Abschnitt: Wenn sich ihr Urin infolgedessen dauerhaft löst (Istitlaq), wird das volle Blutgeld ohne Aufschlag fällig. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Es werden das Blutgeld und eine richterliche Festsetzung (Hukuma) fällig, da er zwei Nutzungsarten entwertet hat, weshalb für beide ein Entschädigungsmaß fällig wird, so als hätte er ihre Sprechfähigkeit und ihren Geschmackssinn aufgehoben. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es sich um die Zerstörung eines einzigen Körperteils handelt, womit keine anderen Nutzungsarten außer deren ursprünglichen Zwecken entwertet wurden, weshalb er nicht zu mehr als einem Blutgeld verpflichtet ist, so als hätte er ihre Zunge abgeschnitten und dadurch ihr Geschmackssinn und ihre Sprache verloren gegangen wären. Was er sagte, ist nicht korrekt, denn wenn er das Blutgeld für beide Nutzungsarten für obligatorisch hielte, müsste er zwei Blutgelder fordern; denn das unkontrollierte Austreten von Urin ist bei ihm ein Grund für ein Blutgeld, und die Ifda'-Verletzung ist bei ihm für sich genommen ebenfalls ein Grund für ein Blutgeld. Das hat er jedoch nicht gesagt, sondern er forderte eine Hukuma, wofür jedoch keine Grundlage existiert, da wir niemanden kennen, der für die Ifda'-Verletzung eine Hukuma gefordert hätte.
Abschnitt: Wenn die Barriere heilt, zuwächst und die Ifda'-Verletzung beseitigt ist, wird das Drittel des Blutgeldes nicht fällig, sondern es wird eine Hukuma fällig, um den entstandenen Mangel auszugleichen.
Abschnitt: Wenn er eine Frau zur Unzucht zwingt und ihr dabei eine Ifda'-Verletzung zufügt, wird er zu einem Drittel ihres Blutgeldes und dem Brautgift (Mahr) einer Gleichgestellten verpflichtet, da dies durch einen unzulässigen und nicht genehmigten Geschlechtsverkehr geschah; daher ist er zum Ersatz dessen verpflichtet, was dadurch beschädigt wurde, wie bei anderen Verletzungen. Ist er zusätzlich zum Entschädigungsmaß für das Jungfernhäutchen verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass er nicht dazu verpflichtet ist, da das Entschädigungsmaß für das Jungfernhäutchen bereits im Mahr einer Gleichgestellten enthalten ist, denn das Mahr einer Jungfrau ist höher als das einer nicht mehr jungfräulichen Frau; die Differenz zwischen beiden ist der Ersatz für das Jungfernhäutchen, weshalb er dies nicht doppelt entschädigen muss, so wie im Fall der Ehefrau. Die zweite besagt, dass er es entschädigen muss, da es sich um einen Ort handelt, den er durch seine Aggression beschädigt hat, weshalb er das Entschädigungsmaß dafür schuldet, so als hätte er es mit seinem Finger beschädigt. Was die Frau anbelangt, die der Unzucht freiwillig zustimmt, so ist er bei einer erwachsenen Frau, wenn er sie durchsticht, nicht zur Entschädigung für dieses Durchstechen verpflichtet. Al-Shafi'i sagte: Er muss entschädigen, da die Erlaubnis sich nur auf den Geschlechtsverkehr bezieht, nicht auf das Durchstechen, was dem Fall gleicht, als ob er ihre Hand abtrennen würde. Unsere Argumentation dazu ist, dass es sich um einen Schaden handelt, der durch eine genehmigte Handlung entstand, weshalb er nicht entschädigt werden muss, wie beim Entschädigungsmaß für ihr Jungfernhäutchen, ihrem Mahr und so, wie wenn sie in das Abtrennen ihrer Hand einwilligt.
(5) In M: "atlafa 'udwan wahidan" (er zerstörte einen einzigen Körperteil). (6) In M: "al-diya" (das Blutgeld). (7) In B: "al-diya" (das Blutgeld). (8) In der Vorlage, B: "atlafa" (beschädigte/zerstörte). (9) Weggefallen in: B.
