Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1508 – Rechtsfrage: Er sagte: (Für die jā'ifa [Wunde, die den Körperhohlraum erreicht] ist ein Drittel des Blutgeldes zu leisten; sie ist diejenige, die bis zum Körperinneren vordringt.) · ShamelaTranslate