1508 – Rechtsfall: Er sagte: „Und für die Ja'ifah (Körperhöhlenverletzung) ist ein Drittel des Blutgeldes zu entrichten, und dies ist diejenige, die bis in die Körperhöhle reicht.“
Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, darunter die Gelehrten von Medina, die Gelehrten von Kufa, die Gelehrten des Hadith und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), mit Ausnahme von Makhul; er sagte bezüglich dieser: Bei vorsätzlicher Zufügung beträgt sie zwei Drittel des Blutgeldes. Unsere Beweisführung stützt sich auf die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – in dem Schreiben an 'Amr ibn Hazm: „Und für die Ja'ifah ist ein Drittel des Blutgeldes zu entrichten.“ Von Ibn 'Umar wird vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – Ähnliches überliefert. Zudem handelt es sich um eine Verletzung mit einem festgelegten Maß, weshalb sich die Höhe ihres Entschädigungsbetrags bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht unterscheidet, wie es bei der Mudihah der Fall ist. Wir kennen bei Körperverletzungen, die keine Amputationen oder Knochenbrüche beinhalten, kein anderes festgelegtes Maß außer der Ja'ifah. Die Ja'ifah ist das, was bis in die Körperhöhle gelangt, sei es vom Bauch, Rücken, der Brust, der Schlüsselbeingrube, der Hüfte oder anderen Stellen. Ibn 'Abd al-Barr erwähnte, dass Malik, Abu Hanifa, al-Shafi'i, al-Batti und ihre Gefährten übereingestimmt haben, dass eine Ja'ifah nur dann vorliegt, wenn sie in den Körperhohlraum eindringt. Ibn al-Qasim sagte: Die Ja'ifah ist das, was in die Körperhöhle vordringt, selbst wenn es nur durch die Einstichtiefe einer Nadel geschieht. Wenn jedoch der Mundwinkel durchbohrt wird und die Verletzung bis in das Innere des Mundes reicht, so ist dies keine Ja'ifah, denn das Innere des Mundes hat den Status des Äußeren, nicht den des Inneren. Wenn er ihn an der Wange sticht, den Knochen bricht und bis in seinen Mund gelangt, so ist dies keine Ja'ifah, aufgrund des soeben Erwähnten. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Es ist eine Ja'ifah, weil es in einen Hohlraum gelangt ist. Dies wird dadurch widerlegt, dass es den Mundwinkel durchbohrt. Demnach ist für ihn das Blutgeld einer Hashimah zu entrichten, wegen des Knochenbruchs, und für das, was darüber hinausgeht, eine richterliche Ermessensentscheidung (Hukuma). Wenn er ihn an der Nase verletzt und sie durchsticht, so verhält es sich bezüglich des Urteils und der Meinungsverschiedenheit wie bei einer Verletzung an der Wange, die bis in den Mund reicht. Wenn er ihn am Glied verletzt und die Verletzung bis in den Harnkanal des Gliedes reicht, so ist dies keine Ja'ifah, da dies kein Hohlraum ist, bei dem man beim Eindringen um den Tod fürchten müsste, im Gegensatz zu anderen Fällen.
Abschnitt: Wenn er ihm zwei Ja'ifah-Wunden zufügt, zwischen denen sich eine Trennwand befindet, so ist er zu zwei Dritteln des Blutgeldes verpflichtet. Wenn jedoch...
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 5 angeführt. (2) Überliefert von al-Bazzar in: „Bab Diyat al-A'da'“ (Kapitel über das Blutgeld für Gliedmaßen), aus dem „Kitab al-Diyat“ (Buch über die Blutgelder), Kashf al-Astar 2/207, von 'Ubayd Allah ibn 'Umar von 'Umar als marfu'-Hadith. Siehe Talhis al-Habir 4/26. (3) Fehlt in: M.