Den Knochen. Uns hat diesbezüglich keine Festlegung vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – erreicht, und die Mehrheit der Gelehrten, deren Meinung uns erreicht hat, ist der Ansicht, dass ihre Entschädigung auf zehn Kamele festgesetzt ist. Dies überlieferte Qabisa ibn Dhu'aib von Zaid ibn Thabit. Dies sagten auch Qatada, asch-Schafi'i und al-'Anbari, und eine ähnliche Meinung vertraten ath-Thauri und die Leute der Vernunft (Ashab ar-Ra'y), außer dass sie diese auf ein Zehntel des Blutgeldes an Dirham festsetzten, was nach ihrer Ansicht eintausend Dirham entspricht. Al-Hasan pflegte hierfür keine feste Zeit oder Summe vorzugeben. Es wurde von Malik berichtet, dass er sagte: „Ich kenne die Hashima nicht, doch für die Mudihah gibt es fünf [Kamele] und für das Hashm (Zerschmettern) gibt es eine richterliche Ermessensentscheidung (Hukuma).“ Ibn al-Mundhir sagte: „Die theoretische Betrachtung weist auf die Meinung von al-Hasan hin, da es hierfür weder eine Sunna noch einen Konsens gibt und weil vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – keine Festlegung dazu überliefert wurde. Daher ist darin eine Hukuma erforderlich, wie bei den Verletzungen unterhalb der Mudihah.“ Wir stützen uns auf die Aussage von Zaid, und bei einer derartigen Äußerung ist offensichtlich, dass es sich um eine überlieferte Festlegung (Tawqif) handelt, und weil wir niemanden in seiner Zeit kannten, der ihm widersprach, sodass dies als Konsens gilt. Außerdem handelt es sich um eine Wunde oberhalb der Mudihah, die einen eigenen Namen hat, weshalb für sie ein fester Wert gilt, wie bei der Ma'muma.
Abschnitt: Die Hashima findet nur am Kopf und im Gesicht Anwendung, wie wir es bei der Mudihah dargelegt haben. Wenn er ihm zwei Hashima-Wunden zufügt, zwischen denen sich eine Barriere befindet, so sind dafür zwanzig Kamele zu entrichten, gemäß der detaillierten Ausführungen, die wir bereits bei der Mudihah machten. Die kleine und die große Hashima sind [in der Entschädigung] gleich. Wenn er ihm eine Wunde zufügt, von der ein Teil eine Mudihah ist, ein Teil eine Hashima, ein Teil eine Simhaq und ein Teil eine Mutalahima, so ist die Entschädigung für die Hashima fällig; denn wäre die gesamte Wunde eine Hashima, wäre deren Entschädigung ausreichend, und würde der zerschmetterte Anteil isoliert betrachtet, wäre deren Entschädigung fällig. Daher wird diese nicht durch das gemindert, was an Entschädigung für andere Teile hinzukommt. Wenn er ihm auf den Kopf schlägt und den Knochen zerschmettert, ihn aber nicht freilegt (keine Mudihah verursacht), so ist ohne Meinungsverschiedenheit kein Blutgeld für die Hashima fällig, da das festgesetzte Blutgeld für eine Hashima nur fällig wird, wenn damit eine Mudihah einhergeht. Bezüglich dessen, was in diesem Fall [des Zerschmetterns ohne Freilegung] zu entrichten ist, gibt es zwei Auffassungen: Eine davon ist, dass dafür fünf Kamele zu entrichten sind.
(1) Herausgegeben von al-Baihaqi, im Kapitel „Die Hashima“ des Buches über das Blutgeld (Ad-Diyat). As-Sunan al-Kubra 8/82. Ebenso bei Abd ar-Razzaq, im Kapitel „Die Hashima“ des Buches über die Verstandesdelikte (Al-'Uqul). Al-Musannaf 9/314. (2) In B, M: „Qala“ (er sagte). (3) In B, M: „Yanqasu“ (wird gemindert). (4) In B, M: Hinzufügung „idha“ (wenn). (5) In M: „Al-Arsch“ (die Entschädigung). (6) In B: „Fayakunu“ (sodass es ist).