فصل: وإن اسْتطْلَقَ بَوْلُها مع ذلك، لَزِمَتْه دِيَةٌ مِنْ غيرِ زيادةٍ. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافعيُّ: تجبُ دِيَةٌ وحُكومةٌ؛ لأنَّه فَوَّتَ مَنْفَعَتَيْنِ، فلزمَه أرشُهما، كما لو فوَّتَ كلامَه وَذَوْقَه. ولَنا، أنَّه [إتْلافُ عُضوٍ واحدٍ] (٥)، فلم يفُتْ غيرُ مَنافعِه، فلم يَضْمَنْه بأكثرَ من دِيَةٍ واحدةٍ، كما لو قطَعَ لسانَه فذهبَ ذَوْقُه وكلامُه. وما قالَه لا يصِحُّ؛ لأنَّه لو أوْجبَ دِيَةَ المَنْفَعتَيْنِ، لأَوْجبَ دِيتَيْنِ؛ لأنَّ اسْتِطْلاقَ البَوْلِ مُوجِبٌ لِدِيَةٍ (٦)، والإِفْضاءُ عندَه مُوجِبٌ للدِّيةِ (٧) مُنْفرِدًا، ولم يقُلْ به، وإنَّما أوْجبَ الحُكومةَ، ولم يُوجَدْ مُقْتضِيها، فإنَّنا لا نَعْلَمُ أحدًا أوْجبَ في الإِفْضاءِ حُكومةً.
فصل: وإن انْدمَلَ الحاجِزُ، وانْسَدَّ، وزالَ الإِفْضاءُ، لم يجِبْ ثُلثُ الدِّيَةِ، ووجَبَتْ حُكومةٌ، لجَبْرِ ما حصَلَ من النَّقْص.
فصل: وإنْ أكْرَه امرأةً على الزِّنَى، فأفْضاها، لَزِمَه ثُلْثُ دِيَتِها، ومَهْرُ مِثْلِها؛ لأنَّه حصلَ بوَطْءٍ غيرِ مُسْتَحَقٍّ، ولا مَأْذونٍ فيه، فلَزِمَه ضَمانُ ما تَلِفَ (٨) به، كسائرِ الجنايات. وهل يَلْزَمُه أرْشُ البَكارةِ مع ذلك؟ [فيه رِوايتان؛ إحداهما، لا يَلْزَمه؛ لأنَّ أرشَ البَكارةِ] (٩) داخلٌ في مَهْرِ المِثْلِ، فإنَّ مهرَ البكْرِ أكثرُ من مَهْرِ الثَّيِّبِ، فالتَّفاوُتُ بينهما هو عِوَضُ أرْشِ البَكارةِ، فلم يَضْمَنْه مَرَّتَين، كما في حقِّ الزَّوجةِ. والثانية، يَضْمَنُه؛ لأنَّه مَحلٌّ أتْلَفَه بعُدْوانِه، فلَزِمَه أرْشُه، كما لو أتْلفَه بإصْبَعِه. فأمَّا المُطاوِعةُ على الزِّنَى، إذا كانَتْ كبيرةً ففتَقَها، فلا ضَمانَ عليه في فَتْقِها. وقال الشَّافعيُّ: يضْمَنُ؛ لأنَّ المأْذونَ فيه الوَطْءُ دُونَ الفَتْقِ، فأشْبَهَ ما لو قطَعَ يَدَها. ولَنا، أنَّه ضَرَرٌ حصلَ من فعلٍ مَأْذونٍ فيه، فلم يَضْمَنْه، كأرْشِ بَكارَتِها، ومَهْرِ مِثْلِها، وكما لو أذِنَتْ في قَطْعِ
(٥) في م: "أتلف عضوا واحدا".(٦) في م: "الدية".(٧) في ب: "الدية".(٨) في الأصل، ب: "أتلف".(٩) سقط من: ب.