Stark und kräftig. Die Erörterung in dieser Rechtsfrage unterteilt sich in zwei Abschnitte: Der erste befasst sich mit der grundsätzlichen Pflicht zur Entschädigung (Daman), der zweite mit deren Höhe.
Was den ersten Punkt betrifft, so wird die Entschädigungspflicht nur durch den Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen oder einer zierlichen Frau ausgelöst, die den Geschlechtsverkehr nicht verträgt, nicht jedoch bei einer erwachsenen Frau, die ihn verträgt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Al-Shafi'i hingegen sagte: Die Entschädigungspflicht gilt in allen Fällen, da es sich um eine Verletzung (Jinaya) handelt, weshalb eine Entschädigungspflicht besteht, so als wäre es eine fremde Person. Unsere Argumentation dazu ist, dass dies ein rechtmäßiger Geschlechtsverkehr ist, weshalb keine Entschädigung für das daraus Entstandene, wie etwa das Jungfernhäutchen, geschuldet ist. Zudem ist es eine Handlung, für die von jemandem, dessen Erlaubnis Gültigkeit hat, die Erlaubnis erteilt wurde; daher wird das, was durch ihre Ausweitung beschädigt wurde, nicht entschädigt, so wie wenn sie in ihre Behandlung einwilligt, die dazu führen könnte, oder wie beim Vollzug der Strafe am Dieb oder beim Vollzug der Vergeltung (Qisas). Das Gegenteil davon sind die Minderjährige und die zur Unzucht Gezwungene. Wenn dies feststeht, so schuldet er das im Ehevertrag vereinbarte Brautgift (Mahr) zusammen mit dem Entschädigungsmaß für die Verletzung. Das Entschädigungsmaß für die Verletzung ist aus seinem eigenen Vermögen zu leisten, sofern es sich um ein reines vorsätzliches Handeln handelt, was bedeutet, dass er weiß, dass sie es nicht verträgt und dass sein Geschlechtsverkehr sie verletzen wird (Ifda'). Wenn er dies jedoch nicht wusste und es ein Fall ist, in dem es möglich ist, dass es nicht dazu führt, so ist es ein vorsätzlicher Fehler (Amd al-Khata'), und die Leistung obliegt seiner Verwandtschaft (Aqila), außer nach der Meinung dessen, der sagte, dass die Aqila keinen vorsätzlichen Fehler trägt; in diesem Fall ist es aus seinem eigenen Vermögen zu leisten.
Der zweite Abschnitt: Zur Höhe der fälligen Summe, welche ein Drittel des Blutgeldes (Diya) beträgt. Dies ist die Auffassung von Qatada und Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Es wird das volle Blutgeld fällig. Dies wurde auch von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz überliefert, da er den Nutzen des Geschlechtsverkehrs zerstört habe, weshalb das Blutgeld fällig werde, so als hätte er ihre Schamlippen abgeschnitten. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was von 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er bei einer Ifda'-Verletzung das Urteil eines Drittels des Blutgeldes fällte. Wir kennen niemanden unter den Gefährten, der ihm darin widersprochen hätte. Zudem ist dies eine Verletzung, die die Trennwand zwischen Harnweg und Geschlechtsorgan durchstößt, weshalb ihr obligatorisches Maß ein Drittel des Blutgeldes ist, wie bei der Ja'ifah. Wir räumen nicht ein, dass dies den Geschlechtsverkehr verhindert. Was das Abschneiden der Schamlippen angeht, so wurde dort das Blutgeld fällig, weil es das Abschneiden von zwei Körperteilen ist, die Nutzen und Schönheit bieten, was dem Abschneiden der Lippen gleicht.
(1) Weggefallen in: A, B. (2) In B, M: "tahmal" (sie verträgt). (3) Überliefert von Ibn Abi Shayba, im: Kapitel über den Mann, der eine Frau zur Unzucht zwingt und sie verletzt (Ifda'), aus dem Buch des Blutgeldes. Al-Musannaf 9/411. (4) In M: "al-jinaya" (die Verletzung).
