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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 16

Übersetzung · DE

Darüber, und über den Dissens der Gelehrten darin. Die Erörterung dazu ist bereits vorangegangen, nur dass sie sich vom vorsätzlichen Mord in zwei Punkten unterscheidet: Erstens, dass sie nach der offenkundigen Lehrmeinung die 'Aqila (Stammesverwandte) trifft. Dies vertraten auch asch-Scha'bi, an-Nacha'i, al-Hakam, asch-Schafi'i, ath-Thawri, Ishaq, die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Ibn Sirin, az-Zuhri, al-Harith al-'Ukli, Ibn Schubruma, Qatada und Abu Thaur sagten hingegen: Sie lastet auf dem Mörder und seinem Vermögen. Dies wählte auch Abu Bakr 'Abd al-'Aziz aus, da sie eine Folge einer Handlung ist, die er beabsichtigt hat; daher tragen sie die 'Aqila nicht, ähnlich wie beim reinen Vorsatz. Zudem ist es ein verschärftes Blutgeld, weshalb es dem Blutgeld bei vorsätzlicher Tötung ähnelt. Ebenso müsste die Lehrmeinung von Malik sein, da quasi-vorsätzliche Tötung bei ihm zur Kategorie des Vorsatzes zählt. Unser Argument dagegen ist die Überlieferung von Abu Huraira, der sagte: Zwei Frauen aus dem Stamm Hudhail kämpften miteinander, da warf die eine nach der anderen mit einem Stein, traf sie und tötete sie mitsamt dem, was in ihrem Bauch war. Da urteilte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – auf das Blutgeld der Frau gegen ihre 'Aqila. Dies ist unstrittig (2). Zudem ist es eine Art der Tötung, die keine Wiedervergeltung (Qisas) nach sich zieht, weshalb das Blutgeld die 'Aqila trifft, wie beim fahrlässigen Tötungsdelikt. Es unterscheidet sich vom reinen Vorsatz, da dieser in jeder Hinsicht verschärft ist, wegen des Vorsatzes zur Handlung und des Willens zur Tötung. Die quasi-vorsätzliche Tötung hingegen wird in einer Hinsicht verschärft, nämlich dem Vorsatz zur Handlung, und in einer Hinsicht gemildert (3), nämlich dass er nicht die Tötung beabsichtigte (4). Dies erforderte eine Verschärfung in einer Hinsicht, nämlich bei den Altersstufen, und eine Milderung in einer Hinsicht, nämlich dass die 'Aqila dies trägt und es aufgeschoben wird. Ich kenne unter den Gelehrten keinen Widerspruch darin, dass sie aufgeschoben (in Raten) zu leisten ist. Dies wurde von 'Umar, 'Ali und Ibn 'Abbas – Allah habe Wohlgefallen an ihnen – überliefert. Dies sagten auch asch-Scha'bi, an-Nacha'i, Qatada, Abu Haschim (5), 'Ubaid Allah (6) ibn 'Umar, Malik, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Thaur und Ibn al-Mundhir. [Es wurde] von einer Gruppe der Charidschiten berichtet, dass sie sagten: Das Blutgeld ist sofort fällig, da es ein Ersatz für etwas Zerstörtes ist. Dies wurde uns jedoch nicht von jemandem überliefert, dessen abweichende Meinung als beachtliche Meinungsverschiedenheit gilt. Das Blutgeld unterscheidet sich von anderen zerstörten Gütern, da es aus Gründen der Unterstützung für den Täter auf andere als den Täter auferlegt wird, weshalb die Weisheit ihre Milderung für sie erforderte. Es ist von 'Umar und 'Ali – Allah habe Wohlgefallen an ihnen – überliefert, dass sie das Blutgeld auf die 'Aqila auf drei Jahre verteilten (8). Es gab niemanden in ihrer Zeit, der ihnen widersprach, weshalb dies einen Konsens darstellt.

Anmerkungen

(2) Die Einordnung (Tachridsch) wurde bereits vorangestellt, siehe: 11/463. (3) Im Original und in (B): "wa-yuchaff". (4) In (B): "al-Qatil" (der Getötete). (5) Yahya ibn Dinar, wurde bereits erwähnt in: 10/410. (6) In (B) und (M): "wa-'Ubaid Allah". (7) Im Original: "wa-hukiya" (und es wurde berichtet).

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