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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 163Abschnitt

Übersetzung · DE

Den Knochen. Uns hat diesbezüglich keine Festlegung vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – erreicht, und die Mehrheit der Gelehrten, deren Meinung uns erreicht hat, ist der Ansicht, dass ihre Entschädigung auf zehn Kamele festgesetzt ist. Dies überlieferte Qabisa ibn Dhu'aib von Zaid ibn Thabit. Dies sagten auch Qatada, asch-Schafi'i und al-'Anbari, und eine ähnliche Meinung vertraten ath-Thauri und die Leute der Vernunft (Ashab ar-Ra'y), außer dass sie diese auf ein Zehntel des Blutgeldes an Dirham festsetzten, was nach ihrer Ansicht eintausend Dirham entspricht. Al-Hasan pflegte hierfür keine feste Zeit oder Summe vorzugeben. Es wurde von Malik berichtet, dass er sagte: „Ich kenne die Hashima nicht, doch für die Mudihah gibt es fünf [Kamele] und für das Hashm (Zerschmettern) gibt es eine richterliche Ermessensentscheidung (Hukuma).“ Ibn al-Mundhir sagte: „Die theoretische Betrachtung weist auf die Meinung von al-Hasan hin, da es hierfür weder eine Sunna noch einen Konsens gibt und weil vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – keine Festlegung dazu überliefert wurde. Daher ist darin eine Hukuma erforderlich, wie bei den Verletzungen unterhalb der Mudihah.“ Wir stützen uns auf die Aussage von Zaid, und bei einer derartigen Äußerung ist offensichtlich, dass es sich um eine überlieferte Festlegung (Tawqif) handelt, und weil wir niemanden in seiner Zeit kannten, der ihm widersprach, sodass dies als Konsens gilt. Außerdem handelt es sich um eine Wunde oberhalb der Mudihah, die einen eigenen Namen hat, weshalb für sie ein fester Wert gilt, wie bei der Ma'muma.

Abschnitt: Die Hashima findet nur am Kopf und im Gesicht Anwendung, wie wir es bei der Mudihah dargelegt haben. Wenn er ihm zwei Hashima-Wunden zufügt, zwischen denen sich eine Barriere befindet, so sind dafür zwanzig Kamele zu entrichten, gemäß der detaillierten Ausführungen, die wir bereits bei der Mudihah machten. Die kleine und die große Hashima sind [in der Entschädigung] gleich. Wenn er ihm eine Wunde zufügt, von der ein Teil eine Mudihah ist, ein Teil eine Hashima, ein Teil eine Simhaq und ein Teil eine Mutalahima, so ist die Entschädigung für die Hashima fällig; denn wäre die gesamte Wunde eine Hashima, wäre deren Entschädigung ausreichend, und würde der zerschmetterte Anteil isoliert betrachtet, wäre deren Entschädigung fällig. Daher wird diese nicht durch das gemindert, was an Entschädigung für andere Teile hinzukommt. Wenn er ihm auf den Kopf schlägt und den Knochen zerschmettert, ihn aber nicht freilegt (keine Mudihah verursacht), so ist ohne Meinungsverschiedenheit kein Blutgeld für die Hashima fällig, da das festgesetzte Blutgeld für eine Hashima nur fällig wird, wenn damit eine Mudihah einhergeht. Bezüglich dessen, was in diesem Fall [des Zerschmetterns ohne Freilegung] zu entrichten ist, gibt es zwei Auffassungen: Eine davon ist, dass dafür fünf Kamele zu entrichten sind.

Anmerkungen

(1) Herausgegeben von al-Baihaqi, im Kapitel „Die Hashima“ des Buches über das Blutgeld (Ad-Diyat). As-Sunan al-Kubra 8/82. Ebenso bei Abd ar-Razzaq, im Kapitel „Die Hashima“ des Buches über die Verstandesdelikte (Al-'Uqul). Al-Musannaf 9/314. (2) In B, M: „Qala“ (er sagte). (3) In B, M: „Yanqasu“ (wird gemindert). (4) In B, M: Hinzufügung „idha“ (wenn). (5) In M: „Al-Arsch“ (die Entschädigung). (6) In B: „Fayakunu“ (sodass es ist).

