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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 1731512 – Rechtsfrage: Er sagte: (Für den Unterarm sind vier Kamele zu leisten; da er aus zwei Knochen besteht.)

Übersetzung · DE

Das gemeinte Verständnis der Aussage von Al-Khiraqi sind beide Schlüsselbeine zusammen. Er begnügte sich mit der Einzahlform, um das Alif und Lam einzubeziehen, welche die Gesamtheit (Istighraq) implizieren; somit entfällt auf jedes Schlüsselbein ein Kamel. Dies ist die Lehrmeinung von Umar ibn al-Khattab. Dasselbe sagten auch Sa'id ibn al-Musayyib, Mujahid, Abd al-Malik ibn Marwan, Sa'id ibn Jubair, Qatada und Ishaq. Dies ist eine der Ansichten von Al-Shafi'i, während die bekanntere seiner beiden Ansichten bei seinen Anhängern besagt, dass für jeden der von uns erwähnten Körperteile eine richterliche Festsetzung (Hukuma) gilt. Dies ist auch die Ansicht von Masruq, Abu Hanifa, Malik und Ibn al-Mundhir; denn es handelt sich um einen inneren Knochen, der weder durch Schönheit noch durch einen spezifischen Nutzen heraussticht, weshalb kein festgesetztes Entschädigungsmaß (Arsh) für ihn fällig wird, wie bei den übrigen Gliedmaßen des Körpers. Zudem erfordert eine Festsetzung eine textliche Überlieferung (Tawqif) oder einen korrekten Analogieschluss (Qiyas), und für diesen Fall gibt es weder eine Überlieferung noch einen Analogieschluss. Es wurde von Al-Sha'bi überliefert, dass für das Schlüsselbein vierzig Dinar zu zahlen seien. Amr ibn Shu'aib sagte: Für beide Schlüsselbeine zusammen ist das vollständige Blutgeld (Diya) zu entrichten, und für eines davon die Hälfte; denn es handelt sich um zwei Gliedmaßen, die Schönheit und Nutzen in sich vereinen, und es gibt im Körper außer ihnen keine anderen von dieser Art, daher ist das Blutgeld für beide vollständig zu entrichten, wie bei den Händen. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, und Zaid ibn Thabit. Was sie (die Gegenseite) erwähnten, wird durch den Fall der Hashima-Verletzung entkräftet; denn diese stellt einen Bruch innerer Knochen dar, und für sie gibt es ein festgesetztes Maß. Ihre Behauptung, dass sie keine Schönheit oder keinen besonderen Nutzen besäßen, ist unzutreffend; denn die Schönheit und der Nutzen dieser Knochen finden sich bei keinen anderen und niemand sonst teilt diese Eigenschaft mit ihnen. Was die Aussage von Amr ibn Shu'aib betrifft, so widerspricht sie dem Konsens (Ijma'), denn uns ist niemand vor oder nach ihm bekannt, der ihm darin zugestimmt hätte.

1512 - Rechtsfrage; Er (Al-Khiraqi) sagte: (Und für das Handgelenk [Zand] sind vier Kamele zu zahlen; denn es besteht aus zwei Knochen).

Der Qadi sagte: Er meint damit die beiden Handgelenksknochen, für die vier Kamele anfallen; denn sie bestehen aus vier Knochen, also entfällt auf jeden Knochen ein Kamel.

Anmerkungen

(2) Fehlt in M. (3) Überliefert von Al-Baihaqi in: Kapitel: Was über das Schlüsselbein und die Rippe überliefert wurde, aus dem Buch der Blutgelder. Al-Sunan al-Kubra 8/99. Sowie bei Abd al-Razzaq in: Kapitel: Das Schlüsselbein, aus dem Buch der 'Uqul (Blutgelder). Al-Musannaf 9/362. (4) Im Original steht: "qawluhu". (5) Fehlt im Original. (6) In M steht: "ahdahuma nisf" (eines davon die Hälfte).

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