dreißig Hiqqa, dreißig Jadha'a und vierzig Khalifa. Malik überlieferte dies in seinem "Al-Muwatta" (9). Das Argument für die erste Auffassung ist das, was az-Zuhri von as-Sa'ib ibn Yazid überlieferte: Er sagte: "Das Blutgeld betrug zu Zeiten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – vier gleiche Teile: fünfundzwanzig Jadha'a, fünfundzwanzig Hiqqa, fünfundzwanzig Bint Labun und fünfundzwanzig Bint Makhad (11)." Dies ist auch die Ansicht von Ibn Mas'ud. Zudem handelt es sich um ein Recht, das sich auf eine Gattung von Tieren bezieht, weshalb eine Trächtigkeit dabei nicht berücksichtigt wird, ebenso wie bei der Zakat und beim Opfertier (Udhiya).
Abschnitt: "Khalifa" bedeutet die Trächtige. Die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: "in deren Bäuchen ihre Jungen sind", dient der Bekräftigung. Selten trägt eine Kamelstute, bevor sie eine "Thaniyya" ist, wobei dies diejenige ist, die fünf Jahre alt ist und das sechste begonnen hat. Jede Kamelstute, die trächtig ist, ist eine Khalifa und genügt als Blutgeldzahlung. Es wurde gesagt: Nur eine Thaniyya genügt, denn in einigen Wortlauten des Hadith heißt es: "vierzig Khalifa, im Alter zwischen ihrer Thaniyya und Basil". Da zudem bei allen anderen Arten von Kamelen das Alter festgesetzt ist, gilt dies auch für die Khalifa. Die Ansicht, die der Qadi erwähnte, ist die vorzuziehende (12), denn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – benutzte den Begriff "Khalifa" allgemein, und Khalifa ist die Trächtige; dies erfordert, dass jede Trächtige genügt. Wenn er ein trächtiges Tier herbeibringt und es das Junge verliert, bevor es übergeben wurde, so schuldet er Ersatz dafür; verliert es das Junge jedoch nach der Übergabe, so ist es ausreichend, da er sich durch die Übergabe davon befreit hat.
Abschnitt: Wenn sie über deren Trächtigkeit uneinig sind, wird auf die Experten zurückgegriffen, so wie man bei der Schwangerschaft einer Frau auf Hebammen zurückgreift. Wenn der Vormund (Wali) das Tier entgegennimmt und dann sagt: "Sie waren nicht trächtig, ihre Leiber sind eingefallen", und der Täter sagt: "Doch, sie haben bei dir gekalbt", so ist zu prüfen: Wenn er sie nach dem Urteil von Experten entgegengenommen hat, so gilt das Wort des Täters, da der Anschein für deren Korrektheit spricht. Wenn er sie jedoch ohne deren Urteil entgegengenommen hat, so gilt das Wort des Vormunds, da die ursprüngliche Annahme das Fehlen einer Trächtigkeit ist.
1462 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn die Tötung eine quasi-vorsätzliche ist (1), so ist es wie ich bei deren Altersstufen beschrieben habe, außer dass sie von der 'Aqila innerhalb von drei Jahren zu leisten ist, jedes Jahr ein Drittel davon.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bestimmungen zu den Altersstufen des Blutgeldes bei quasi-vorsätzlicher Tötung exakt dieselben sind wie beim Blutgeld für vorsätzliche Tötung, sowohl hinsichtlich der Differenz in den beiden Überlieferungen dazu als auch hinsichtlich des Dissenses der Gelehrten darüber; die Erörterung dazu ist bereits vorangegangen. Sie unterscheidet sich jedoch in zwei Punkten von der vorsätzlichen Tötung: Erstens, dass sie nach der offenkundigen Lehrmeinung die 'Aqila trifft.
(9) In: Kapitel über das, was bezüglich der Erbschaft des Blutgeldes (al-'Aql) und dessen Verschärfung überliefert wurde, aus dem Buch der Blutgelder (al-'Uqul). Al-Muwatta 2/867. (10) In (B) und (M): "das Erste". (11) As-Suyuti führte dies an und erwähnte, dass seine Überlieferungskette (Sanad) schwach ist. Siehe: Jam' al-Jawami' 1/1226. (12) Im Original: "das Erste". (1) In (M): "vorsätzlich" (Amd).