußes sowie bei deren Verlust zu leisten ist, dasselbe wäre, trotz ihrer Unterschiedlichkeit und dem Fehlen eines (spezifischen) Textes (Nass) für beide. Und Allah weiß es am besten.
(15) Weggefallen im Original. (16) In B: „Original“.