Der Hedschas: Die Ma'mumah. Sie ist die Verletzung, die bis zur Hirnhaut reicht, [und dies ist eine Haut, in der sich das Gehirn befindet]; sie wird als Hirnhaut (Umm al-Dimagh) bezeichnet, weil sie es umschließt und zusammenhält. Wenn die Verletzung diese erreicht, wird sie als Ammah und Ma'mumah bezeichnet. Es wird gesagt: Der Mann erlitt eine Ammah und eine Ma'mumah. Ihr Entschädigungsbetrag (Arsh) beträgt ein Drittel des Blutgeldes (Diya), nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, mit Ausnahme von Makhul. Denn er sagte: Wenn sie vorsätzlich zugefügt wurde, so beträgt sie zwei Drittel des Blutgeldes, und wenn sie fahrlässig geschah, so beträgt sie ein Drittel. Unsere Beweisführung stützt sich auf die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – in dem Schreiben an 'Amr ibn Hazm: „Und für die Ma'mumah ist ein Drittel des Blutgeldes zu entrichten.“ Von Ibn 'Amr wird vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – Ähnliches überliefert. Ebenso wurde Ähnliches von 'Ali überliefert. Zudem handelt es sich um eine Kopfverletzung (Shajjah), deren Entschädigungssumme sich in ihrem Ausmaß nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterscheidet, wie es bei den übrigen Kopfverletzungen der Fall ist.
Abschnitt: Wenn er die Hirnhaut durchtrennt, so ist dies eine Damighah, und für sie gilt das Gleiche wie für die Ma'mumah. Der Qadi sagte: Unsere Gefährten haben die Damighah nicht eigens erwähnt, da sie der Ma'mumah in ihrer Entschädigungssumme gleichkommt. Es wurde gesagt: Zusätzlich dazu ist eine richterliche Ermessensentscheidung (Hukuma) fällig, aufgrund des Durchtrennens der Hirnhaut. Es ist möglich, dass sie deren Erwähnung unterlassen haben, [weil der Betroffene eine solche Verletzung] in der Regel nicht überlebt.
Abschnitt: Wenn ein Mann ihm eine Mudihah-Wunde zufügt, ein zweiter sie dann zertrümmert (Hashimah), ein dritter sie zu einer Munaqqilah macht und ein vierter sie zu einer Ma'mumah macht, so ist gegen den ersten der Entschädigungsbetrag einer Mudihah fällig, gegen den zweiten fünf [Kamele], was den Entschädigungsbetrag der Hashimah vervollständigt, gegen den dritten fünf [Kamele], was den Entschädigungsbetrag der Munaqqilah vervollständigt, und gegen den vierten achtzehn und ein Drittel [Kamele], was den Entschädigungsbetrag der Ma'mumah vervollständigt.
(2) Fehlt in: B. (3) Fehlt in: M. (4) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 5 angeführt. (5) In den Handschriften: „Ibn 'Amr“. Die Korrektur erfolgte nach dem, was al-Bayhaqi in „Bab al-Ma'mumah“ (Kapitel über die Ma'mumah) aus dem „Kitab al-Diyat“ (Buch über die Blutgelder) im Werk „Al-Sunan al-Kubra“ 8/83 angeführt hat. Al-Bayhaqi sagte: Wir haben dies von 'Ali und Zayd ibn Thabit – möge Gott mit ihnen zufrieden sein – überliefert. (6) In M: „fi“ (in/bei). (7) In B, M: „likawniha la yaslamu sahibuha“ (weil ihr Betroffener nicht überlebt). (8) Im Original: „hashamaha“ (er zertrümmerte sie). (9) In B, M: „mudihatuhu“ (seine Mudihah).
الحجاز: المَأْمُومَةُ. وهي الجراحةُ الوَاصِلةُ إلى أُمِّ (٢) الدِّماغِ، [وهي جِلْدةٌ فيها الدِّماغُ] (٣)؛ سُمِّيَتْ أُمَّ الدِّماغِ؛ لأنَّها تَحُوطُه وتَجْمعُه، فإذا وَصَلَت الجِراحةُ إليها سُمِّيَتْ آمَّةً ومَأْمُومةً. يُقالُ: أَمَّ الرَّجلَ آمَّةً ومَأْمُومةً، وأرْشُها ثُلثُ الدِّيَة. في قوْلِ عامَّةِ أهلِ العلمِ، إلَّا مَكحُولًا. فإنَّه قال: إنْ كانتْ عمدًا. ففيها ثُلثَا الدِّيَةِ، وإن كانت خطَأً ففِيها ثُلثُها. ولَنا، قولُ النَّبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، في كتابِ عَمْرو بن حَزْمٍ: "وَفِي المأْمُومَةِ ثُلُثُ الدِّيَةِ" (٤). وعن ابن عمرٍو (٥)، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مِثْل ذلك. ورُوِيَ نحوُه عن عليٍّ (٥). ولأنَّها شَجَّةٌ فلم يخْتَلِفْ أَرْشُها بالعَمْدِ والخطَإِ في المِقْدارِ، كسائر الشِّجاجِ.
فصل: وإنْ خَرَقَ جِلْدةَ الدِّماغِ، فهي الدَّامِغَةُ، وفيها ما في المَأْمُومةِ. قال القاضي: لم يذْكُرْ أصحابُنا الدَّامِغةَ، لمُساواتِها المأْمُومةَ في أَرْشِها، وقيل: فيها مع (٦) ذلك حُكومةٌ؛ لخَرْقِ جِلْدةِ الدِّماغ. ويَحْتَمِلُ أنَّهم تَركُوا ذِكْرَها [لكَوْنِ صاحبِها لا يَسْلَمُ] (٧) في الغالبِ.
فصل: فإنْ أَوْضَحَه رجلٌ، ثُمَّ هشَمَه (٨) الثَّاني، ثم جعَلها الثالثُ مُنَقِّلَةً، ثُمَّ جعلها الرابعُ مَأْمُومةً، فعلى الأوَّلِ أرْشُ مُوضِحَةٍ (٩)، وعلى الثَّاني خَمْسٌ، تَمامُ أرْشِ الهاشِمَةِ، وعلى الثَّالثِ خَمْسٌ، تَمام أرْشِ المُنَقِّلَةِ، وعلى الرَّابعِ ثمانيةَ عشرَ وثُلُثٌ، تَمامُ أرْش المَأْمومةِ.
(٢) سقط من: ب.(٣) سقط من: م.(٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.(٥) في النسخ: "ابن عمر". والتصويب مما أخرجه البيهقي، في: باب المأمومة، من كتاب الديات. السنن الكبرى ٨/ ٨٣.قال البيهقي: ورويناه عن علي وزيد بن ثابت رضي اللَّه عنهما.(٦) في م: "في".(٧) في ب، م: "لكونها لا يسلم صاحبها".(٨) في الأصل: "هشمها".(٩) في ب، م: "موضحته".