Arabisch (Quelle)

العظْمَ. ولم يَبلُغْنا عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فيها تَقْدِيرٌ، وأكثرُ مَن بلَغَنا قولُه من أهلِ العلم، على أنَّ أرْشَها مُقَدَّرُ بعَشْرٍ من الإِبلِ. رَوَى ذلك قَبِيصَةُ بن ذُؤَيْب، عن زيدِ بن ثابتٍ (١). وبه قال قَتادةُ، والشَّافعيُّ، والعَنْبريُّ، ونحوُه قولُ (٢) الثَّوْريِّ، وأصحابِ الرَّأْيِ، إلَّا أَنَّهم قدَّروها بعُشْرِ الدِّيَةِ من الدَّراهم، وذلك على قولِهم ألفُ دِرْهم. وكان الحسنُ لا يُوَقِّتُ فيها شيئا. وحُكِيَ عن مالكٍ، أنَّه قال: لا أعْرِفُ الهاشِمَةَ، لكنْ في الإِيضاحِ خمسٌ، وفي الهَشْمِ حُكومةٌ. قال ابن المُنْذِرِ: النَّظَرُ يدُلُّ على قولِ الحسنِ؛ إذْ لا سُنَّةَ فيها وَلا إجماعَ، ولأنَّه لم يُنْقَلْ فيها عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- تَقْديرٌ، فوجبَتْ فيها الحُكومةُ، كما دُونَ المُوضِحَةِ. ولَنا، قولُ زيدٍ، ومثْلُ ذلك الظَّاهرُ أنَّه تَوْقيفٌ، ولأنَّه لم نَعْرِفْ له مُخالِفًا في عَصْرِه، فكانَ إجْماعًا، ولأنَّها شَجَّةٌ فوقَ المُوضِحَة تَخْتَصُّ باسمٍ، فكان فيها مُقدَّرٌ كالمَأْمُومةِ.

فصل: والهاشِمَةُ في الرأسِ والوجهِ خاصَّةً، على ما ذكرْنا في المُوضِحَةِ. وإن هشَمَه هاشِمَتَيْنِ، بينهما حاجِزٌ، ففيهما عِشْرون منَ الإِبلِ، على ما ذكَرْنا في المُوضِحَةِ من التَّفْصيلِ. وتَسْتَوِي الهاشِمةُ الصغيرةُ والكبيرةُ. وإن شَجَّه شجَّةً، بعضُها مُوضِحَةٌ، وبعضُها هاشِمَةً، وبعضها سِمْحاقٌ، وبعضُها مُتلاحِمَةٌ، وجبَ أرشُ الهاشِمةَ؛ لأنَّه لو كانَ جميعُها هاشمةً، أجْزَأَ أَرْشُها، ولو انْفرَدَ القَدْرُ المهشومُ، وجبَ أرشُها، فلا يُنْتَقَصُ (٣) ذلك بما (٤) زادَ من الأرْشِ في غيرِها. وإن ضربَ رأسَهُ، فهشَمَ العظْمَ، ولم يُوضِحْه، لم تجبْ دِيَةُ الهاشِمَةِ. بغيرِ خِلافٍ؛ لأنَّ أَرْشَ (٥) المُقدَّرِ وجبَ في هاشِمَةٍ يكونُ (٦) معها مُوضِحَةٌ، وفي الواجبِ فِيها وجهانِ؛ أحدهما؛ فيها خمسٌ من الإِبلِ؛

Anmerkungen

(١) أخرجه البيهقي، في: باب الهاشمة، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٢. وعبد الرزاق، في: باب الهاشمة من كتاب العقول. المصنف ٩/ ٣١٤.(٢) في ب، م: "قال".(٣) في ب، م: "ينقص".(٤) في ب، م زيادة: "إذا".(٥) في م: "الأرش".(٦) في ب: "فيكون".

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