ihres Armes, woraufhin sich der Schnitt auf den Rest ihres Körpers ausbreitete. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn sie dem Geschlechtsverkehr zustimmt, er ihr dann aber den Arm abtrennt; denn dies gehört nicht zu dem, was genehmigt wurde, und ist auch nicht zwingend damit verbunden.
Abschnitt: Wenn er mit einer Frau aufgrund einer Täuschung (Shubha) den Geschlechtsverkehr vollzieht und ihr eine Ifda'-Verletzung zufügt, so schuldet er das Entschädigungsmaß für die Ifda'-Verletzung zusätzlich zu ihrem Mahr einer Gleichgestellten; denn die Handlung wurde nur in der Annahme genehmigt, dass derjenige, der sie vollzieht, dazu berechtigt sei. Wenn es sich also um einen anderen handelt, steht ihm gegenüber die Verpflichtung zum Schadensersatz für das fest, was er zerstört hat, so als ob jemand die Erlaubnis zur Entgegennahme einer Schuld an jemanden erteilt, von dem er glaubt, er sei der Berechtigte, sich dann aber herausstellt, dass es ein anderer ist. Dies ist auch die Auffassung von Al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihr steht das Höhere von beidem zu, entweder das Mahr einer Gleichgestellten oder das Entschädigungsmaß für die Ifda'-Verletzung; denn das Entschädigungsmaß dient dem Ersatz für die Zerstörung des Körperteils, daher dürfe man den Ersatz dafür nicht mit dem Ersatz für dessen Nutzungsart kombinieren, so als ob er ein Auge ausstechen würde. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt, die vom Geschlechtsverkehr getrennt zu betrachten ist, weshalb deren Ersatz nicht in den anderen miteinfließt, so als ob er ihren Brustkorb brechen würde. Was er (Abu Hanifa) erwähnte, ist unzutreffend; denn das Mahr wird für die Inanspruchnahme der Nutzungsart der Geschlechtsorgane fällig, während das Entschädigungsmaß für die Zerstörung der Barriere fällig wird, weshalb die Nutzungsart nicht darin enthalten ist.
Abschnitt: Wenn bei einer Frau, die zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, oder bei einer, bei der dies aufgrund einer Täuschung geschah, zusätzlich zur Ifda'-Verletzung der Urin unkontrolliert abfließt (Istitlaq), so schuldet er sowohl das Blutgeld als auch das Mahr. Abu Hanifa sagte im Fall der Frau, bei der dies aufgrund einer Täuschung geschah: Beides wird nicht kombiniert, sondern das Höhere von beidem wird fällig. Die Erörterung dazu mit ihm ist bereits vorangegangen.
1511 - Rechtsfrage; Er (Al-Khiraqi) sagte: (Und für die Rippe ist ein Kamel zu zahlen, und für das Schlüsselbein zwei Kamele).
Nach dem Wortlaut ist dies so zu verstehen, dass für jedes Schlüsselbein zwei Kamele zu zahlen sind, sodass für beide Schlüsselbeine vier Kamele anfallen. Dies ist die Lehrmeinung von Zaid ibn Thabit. Das Schlüsselbein (Tarquwa) ist der Knochen, der um den Hals herum von der Kehle bis zur Schulter verläuft. Jeder Mensch hat zwei Schlüsselbeine, also sind dafür vier Kamele zu zahlen, gemäß dem äußeren Wortlaut von Al-Khiraqi. Der Qadi sagte:
(10) In B, M: "tanaqqala" (sich übertragen). (11) In B, M: "falam" (so nicht). (12) In B, M: "dhakuruhu" (sie erwähnten es). (1) Ibn Abi Shaiba überlieferte von Zaid ibn Thabit, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass für die Rippe zehn Dinar zu zahlen sind, in: Kapitel: Die Rippe, wenn sie gebrochen ist, aus dem Buch der Blutgelder (Al-Diyat). Al-Musannaf 9/224.
يدِها، فسَرَى القَطْعُ إلى نَفْسِها. وفارق ما إذا أذِنَت في وَطْئِها، فقطَع يدَها؛ لأنَّ ذلك ليس من المَأْذونِ فيه، ولا مِنْ ضَرُورَتِه.
فصل: وَإنْ وَطِئَ امرأةً بشُبْهةٍ فأفضَاها، فعليه أرْشُ إفْضائِها، مع مَهْرِ مثلِها؛ لأنَّ الفِعْلَ إنَّما أُذِنَ فيه اعْتقادًا أنَّ المُسْتَوْفِيَ له هو المُسْتَحِقُّ، فإذا كان غيرُه، ثبَتَ في حقِّه وُجوبُ الضَّمانِ لما أتْلَفَ، كما لو أذِنَ في أخْذِ الدَّيْنِ لمن يعْتقِدُ أنَّه مُسْتحِقُّه، فبَانَ أنَّه غيرُه. وبهذا قال الشَّافِعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: يجب لها أكثرُ الأمْرَيْن من مَهْرِ مثلِها أو أرْشِ إفْضائِها؛ لأنَّ الأرْشَ لإِتْلافِ العُضْو، فلا يُجْمَعُ بين ضَمانِه وضَمانِ مَنْفَعتِه، كما لو قلَع عَيْنًا. ولَنا، أنَّ هذه جنايةٌ تَنْفَكُّ (١٠) عن الوَطْءِ، فلا (١١) يدْخُلُ بدَلُه فيها، كما لو كسرَ صَدْرَها. وما ذكَرَهُ (١٢) غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّ المهرَ يجبُ لاسْتيفاءِ مَنْفَعةِ البُضْعِ، والأرْشُ يجبُ لإِتْلافِ الحاجزِ، فلا تدْخلُ المَنْفَعةُ فيه.
فصل: وإن اسْتَطْلقَ بَوْلُ المُكْرَهةِ على الزِّنَى، والمَوْطُوءةِ بشُبْهةٍ، مع إفْضائِهما، فعليه دِيَتُهما والمهرُ. وقال أبو حنيفةَ في المَوْطوءةِ بشُبْهةٍ: لا يُجْمَعُ بينهما، ويجب أكثرُهما. وقد سَبقَ الكلامُ معه في ذلك.
١٥١١ - مسألة؛ قال: (وَفِي الضِّلَعِ بَعِيرٌ، وَفِي التَّرْقُوَةِ بَعِيرَانِ)
ظاهرُ هذا أنَّ في كُلِّ تَرْقُوةٍ بَعِيرَيْنِ، فيكونُ في التَّرْقُوَتَينِ أربعةُ أبْعِرَةٍ. وَهذا قولُ زيدِ بن ثابتٍ (١). والتَّرْقُوَةُ: هو العظْمُ المُسْتَديرُ حولَ العُنُقِ من النَّحْرِ إلى الكَتِفِ. ولِكُلِّ واحدٍ تَرْقُوَتانِ، فَفِيهما أربعةُ أبْعِرَةٍ، في ظاهرِ قولِ الْخِرَقِيِّ. وقال القاضِي:
(١٠) في ب، م: "تنقل".(١١) في ب، م: "فلم".(١٢) في ب، م: "ذكروه".(١) أخرج ابن أبي شيبة، عن زيد بن ثابت رضى اللَّه عنه، أن في الضلع عشرة دنانير، في: باب الضلع إذا كسر، من كتاب الديات. المصنف ٩/ ٢٢٤.