غَليظٌ قَوِيٌّ. والكلامُ في هذهِ (١) المسألة في فَصْلين؛ أحدهما، في أصلِ وُجوبِ الضَّمانِ. والثاني، في قدْرِه:
أما الأوَّلُ، فإنَّ الضَّمانَ إنَّما يجبُ بوَطْءِ الصغيرةِ أو النَّحيفةِ التي لا تَحْتَمِلُ (٢) الوَطْءَ، دُونَ الكبيرةِ المُحْتَمِلةِ له. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافعيُّ: يجبُ الضَّمانُ في الجميعِ؛ لأنَّه جِنايةٌ، فيجب الضَّمانُ به، كما لو كان في أجْنَبِيَّةٍ. ولَنا، أنَّه وَطءٌ مُسْتَحَقٌّ، فلم يجبْ ضَمانُ ما تَلِفَ به كالبَكارةِ، ولأنَّه فِعْلٌ مَأْذونٌ فيه ممَّن يصحُّ إذْنُه، فلم يُضْمَنْ ما تَلِفَ بسِرَايتِه، كما لو أذِنَتْ في مُداواتِها بما يُفْضِي إلى ذلك، وكقَطْعِ السارقِ، أو اسْتيفاءِ القِصاص، وعَكْسُه الصغيرةُ والمُكْرَهةُ على الزِّنَى. إذا ثبت هذا، فإنَّه يَلْزَمُه المهرُ المُسَمَّى في النِّكاحِ، مع أرْشِ الجناية، ويكونُ أرْشُ الجنايةِ في مالِه، إنْ كانَ عمدًا مَحْضًا، وهو أن يعْلمَ أنَّها لا تُطِيقُه، وأنَّ وَطْأَه يُفْضِيها. فأمَّا إنْ لم يَعْلَمْ ذلك، وكان ممَّا يَحْتَمِلُ أنْ لا يُفضِىَ إليه، فهو عمْدُ الخَطَإِ، فيكونُ على عاقلتِه، إلَّا على قولِ مَن قال: إنَّ العاقلةَ لا تَحْمِلُ عَمْدَ الخطإِ، فإنَّه يكونُ في مالِه.
الفصلُ الثَّانِي: فِي قدْرِ الواجبِ، وهو ثُلْثُ الدِّيَة. وبهذا قال قَتادةُ، وأبو حنيفةَ. وقال الشَّافعيُّ: تجبُ الدِّيَةُ كاملةً. ورُوى ذلك عن عمرَ بنِ عبد العزيز؛ لأنَّه أتْلَفَ مَنْفعةَ الوَطْءِ، فلزِمَتْه الدِّيَةُ، كما لو قَطَعَ إسْكَتَيْها. ولَنا، ما رُوِيَ عن عمرَ بن الخطَّاب، رَضِيَ اللَّه عنه، أنَّه قضَى في الإِفْضاءِ بثُلثِ الدِّيَةِ (٣). ولم نَعْرفْ له في الصحابةِ مُخالِفًا. ولأنَّ هذه جنايَةٌ (٤) تَخْرِقُ الحاجزَ بين مَسْلَكِ البولِ والذَّكَرِ، فكان موُجَبُها ثُلْثَ الدِّيَةِ، كالجائفةِ. ولا نُسلِّمُ أنَّها تَمْنَعُ الوَطْءَ، وأمَّا قَطْعُ الإِسْكَتَيْنِ، فإنَّما أوْجبَ الدِّيَةَ؛ لأنَّه قطْعُ عُضْوَيْن فيهما نَفْعٌ وجمالٌ، فأشْبَهَ قَطْعَ الشّفتَينِ.
(١) سقط من: الأصل، ب.(٢) في ب، م: "تحمل".(٣) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب الرجل يستكره المرأة فيفضيها، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٤١١.(٤) في م: "الجناية".