da dadurch durch sein Handeln alles zu einer Mudiha wurde, sodass es so ist, als hätte er alles verwundet, ohne dass eine Barriere dazwischen geblieben wäre. Wenn sie heilen und er danach die Barriere zwischen ihnen beseitigt, so ist er zur Entschädigung für drei Mudihas verpflichtet, da die Entschädigung für die ersten beiden durch die Heilung feststand und dann die Diya (Blutgeld) für die dritte hinzukam. Wenn das Fleisch zwischen ihnen verwest, bevor sie heilen, und [die Barriere] somit verschwindet, so ist er nicht zu mehr als der Entschädigung für eine verpflichtet, da die Ausbreitung seiner Handlung seiner [ursprünglichen] Handlung gleichkommt. Wenn eine von beiden heilt und die Barriere durch sein Handeln oder durch die Ausbreitung der anderen verschwindet, so ist er zur Entschädigung für zwei Mudihas verpflichtet. Wenn ein Dritter die Barriere beseitigt, so schuldet der Erste die Entschädigung für zwei Mudihas und der Zweite die Entschädigung für eine Mudiha, da die Handlung des einen nicht auf der Handlung des anderen aufbaut und jeder von beiden für seine Tat einzeln haftbar ist. Wenn die verletzte Person selbst die Barriere beseitigt, so ist der Erste zur Entschädigung für zwei Mudihas verpflichtet, da das, was durch seine Tat fällig wurde, nicht durch das Handeln eines anderen entfällt. Wenn sie sich uneinig sind, indem der Täter sagt: „Ich habe das, was zwischen ihnen ist, aufgeschnitten“, und die verletzte Person sagt: „Vielmehr war ich es“, oder: „Ein anderer außer dir hat sie entfernt“, so gilt das Wort der verletzten Person, da der Grund für die Entschädigung von zwei Mudihas bereits eingetreten ist, der Täter das Erlöschen behauptet, die verletzte Person dies bestreitet und das Wort dessen gilt, der bestreitet, da der ursprüngliche Zustand [der Entschädigungspflicht] auf ihrer Seite ist. Wenn er zwei Mudihas zufügt und dann das Fleisch zwischen ihnen im Inneren durchtrennt, aber die Haut darüber unversehrt lässt, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Eine davon ist, dass er zur Entschädigung für zwei Mudihas verpflichtet ist, aufgrund ihrer Trennung im Äußeren. Die zweite ist die Entschädigung für eine Mudiha, aufgrund ihrer Verbindung im Inneren. Wenn er ihm eine einzige Wunde zufügt, diese an ihren Enden eine Mudiha verursacht und der Rest [der Wunde] unter dem Grad einer Mudiha bleibt, so ist dafür die Entschädigung für zwei Mudihas fällig, da das, was zwischen ihnen liegt, keine Mudiha ist.
1505 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und für die Hashima sind zehn Kamele zu entrichten, und sie ist diejenige, welche den Knochen freilegt und zerschmettert.)
Die Hashima: Sie ist jene, die über die Mudiha hinausgeht und den Knochen zerschmettert. Sie wurde Hashima genannt, wegen ihres Zerschmetterns des Knochens.
(12) In B: „thalitha“ (dritte). (13) In B, M: „fauqahuma“ (über ihnen). (14) Fehlt in: B, M. (15) In B, M: „wa-audaha“ (und er legte sie frei).